Rechtssatz RS0030992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030992
Entscheidungsdatum
05.09.1990
Rechtssatz
Hat der Geschädigte verletzungsbedingt seinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für seine Kinder verloren und ist niemand anderer bezugsberechtigt, dann ist die entgangene Familienbeihilfe bei der Ausmessung des Verdienstentganges des Geschädigten zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030992
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0020OB00019_9000000_001