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Entscheidung 1 Ob 19/90×

Entscheidung 1 Ob 19/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob19/90

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. Egon P***, Architekt, Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 42, vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer und Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Gemeinde Kaumberg, Kaumberg, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 119.100 S sA und Feststellung (Streitwert 70.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. September 1989, GZ 14 R 78/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. Jänner 1989, GZ 3 Cg 158/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 31. Dezember 1980 bis 30. März 1991 vom Zisterzienserstift Lilienfeld, dem Gut Klein-Mariazell und den Österreichischen Bundesforsten das Fischereirecht am Revier II/3 der Triesting, vom Ursprung bis zum T***-Wehr in der Gemeinde Altenmarkt mit allen oberhalb desselben einmündenden Zugerinnen und Nebenbächen. Im oberen Bereich dieses Fischereireviers wird die Triesting durch den Kaumbergbach gespeist, in den im Ortsgebiet von Kaumbach der Laabach einmündet. Die Abwässer der Ortskanalisation der beklagten Gemeinde werden in einer von dieser errichteten und betriebenen, mechanischen, nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Kläranlage nur teilweise gereinigt und sodann in den Laabach geleitet. Das Fischereirecht in diesem Bereich steht dem Stift Lilienfeld zu.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 119.100 S sA sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden in dem von ihm gepachteten Fischereirevier aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, des Nachbarrechtes sowie jedem erdenklichen anderen Rechtsgrund. Er sei sowohl Fischereiberechtigter als auch Fischereiausübungsberechtigter, das Zisterzienserstift Lilienfeld, dem die Fischereirechte im streitigen Teilbereich des Reviers zustehen, habe ihm diese Rechte zediert. Die Kläranlage der Beklagten mit einem Wirkungsgrad von rund 30 % entspreche nicht annähernd dem heutigen Stand der Technik. Das von ihm gepachtete Fischereirevier sei durch die nur unzulänglich gereinigten, organisch belasteten Abwässer derart verschmutzt (Güteklasse römisch drei), daß etwa bis zur Ortschaft Thenneberg kein Fischbestand mehr vorhanden sei. Die Beklagte betreibe die Kanalanlage privatwirtschaftlich. Im Einzugsbereich der Donau existierten verbindliche wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen laut BGBl 1977/210, wonach die in einem Siedlungsgebiet anfallenden Abwässer dem Reinhaltungsbild entsprechend biologisch oder gleichwertig zu reinigen seien. Durch den schuldhaften Verstoß gegen diese wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen greife die Beklagte in seine Besitzrechte ein, wodurch er laufend Schaden erleide. Im Zeitraum 1985 bis 1988 habe er folgende Schäden erlitten, deren Ersatz begehrt werde:

76.000 S an Verdienstentgang, weil er keine Jahresfischereikarten

habe verkaufen können;

23.100 S Schaden am natürlichen Fischbesatz;

20.000 S Entgang an Fischzuwachs.

Die Beklagte wendete Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil sie die Abwasseranlage im Rahmen der Hoheitsverwaltung betreibe und Schadenersatzansprüche daher nur im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden könnten. Derzeit würden die Abwässer aus der Kanalanlage der Beklagten nur einer - unzureichenden - mechanischen Klärung zugeführt. Die ursprünglich geplante biologische Kläranlage sei bisher nicht errichtet worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 3. April 1979 sei die Errichtung der Ortskanalanlage und einer biologischen Kläranlage bewilligt worden, deren Fertigstellung bis 1. Juni 1985 vorgesehen gewesen sei. Am 11. Juni 1985 habe die Beklagte bei der Wasserechtsbehörde um Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die Kläranlage angesucht, was ua deshalb nicht bewilligt worden sei, weil der im bewilligten Projekt vorgesehene Standort der Kläranlage durch eine Betriebsanlage verbaut worden sei und die seinerzeit bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage nicht mehr in allen Belangen dem nunmehrigen Stand der Technik und den Anforderungen der Gewässerreinhaltung entsprach. Da die vorhandene Abwasserklärung keinen nach heutigen Vorstellungen hinreichenden Wirkungsgrad habe, habe das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 11. Dezember 1986 den Auftrag erteilt, die Einleitung unzulänglich gereingigter, organisch belasteter Abwässer in den Laabach einzustellen und ausgesprochen, daß dieser Auftrag dadurch erfüllt werden könne, daß entweder bis spätestens 31. Dezember 1987 die Einleitung organisch belasteter, häuslicher Abwässer in die ausgeführte und über die vorhandene mechanische Kläranlage zum Laabach entwässernden Kanalstränge unterbunden oder bis spätestens 31. Mai 1991 eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage samt einer dem Reinhaltungsziel entsprechenden vollbiologischen Kläranlage errichtet werde, an welcher der derzeit konsenslos betriebene Mischwasserkanal anzuschließen sei. Die Errichtung einer solchen Anlage sei in Vorbereitung. Sie, Beklagte, handle daher beim Betrieb der Kläranlage derzeit nicht rechtswidrig. Nach Maßgabe der beschränkt vorhandenen finanziellen Mittel werde die Kläranlage verbessert werden. Ein Verschulden am gegenwärtigen Zustand treffe sie nicht, weil es für sie unmöglich und wirtschaftlich unzumutbar sei, innerhalb weniger Jahre den Kanal samt Kläranlage zu errichten und daneben noch andere vordringliche Gemeindeaufgaben wahrzunehmen. Die Verschmutzung übersteige nicht das ortsübliche Ausmaß. Amtshaftungs- und nachbarrechtliche Ansprüche schlössen einander aus. Nachbarrechtliche Ansprüche stünden nur dem dinglich Berechtigten, nicht aber dem Kläger als Pächter zu. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahmen aus rechtlichen Gründen ab. Die Beklagte betreibe die Kanalanlage hoheitlich, weshalb Schäden lediglich hier nicht geltend gemachte Amtshaftungsansprüche auslösen könnten. Nachbarrechtliche Ansprüche könnten vom Kläger als Pächter nicht erhoben werden. Die Zession von Ansprüchen des Verpächters sei unerheblich, weil Sachenrechte nicht Gegenstand einer Zession sein könnten.

Das Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil und ließ die Revision nicht zu. Daß ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handle, schließe seine nachbarrechtliche Haftung für die vom Verschulden unabhängigen Ausgleichsansprüche nicht aus. Dies gelte nur dann nicht, wenn über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelung bestehe; dann sei diese Regelung maßgeblich. Allerdings stünden solche Ansprüche nur dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft oder einem dinglich Berechtigten, nicht aber dem Bestandnehmer zu. Der Kläger habe als Fischereiberechtigter nur obligatorische Rechte. Durch seine Behauptung, das Stift Lilienfeld habe ihm alle Rechte abgetreten, die dem Stift gegenüber der Beklagten zustünden, wolle er in Wahrheit die sachenrechtliche Position des Stiftes, wenn auch beschränkt auf einen bestimmten Nachbarn erlangen. Nach herrschender Auffassung sei aber die (teilweise) Übertragung von Sachenrechten unzulässig. Die Abtretung der einzelnen von ihm (im übrigen im eigenen Namen) geltend gemachten Ansprüche habe der Kläger nicht behauptet. Neben diesem nachbarrechtlichen Ansprüchen seien zwar grundsätzlich auch Schadenersatzansprüche des Klägers denkbar, die entgegen der Auffassung des Erstrichters soweit geltend gemacht werden könnten, als die Organe der Beklagten nicht in Vollziehung der Gesetze gehandelt hätten. Der Bestandnehmer könne aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes nicht quasi-dinglichen Rechtsschutz fordern; ein dingliches oder quasi-dingliches Recht stehe ihm nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordenltiche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Nach herrschender Auffassung schließt die Tatsache, daß ein Rechtsträger auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund in Vollziehung der Gesetze handelt, seine nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil der Rechtsträger unabhängig von seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht auch seine Privatpflichten als Grundeigentümer, die Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren hat (SZ 59/5; SZ 51/184; SZ 47/140). Unabhängig von ihren allfälligen öffentlich-rechtlichen Pflichten hatte die Beklagte auch ihre privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümerin bzw als Betreiberin einer Wasserbenutzungsanlage, ihre Nachbarn nicht zu schädigen, zu wahren vergleiche SZ 39/61). Es bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung, wollte man dem Geschädigten eine solche Last zugunsten des Rechtsträgers aufbürden (SZ 59/5; SZ 51/184 ua). Bei Beeinträchtigungen aus dem rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage trifft Paragraph 26, Absatz 2, WRG eine dem Paragraph 364, a ABGB entsprechende, von der Praxis als Erfolgshaftung gewertete Sonderregelung (SZ 55/16; SZ 54/64; SZ 53/76 ua; Spielbüchler in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 364, a; Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht2 123). Die nachbarrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und Paragraph 364, a ABGB sind somit bei konsensmäßigem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage durch die speziellere Norm nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG beschränkt (SZ 55/16; SZ 54/65; SZ 49/7; Spielbüchler aaO, Rz 12 zu Paragraph 364, a). Nun hat hier die Beklagte selbst den fehlenden Konsens bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer bloß mechanischen - und nicht wie vorgeschriebenen biologischen - Kläranlage zugestanden. Der Bescheid des Amtes der Niederösterr. Landesregierung, auf den sich die Beklagte in ihrem Vorbringen beruft, stellt keine Legalisierung des nicht konsensmäßigen Zustandes dar, sondern schiebt nur die Zwangsmaßnahmen auf und bestimmt in Ansehung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung bzw unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Der geltend gemachte Anspruch ist daher nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Bestimmungen (Paragraphen 364, ff ABGB) zu beurteilen. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB regeln Kollisionen zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten, allenfalls auch von Eigentumsrechten mit anderen dinglichen Rechten. Sie sehen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse jedes Eigentümers im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn vor (SZ 55/28; SZ 53/11 ua; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch zwei 39 mwN). Das private Nachbarrecht hat den Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Nutzungsinteressen der Liegenschaftsnachbarn herzustellen, es soll dem einen Grundeigentümer die ortsübliche Nutzung seines Eigentums ermöglichen, seinen Nachbarn aber vor damit verbundenen wesentlichen Beschränkungen bewahren. Spezifisches Schutzobjekt des Immissionsrechts sind dabei unmittelbar weder die Substanz des Grundstücks noch dessen Wert, noch die Person des Liegenschaftsnachbarn, sondern vielmehr die aus dessen Eigentumsrecht fließenden Nutzungen des Nutzungsberechtigten (JBl. 1989, 646; Jabornegg, Privates Nachbarrecht und Umweltschutz in ÖJZ 1983, 365 ff). Der Abwehranspruch gegen Immsissionen richtet sich nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jeden, der das Grundstück für eigene Zwecke benutzt (JBl 1982, 595; SZ 47/140 ua; Spielbüchler aaO, Rz 5 zu Paragraph 364, mwN). Es kann daher ungeprüft bleiben, ob die Kläranlage auf einem Grundstück der Beklagten oder auf einem fremden Grundstück errichtet ist. Anspruchsberechtigt sind neben dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks auch andere dinglich Berechtigte, so insbesondere der Fischereiberechtigte als Inhaber eines selbständigen dinglichen Rechtes (SZ 59/200; SZ 56/11; SZ 51/160 ua; Klang2 römisch zwei 251; Spielbüchler aaO Rz 4 zu Paragraph 383,). Der Fischereiberechtigte ist auch Nachbar im Sinne der nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen und privaten Rechts (SZ 59/129; SZ 43/139; Gschnitzer, Sachenrecht2 67).

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364 b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364, a ABGB anbieten (SZ 60/265; SZ 58/121; SZ 55/105 ua; vergleiche Spielbüchler aaO Rz 18 zu Paragraph 364,). In analoger Anwendung des Paragraph 364, a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (SZ 60/265; SZ 55/172; SZ 51/47; SZ 50/160 ua). Da die Einleitung der Abwässer der Ortskanalisation der beklagten Partei nach nur teilweiser Reinigung in einer behördlich nicht genehmigten Kläranlage erfolgt, stünde an sich dem Fischereiberechtigten ein Untersagungsanspruch, mit dem er sich gegen die unmittelbare Zuleitung der Abwässer vergleiche SZ 50/84) zur Wehr setzen könnte, zur Verfügung. Bei dem von der Beklagten zugestandenen konsenslosen Betrieb der Kläranlage ergibt sich die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens daraus, daß gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, mit der im Sinne des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben hat, daß eine Gewässerverunreinigung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Nach Paragraph 30, Absatz eins, WRG sind ua alle Gewässer so reinzuhalten, daß die Gesundheit von Tieren nicht gefährdet wird und Fischwasser erhalten bleiben. Die Bestimmungen der Paragraphen 30, ff WRG sind Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16). Diese Schutzgesetze hat die Beklagte durch den nicht konsensmäßigen Betrieb der Kläranlage übertreten. Angesichts dieser Schutzgesetze bedarf es keiner Klärung, ob auch die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 14.4.1967 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. 1977/210, auf die sich der Kläger beruft, ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist. Den Übertreter des Schutzgesetzes trifft die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn daran kein Verschulden trifft (SZ 59/92; SZ 57/134; SZ 57/16 uva; Welser, ZVR 1976, 1 ff, 9 f). Mit dem Hinweis, daß die derzeit betriebene mechanische Abwasserklärung ein nicht befriedigendes Provisorium sei, daß aber die Gemeinde andere vordringlichere Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe, kann der Beweis mangelnden Verschuldens am Eingriff in die Rechte des Fischereiberechtigten nicht erbracht werden.

Zu prüfen ist freilich, ob Schadenersatzansprüche im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch dem Kläger als bloßem Pächter eines Fischereireviers zustehen. Nach der Entscheidung des verstärkten Senates vom 14.12.1989, 7 Ob 654/89

(RdW 1990, 153 = Ecolex 1990, 92 = WoBl 1990/21 mit Anmerkung Apathy) wird nunmehr auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechtes an einer unbeweglichen Sache durch Dritte eine Unterlassungsklage gegen den Störer zuerkannt. Die überwiegende Judikatur verneinte einen Schadenersatzanspruch des Mieters mit dem Argument, der Bestandnehmer erleide nur einen Drittschaden, weil er kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht gegenüber dem Bestandgeber habe (so WBl. 1989, 319; SZ 56/199;

SZ 52/93 ua); vereinzelt wurde freilich auch dem Rechtsbesizter Schadenersatz zuerkannt (EvBl. 1968/57; JBl. 1966/319;

JBl. 1971/425). Auf der vom verstärkten Senat geschaffenen Grundlage, wonach es sich beim Bestandrecht um ein Recht mit starken dinglichen Elementen handelt, ist es, wie auch Apathy aaO hervorhebt, nur konsequent, dem Bestandnehmer Schadenersatzansprüche gegenüber dem Dritten zuzuerkennen. Auf die behauptete Abtretung der Ansprüche durch den Fischereiberechtigten, das Zisterzienserstift Lilienfeld, muß dann nicht eingegangen werden. Im fortgesetzten Verfahren wird der Einwand der Beklagten zu prüfen sein, die Einleitung der ungenügend geklärten Abwässer sei für den Verlust des Fischbestandes nicht kausal, weil der Kläger mehrmals Elektroabfischungen vorgenommen habe.

Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E21342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00019.9.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19900620_OGH0002_0010OB00019_9000000_000

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