Rechtssatz RS0020939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020939
Entscheidungsdatum
31.01.2023
Rechtssatz
Solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Mieter im Prozess unterliegt.Solange der Mieter im Anwendungsbereich des Paragraph 33, MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob dem Mieter letztlich die Entkräftung der Auflösungserklärung gelingt oder nicht und wird nicht rückwirkend dadurch beseitigt, dass der Mieter im Prozess unterliegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 607/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 607/91
Veröff: WoBl 1993,29
- 5 Ob 43/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 43/93
Beisatz: Eine anhängige Räumungsklage rechtfertigt daher weder die Abweisung eines auf §§ 3,6 MRG gestützten Sachantrages noch die - auch aus anderen Erwägungen unzulässige - Unterbrechung eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T1)
- 5 Ob 18/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 18/93
nur: Solange der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg 35391). (T2)
Veröff: ImmZ 1993,242
- 2 Ob 577/93
Entscheidungstext OGH 30.09.1993 2 Ob 577/93
nur T2
- 7 Ob 303/06v
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
nur T2
- 1 Ob 208/08g
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 208/08g
Auch; nur T2
- 7 Ob 104/18x
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 104/18x
Vgl
- 5 Ob 225/22g
Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 225/22g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020939
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0070OB00607_9100000_001