Die außerordenltiche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, daß ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil der Rechtsträger unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren hat (SZ 59/5; SZ 51/184; SZ 47/140). Unabhängig von ihren allfälligen öffentlich-rechtlichen Pflichten hatte die Beklagte auch ihre privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümerin bzw als Betreiberin einer Wasserbenutzungsanlage, ihre Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren (vgl. SZ 39/61). Es bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wollte man dem Geschädigten eine solche Last zugunsten des Rechtsträgers aufbürden (SZ 59/5; SZ 51/184 ua). Bei Beeinträchtigungen aus dem rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage trifft § 26 Abs 2 WRG eine dem § 364 a ABGB entsprechende, von der Praxis als Erfolgshaftung gewertete Sonderregelung (SZ 55/16; SZ 54/64; SZ 53/76 ua; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu § 364 a; Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 123). Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB und § 364 a ABGB sind somit bei konsensmäßigem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage durch die speziellere Norm nach § 26 Abs 2 WRG beschränkt (SZ 55/16; SZ 54/65; SZ 49/7; Spielbüchler aaO, Rz 12 zu § 364 a). Nun hat hier die Beklagte selbst den fehlenden Konsens bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer bloß mechanischen - und nicht wie vorgeschriebenen biologischen - Kläranlage zugestanden. Der Bescheid des Amtes der Niederösterr. Landesregierung, auf den sich die Beklagte in ihrem Vorbringen beruft, stellt keine Legalisierung des nicht konsensmäßigen Zustandes dar, sondern schiebt nur die Zwangsmaßnahmen auf und bestimmt in Ansehung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung bzw unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Der geltend gemachte Anspruch ist daher nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen (§§ 364 ff ABGB) zu beurteilen. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten, allenfalls auch von Eigentumsrechten mit anderen dinglichen Rechten. Sie sehen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 55/28; SZ 53/11 ua; Koziol-Welser, Grundriß8 II 39 mwN). Das private Nachbarrecht hat den Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn herzustellen, es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, seinen Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechts sind dabei unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert, noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten (JBl. 1989, 646; Jabornegg, Privates Nachbarrecht und Umweltschutz in ÖJZ 1983, 365 ff). Der Abwehranspruch gegen Immsissionen richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benutzt (JBl 1982, 595; SZ 47/140 ua; Spielbüchler aaO, Rz 5 zu § 364 mwN). Es kann daher ungeprüft bleiben, ob die Kläranlage auf einem Grundstück der Beklagten oder auf einem fremden Grundstück errichtet ist. Anspruchsberechtigt sind neben dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks auch andere dinglich Berechtigte, so insbesondere der Fischereiberechtigte als Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechtes (SZ 59/200; SZ 56/11; SZ 51/160 ua; Klang2 II 251; Spielbüchler aaO Rz 4 zu § 383). Der Fischereiberechtigte ist auch Nachbar im Sinne der nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts (SZ 59/129; SZ 43/139; Gschnitzer, Sachenrecht2 67).Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, daß ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil der Rechtsträger unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren hat (SZ 59/5; SZ 51/184; SZ 47/140). Unabhängig von ihren allfälligen öffentlich-rechtlichen Pflichten hatte die Beklagte auch ihre privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümerin bzw als Betreiberin einer Wasserbenutzungsanlage, ihre Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren vergleiche SZ 39/61). Es bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wollte man dem Geschädigten eine solche Last zugunsten des Rechtsträgers aufbürden (SZ 59/5; SZ 51/184 ua). Bei Beeinträchtigungen aus dem rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage trifft Paragraph 26, Absatz 2, WRG eine dem Paragraph 364, a ABGB entsprechende, von der Praxis als Erfolgshaftung gewertete Sonderregelung (SZ 55/16; SZ 54/64; SZ 53/76 ua; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 364, a; Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 123). Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und Paragraph 364, a ABGB sind somit bei konsensmäßigem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage durch die speziellere Norm nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG beschränkt (SZ 55/16; SZ 54/65; SZ 49/7; Spielbüchler aaO, Rz 12 zu Paragraph 364, a). Nun hat hier die Beklagte selbst den fehlenden Konsens bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer bloß mechanischen - und nicht wie vorgeschriebenen biologischen - Kläranlage zugestanden. Der Bescheid des Amtes der Niederösterr. Landesregierung, auf den sich die Beklagte in ihrem Vorbringen beruft, stellt keine Legalisierung des nicht konsensmäßigen Zustandes dar, sondern schiebt nur die Zwangsmaßnahmen auf und bestimmt in Ansehung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung bzw unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Der geltend gemachte Anspruch ist daher nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 364, ff ABGB) zu beurteilen. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten, allenfalls auch von Eigentumsrechten mit anderen dinglichen Rechten. Sie sehen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 55/28; SZ 53/11 ua; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 39 mwN). Das private Nachbarrecht hat den Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn herzustellen, es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, seinen Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechts sind dabei unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert, noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten (JBl. 1989, 646; Jabornegg, Privates Nachbarrecht und Umweltschutz in ÖJZ 1983, 365 ff). Der Abwehranspruch gegen Immsissionen richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benutzt (JBl 1982, 595; SZ 47/140 ua; Spielbüchler aaO, Rz 5 zu Paragraph 364, mwN). Es kann daher ungeprüft bleiben, ob die Kläranlage auf einem Grundstück der Beklagten oder auf einem fremden Grundstück errichtet ist. Anspruchsberechtigt sind neben dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks auch andere dinglich Berechtigte, so insbesondere der Fischereiberechtigte als Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechtes (SZ 59/200; SZ 56/11; SZ 51/160 ua; Klang2 römisch zwei 251; Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 383,). Der Fischereiberechtigte ist auch Nachbar im Sinne der nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts (SZ 59/129; SZ 43/139; Gschnitzer, Sachenrecht2 67).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs. 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364 a ABGB anbieten (SZ 60/265; SZ 58/121; SZ 55/105 ua; vgl. Spielbüchler aaO Rz 18 zu § 364). In analoger Anwendung des § 364 a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (SZ 60/265; SZ 55/172; SZ 51/47; SZ 50/160 ua). Da die Einleitung der Abwässer der Ortskanalisation der beklagten Partei nach nur teilweiser Reinigung in einer behördlich nicht genehmigten Kläranlage erfolgt, stünde an sich dem Fischereiberechtigten ein Untersagungsanspruch, mit dem er sich gegen die unmittelbare Zuleitung der Abwässer (vgl. SZ 50/84) zur Wehr setzen könnte, zur Verfügung. Bei dem von der Beklagten zugestandenen konsenslosen Betrieb der Kläranlage ergibt sich die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens daraus, daß gemäß § 31 Abs 1 WRG jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben hat, daß eine Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Nach § 30 Abs 1 WRG sind ua alle Gewässer so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Tieren nicht gefährdet wird und Fischwasser erhalten bleiben. Die Bestimmungen der §§ 30 ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16). Diese Schutzgesetze hat die Beklagte durch den nicht konsensmäßigen Betrieb der Kläranlage übertreten. Angesichts dieser Schutzgesetze bedarf es keiner Klärung, ob auch die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.4.1967 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. 1977/210, auf die sich der Kläger beruft, ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB ist. Den Übertreter des Schutzgesetzes trifft die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden trifft (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 uva; Welser, ZVR 1976, 1 ff, 9 f). Mit dem Hinweis, daß die derzeit betriebene mechanische Abwasserklärung ein nicht befriedigendes Provisorium sei, daß aber die Gemeinde andere vordringlichere Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe, kann der Beweis mangelnden Verschuldens am Eingriff in die Rechte des Fischereiberechtigten nicht erbracht werden.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB anbieten (SZ 60/265; SZ 58/121; SZ 55/105 ua; vergleiche Spielbüchler aaO Rz 18 zu Paragraph 364,). In analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (SZ 60/265; SZ 55/172; SZ 51/47; SZ 50/160 ua). Da die Einleitung der Abwässer der Ortskanalisation der beklagten Partei nach nur teilweiser Reinigung in einer behördlich nicht genehmigten Kläranlage erfolgt, stünde an sich dem Fischereiberechtigten ein Untersagungsanspruch, mit dem er sich gegen die unmittelbare Zuleitung der Abwässer vergleiche SZ 50/84) zur Wehr setzen könnte, zur Verfügung. Bei dem von der Beklagten zugestandenen konsenslosen Betrieb der Kläranlage ergibt sich die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens daraus, daß gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, mit der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben hat, daß eine Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG sind ua alle Gewässer so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Tieren nicht gefährdet wird und Fischwasser erhalten bleiben. Die Bestimmungen der Paragraphen 30, ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16). Diese Schutzgesetze hat die Beklagte durch den nicht konsensmäßigen Betrieb der Kläranlage übertreten. Angesichts dieser Schutzgesetze bedarf es keiner Klärung, ob auch die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.4.1967 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. 1977/210, auf die sich der Kläger beruft, ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist. Den Übertreter des Schutzgesetzes trifft die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden trifft (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 uva; Welser, ZVR 1976, 1 ff, 9 f). Mit dem Hinweis, daß die derzeit betriebene mechanische Abwasserklärung ein nicht befriedigendes Provisorium sei, daß aber die Gemeinde andere vordringlichere Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe, kann der Beweis mangelnden Verschuldens am Eingriff in die Rechte des Fischereiberechtigten nicht erbracht werden.
Zu prüfen ist freilich, ob Schadenersatzansprüche im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB auch dem Kläger als bloßem Pächter eines Fischereireviers zustehen. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 14.12.1989, 7 Ob 654/89Zu prüfen ist freilich, ob Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch dem Kläger als bloßem Pächter eines Fischereireviers zustehen. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 14.12.1989, 7 Ob 654/89
(RdW 1990, 153 = Ecolex 1990, 92 = WoBl 1990/21 mit Anmerkung Apathy) wird nunmehr auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zuerkannt. Die überwiegende Judikatur verneinte einen Schadenersatzanspruch des Mieters mit dem Argument, der Bestandnehmer erleide nur einen Drittschaden, weil er kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht gegenüber dem Bestandgeber habe (so WBl. 1989, 319; SZ 56/199;
SZ 52/93 ua); vereinzelt wurde freilich auch dem Rechtsbesizter Schadenersatz zuerkannt (EvBl. 1968/57; JBl. 1966/319;
JBl. 1971/425). Auf der vom verstärkten Senat geschaffenen Grundlage, wonach es sich beim Bestandrecht um ein Recht mit starken dinglichen Elementen handelt, ist es, wie auch Apathy aaO hervorhebt, nur konsequent, dem Bestandnehmer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Dritten zuzuerkennen. Auf die behauptete Abtretung der Ansprüche durch den Fischereiberechtigten, das Zisterzienserstift Lilienfeld, muß dann nicht eingegangen werden. Im fortgesetzten Verfahren wird der Einwand der Beklagten zu prüfen sein, die Einleitung der ungenügend geklärten Abwässer sei für den Verlust des Fischbestandes nicht kausal, weil der Kläger mehrmals Elektroabfischungen vorgenommen habe.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.