Rechtssatz RS0027243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027243
Geschäftszahl
2Ob199/79; 2Ob49/90
Entscheidungsdatum
05.09.1990
Rechtssatz
Nach Zuerkennung der Invaliditätspension ist der Geschädigte von sich aus überhaupt nicht mehr gehalten, sich um die Erlangung einer Ersatzarbeitsplatzes zu bemühen (vgl ZVR 1976/8), vielmehr ist es Sache der Beklagten, einen ihm zumutbaren und möglichen Ersatzarbeitsplatz ausfindig zu machen und ihm anzubieten, und nur die Umschulung für eine solche konkrete Erwerbsmöglichkeit darf der Verletzte nicht ablehnen.Nach Zuerkennung der Invaliditätspension ist der Geschädigte von sich aus überhaupt nicht mehr gehalten, sich um die Erlangung einer Ersatzarbeitsplatzes zu bemühen vergleiche ZVR 1976/8), vielmehr ist es Sache der Beklagten, einen ihm zumutbaren und möglichen Ersatzarbeitsplatz ausfindig zu machen und ihm anzubieten, und nur die Umschulung für eine solche konkrete Erwerbsmöglichkeit darf der Verletzte nicht ablehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0027243
Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0020OB00199_7900000_001