Rechtssatz RS0010676
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010676
Geschäftszahl
1Ob31/78; 1Ob21/85; 1Ob19/90; 1Ob129/02f
Entscheidungsdatum
25.06.2002
Rechtssatz
Ein Geschädigter kann nicht verpflichtet werden, nur wegen der öffentlichen Aufgaben des Schädigers Schäden eventuell selbst tragen zu müssen, wenn dies ohne diese Aufgabe nicht der Fall wäre; es bedürfte jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, wollte man einem Geschädigten eine solche Last zugunsten der Gemeinde bzw. wenn man so will, der Allgemeinheit aufbürden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 31/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 31/78
Veröff: SZ 51/184 = JBl 1980,146
- 1 Ob 21/85
Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 21/85
Veröff: SZ 59/5 = ImmZ 1986,173
- 1 Ob 19/90
Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 19/90
Veröff: WoBl 1990,133 = JBl 1991,247 (Rummel)
- 1 Ob 129/02f
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
Auch; Beisatz: Das hoheitliche Verhalten eines Rechtsträgers auf einem in seinem Eigentum stehenden Grund schließt dessen verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung nicht aus, weil er seine privatrechtliche Pflicht als Grundeigentümer, Nachbarn nicht zu schädigen, mangels einer ihn zu Lasten von Geschädigten privilegierenden gesetzlichen Regelung ungeachtet der hoheitlichen Besorgung öffentlich-rechtlicher Agenden erfüllen muss. Deshalb werden Nachbarn Immissionsansprüche nach allgemeinem bürgerlichen Recht aufgrund einer durch hoheitliches Verhalten verursachten Schädigung - also neben allfälligen Amtshaftungsansprüchen - zugebilligt. (T1) Beisatz: Ein Organ im Sinne des § 1 Abs 2 AHG kann als Haftungssubjekt nach § 1319 ABGB persönlich in Anspruch genommen werden, wenn es Besitzer des als Schadensursache wirksam gewordenen Gebäudes beziehungsweise Werks war. (T2); Veröff: SZ 2002/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010676
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19781215_OGH0002_0010OB00031_7800000_003