a) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger rügt mit Recht, daß die Vorinstanzen die Familienbeihilfe, die ihm bei einer Weiterbeschäftigung in Österreich zugekommen wäre, bei der von ihm begehrten Verdienstentgangsrente nicht berücksichtigten:
Bei der nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung gewährten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Betreuungsbeihilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat (siehe dazu Huber in JBl 1983, 225 ff und 306 ff; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 140; SZ 59/19; 2 Ob 19/90 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unfallsbedingt seinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für seine Kinder verloren und niemand anderer ist bezugsberechtigt geworden. In einem solchen Fall erleidet der Verletzte durch den unfallsbedingten Entgang der Familienbeihilfe zweifellos einen Vermögensnachteil, zumindest insoweit, als ihm die Erfüllung seiner nach wie vor bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern wesentlich erschwert wird (2 Ob 19/90 ua).Bei der nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der derzeit geltenden Fassung gewährten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Betreuungsbeihilfe, die in diesem Sinn ein Bestandteil des Einkommens des Bezugsberechtigten ist, den er allerdings für den Unterhalt des Kindes zu verwenden hat (siehe dazu Huber in JBl 1983, 225 ff und 306 ff; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 140,; SZ 59/19; 2 Ob 19/90 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger unfallsbedingt seinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für seine Kinder verloren und niemand anderer ist bezugsberechtigt geworden. In einem solchen Fall erleidet der Verletzte durch den unfallsbedingten Entgang der Familienbeihilfe zweifellos einen Vermögensnachteil, zumindest insoweit, als ihm die Erfüllung seiner nach wie vor bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern wesentlich erschwert wird (2 Ob 19/90 ua).
Bei der Berücksichtigung der entgangenen Familienbeihilfe kann es keinen Unterschied machen, daß dem Geschädigten der Verdienstentgang teilweise in Form eines Kapitalbetrages, teilweise als Rente abgegolten wird. Bei Zuspruch einer Rente sind künftige Entwicklungen so weit zu berücksichtigen, als sie sich mit hinlänglicher Sicherheit überblicken lassen (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1327 und die dort zitierte Judikatur; vgl. insbesondere auch 2 Ob 19/90 ua). Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist wie bei der Behandlung des Kapitalleistungsbegehrens auch beim Rentenbegehren davon auszugehen, daß der Kläger - wäre er nicht unfallsbedingt invalid geworden - bei der Weiterbeschäftigung in Österreich die Familienbeihilfe für seine vier mj. Kinder bezogen, also als Grundlage seines Verdienstentgangsbegehrens ins Verdienen gebracht hätte.Bei der Berücksichtigung der entgangenen Familienbeihilfe kann es keinen Unterschied machen, daß dem Geschädigten der Verdienstentgang teilweise in Form eines Kapitalbetrages, teilweise als Rente abgegolten wird. Bei Zuspruch einer Rente sind künftige Entwicklungen so weit zu berücksichtigen, als sie sich mit hinlänglicher Sicherheit überblicken lassen (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 1327 und die dort zitierte Judikatur; vergleiche insbesondere auch 2 Ob 19/90 ua). Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist wie bei der Behandlung des Kapitalleistungsbegehrens auch beim Rentenbegehren davon auszugehen, daß der Kläger - wäre er nicht unfallsbedingt invalid geworden - bei der Weiterbeschäftigung in Österreich die Familienbeihilfe für seine vier mj. Kinder bezogen, also als Grundlage seines Verdienstentgangsbegehrens ins Verdienen gebracht hätte.
Den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist zwar zu
entnehmen, daß der Kläger bis 30.9.1989 eine Familienbeihilfe von
insgesamt S 298.950,-- bezogen hätte; wie hoch diese aber (als
Voraussetzung für die Beurteilung des Rentenbegehrens) ab diesem
Zeitpunkt gewesen wäre, bzw. bis zu welchen Zeitpunkten der Kläger
ohne Unfall die Familienbeihilfe in bestimmter Höhe bezogen hätte
und insbesondere auch, wielange er überhaupt in Österreich
beschäftigt gewesen wäre, ist den bisherigen Feststellungen jedoch
nicht zu entnehmen. Das Erstgericht ist auf diese Frage nicht
eingegangen; das Berufungsgericht hat sie dahingestellt gelassen,
weil es im wesentlichen der unrichtigen Auffassung war, daß das
Erstgericht einen Familienbeihilfenentgang bei der Entscheidung über
das Rentenbegehren für die Zukunft mit Recht nicht berücksichtigt
habe (S.15 des Berufungsurteiles). Die vollständige Behandlung des
Rentenbegehrens erfordert jedoch die Befassung des Erstgerichtes
auch mit den dargelegten Fragen, weshalb der Revision des Klägers im
Umfang der Anfechtung der Abweisung des Rentenmehrbegehrens von
monatlich S 5.550 Folge zu geben und dem Erstgericht insoweit die
neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen war.
b) Zur Revision der Beklagten:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Geschädigte nach Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht mehr gehalten, sich um die Erlangung eines Ersatzarbeitsplatzes zu bemühen; vielmehr ist es Sache des Schädigers, einen dem Geschädigten zumutbaren und möglichen Ersatzarbeitsplatz ausfindig zu machen und ihm anzubieten (SZ 44/169; ZVR 1976/8; 2 Ob 199/79 ua). Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten sind nicht stichhältig. Es ist ständige Rechtsprechung, daß der Schädiger, der sich auf die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, stützt, nachzuweisen hat, daß letzterer eine konkrete Erwerbsmöglichkeit ausgeschlagen hat (ZVR 1989/203; JBl.1989, 46 uza). Es genügt also nicht, bloß darauf zu verweisen, daß der Kläger "prinzipiell in mehreren Berufen die Möglichkeit hätte, wiederum einer Erwerbstätigkeit nachzugehen", oder bloß theoretisch abzuhandeln, daß ihm "insbesondere auch die Aufgaben eines Tellerwäschers udgl. zumutbar" seien.
Die Frage der Berücksichtigung des Entganges der Kinderbeihilfe des Klägers als dessen Verdienstentgang wurde bereits oben behandelt. Den auf überholter Judikatur beruhenden Ausführungen der Beklagten ist nur noch entgegenzuhalten, daß die Familienbeihilfe Einkommen jener Person ist, die die Betreuung des Kindes tatsächlich leistet (Stockart-Bernkopf, Zur Neuordnung des Familienlastenausgleiches, ÖA 1977, 140; derselbe, Wem gehört die Familienbeihilfe?, ÖA 1978, 104; Wohlmann, Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, ÖA 1978, 37 f; Schüch, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 39 ff; Ent, Klarstellungen zum Unterhaltsvorschußgesetz, Anw 1979, 397; vgl EFSlg 41.028; 2 Ob 157/89; 1 Ob 19/90 ua).Die Frage der Berücksichtigung des Entganges der Kinderbeihilfe des Klägers als dessen Verdienstentgang wurde bereits oben behandelt. Den auf überholter Judikatur beruhenden Ausführungen der Beklagten ist nur noch entgegenzuhalten, daß die Familienbeihilfe Einkommen jener Person ist, die die Betreuung des Kindes tatsächlich leistet (Stockart-Bernkopf, Zur Neuordnung des Familienlastenausgleiches, ÖA 1977, 140; derselbe, Wem gehört die Familienbeihilfe?, ÖA 1978, 104; Wohlmann, Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, ÖA 1978, 37 f; Schüch, Das neue Kindschaftsrecht, ÖA 1978, 39 ff; Ent, Klarstellungen zum Unterhaltsvorschußgesetz, Anw 1979, 397; vergleiche EFSlg 41.028; 2 Ob 157/89; 1 Ob 19/90 ua).
Für eine Herabsetzung des dem Kläger von den Vorinstanzen
zuerkannten Schmerzengeldes besteht aufgrund der getroffenen
Feststellungen kein Anlaß.
Der Revision der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.
Das Ergebnis der Beurteilung der Revisionen der Parteien hatte die obige spruchgemäße Erledigung zur Folge.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.