Die Revision ist auch zum Teil berechtigt.
Nach § 1118 ABGB kann der Bestandgeber dann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Bei der Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers, die dem Bestandnehmer zugehen muß. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Mahnungen der Kläger der Beklagten zugegangen sind. Auf Mahnungen nach § 1118 ABGB ist der § 862 a ABGB analog anzuwenden. Danach ist im Sinne der Empfangstheorie eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte (EvBl 1977/81 ua; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 862 a). Bei einer Ersatzzustellung im Wege der Post wird allerdings eine gemeinsame Wohnung oder Unselbständigkeit und Abhängigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorausgesetzt (SZ 57/181). Daß dem Ehemann der Beklagten in ihrem Betrieb, auch wenn er nur unentgeltlich mitgearbeitet haben sollte, eine unselbständige und abhängige Stellung wie einem Dienstnehmer zukam, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen anzunehmen. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr die Mahnungen nicht persönlich zugekommen sind.Nach Paragraph 1118, ABGB kann der Bestandgeber dann die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Bei der Mahnung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Bestandgebers, die dem Bestandnehmer zugehen muß. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Mahnungen der Kläger der Beklagten zugegangen sind. Auf Mahnungen nach Paragraph 1118, ABGB ist der Paragraph 862, a ABGB analog anzuwenden. Danach ist im Sinne der Empfangstheorie eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte (EvBl 1977/81 ua; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 862, a). Bei einer Ersatzzustellung im Wege der Post wird allerdings eine gemeinsame Wohnung oder Unselbständigkeit und Abhängigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten vorausgesetzt (SZ 57/181). Daß dem Ehemann der Beklagten in ihrem Betrieb, auch wenn er nur unentgeltlich mitgearbeitet haben sollte, eine unselbständige und abhängige Stellung wie einem Dienstnehmer zukam, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen anzunehmen. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr die Mahnungen nicht persönlich zugekommen sind.
Nach § 1313 a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem auch für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Norm des Schadenersatzrechtes, deren ratio in der Erweiterung des Aktionsradius im eigenen Interesse liegt; der Gläubiger soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß der Schuldner nicht selbst erfüllt, sondern die Leistung durch einen Gehilfen erbringen läßt (Koziol-Welser8 I 448; Reischauer, Zur ratio der Erfüllungsgehilfenhaftung in VersRdSch 1990, 46; Jabornegg, Die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für Dritte bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles und sonstigem gefährdenden Verhalten in VersRdSch 1975, 100). Diese Bestimmung ist somit nur die Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes für den Bereich des Schadenersatzrechtes, daß der Schuldner nicht durch Einschaltung eines Gehilfen seine Lage zu Ungunsten des Gläubigers verbessern darf (vgl. JBl. 1991, 245; Iro in JBl. 1982, 514; Wilburg in ZBl. 1930, 649). Nichts anderes kann für den Bereich des § 33 Abs.2 MRG bei Beurteilung der Frage gelten, ob dem Mieter ein grobes Verschulden seines Erfüllungsgehilfen am Zahlungsrückstand zuzurechnen ist. Die Einschaltung eines Gehilfen bringt eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iS eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition des Vermieters mit sich. Der Mieter hat daher auch das grobe Verschulden derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Zahlung des Mietzinses bedient. Daß den Ehemann der Beklagten, dessen diese sich zur Zinszahlung bediente, an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Darüber hinaus fällt aber auch, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, der Beklagten selbst ein grobes Verschulden zur Last. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 33 MRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Beklagte ihrem Ehemann die im Betrieb anfallenden Zahlungen durch Aushändigung der entsprechenden Geldbeträge völlig kontrollos überließ, obwohl sie wußte, daß er spielte. Durch die Spielverluste des Ehemannes der Beklagten kam es nicht nur zu einem Mietzinsrückstand für mehrere Monate, sondern auch zu anderen Zahlungsrückständen. Die völlig kontrollose Überlassung der Zahlungen unter den gegebenen Umständen ist ein besonderes Maß an Sorglosigkeit, das den Vorwurf groben Verschuldens rechtfertigt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs.2 MRG ist daher dem Räumungsbegehren stattzugeben.Nach Paragraph 1313, a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem auch für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Norm des Schadenersatzrechtes, deren ratio in der Erweiterung des Aktionsradius im eigenen Interesse liegt; der Gläubiger soll nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß der Schuldner nicht selbst erfüllt, sondern die Leistung durch einen Gehilfen erbringen läßt (Koziol-Welser8 römisch eins 448; Reischauer, Zur ratio der Erfüllungsgehilfenhaftung in VersRdSch 1990, 46; Jabornegg, Die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für Dritte bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles und sonstigem gefährdenden Verhalten in VersRdSch 1975, 100). Diese Bestimmung ist somit nur die Konkretisierung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes für den Bereich des Schadenersatzrechtes, daß der Schuldner nicht durch Einschaltung eines Gehilfen seine Lage zu Ungunsten des Gläubigers verbessern darf vergleiche JBl. 1991, 245; Iro in JBl. 1982, 514; Wilburg in ZBl. 1930, 649). Nichts anderes kann für den Bereich des Paragraph 33, Absatz 2, MRG bei Beurteilung der Frage gelten, ob dem Mieter ein grobes Verschulden seines Erfüllungsgehilfen am Zahlungsrückstand zuzurechnen ist. Die Einschaltung eines Gehilfen bringt eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber iS eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition des Vermieters mit sich. Der Mieter hat daher auch das grobe Verschulden derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Zahlung des Mietzinses bedient. Daß den Ehemann der Beklagten, dessen diese sich zur Zinszahlung bediente, an dem Zahlungsrückstand ein grobes Verschulden trifft, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Darüber hinaus fällt aber auch, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, der Beklagten selbst ein grobes Verschulden zur Last. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodaß der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 33, MRG mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die Beklagte ihrem Ehemann die im Betrieb anfallenden Zahlungen durch Aushändigung der entsprechenden Geldbeträge völlig kontrollos überließ, obwohl sie wußte, daß er spielte. Durch die Spielverluste des Ehemannes der Beklagten kam es nicht nur zu einem Mietzinsrückstand für mehrere Monate, sondern auch zu anderen Zahlungsrückständen. Die völlig kontrollose Überlassung der Zahlungen unter den gegebenen Umständen ist ein besonderes Maß an Sorglosigkeit, das den Vorwurf groben Verschuldens rechtfertigt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist daher dem Räumungsbegehren stattzugeben.
Beizupflichten ist dagegen dem Berufungsgericht darin, daß die Beklagte für die Zeit von der Zahlung des Zinses befreit ist, während der ihr durch Räumungsexekution aufgrund des in der Folge als nichtig aufgehobenen Versäumungsurteils die Benützung des Bestandobjekts entzogen war. Wird dem Bestandnehmer, gleich aus welchen Gründen, der bedungene Gebrauch nicht gewährt, so tritt, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers, als Gewährleistungsfolge besonderer Art ex lege eine Zinsbefreiung ein (Würth aaO Rz 10 zu § 1096 mwN). Diese Rechtsfolge wird, entgegen der Meinung der Kläger, nicht dadurch beseitigt, daß die Räumungsklage schließlich deshalb erfolgreich ist, weil dem Mieter der Beweis nicht gelingt, daß ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft. Wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, herrscht, solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg. 35.391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, daß der Mieter im Prozeß unterliegt.Beizupflichten ist dagegen dem Berufungsgericht darin, daß die Beklagte für die Zeit von der Zahlung des Zinses befreit ist, während der ihr durch Räumungsexekution aufgrund des in der Folge als nichtig aufgehobenen Versäumungsurteils die Benützung des Bestandobjekts entzogen war. Wird dem Bestandnehmer, gleich aus welchen Gründen, der bedungene Gebrauch nicht gewährt, so tritt, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bestandgebers, als Gewährleistungsfolge besonderer Art ex lege eine Zinsbefreiung ein (Würth aaO Rz 10 zu Paragraph 1096, mwN). Diese Rechtsfolge wird, entgegen der Meinung der Kläger, nicht dadurch beseitigt, daß die Räumungsklage schließlich deshalb erfolgreich ist, weil dem Mieter der Beweis nicht gelingt, daß ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft. Wie schon das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, herrscht, solange der Mieter im Anwendungsbereich des Paragraph 33, MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB entkräften kann, kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg. 35.391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, daß der Mieter im Prozeß unterliegt.
Demgemäß ist der Revision teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.