Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, daß das wegen § 1118 zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren dem Antragsteller nicht die Legitimation nimmt, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. Die Auflösung eines Bestandverhältnisses gemäß § 1118 ABGB wird zwar nach heute herrschender Judikatur und Lehre schon mit der (rechtsgestaltenden) Auflösungserklärung, allenfalls mit Zustellung der sie ersetzenden Räumungsklage wirksam (Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 1118 ABGB; MietSlg. 38/31; WoBl. 1990/23; vgl. auch WoBl. 1992, 143/102 ua); solange jedoch der Mieter im Anwendungsbereich des § 33 MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg. 35.391; 7 Ob 607/91). Zu Recht hat daher schon das Erstgericht den jetzt wiederholten Einwand verworfen, die zu 11 C 207/88 des Bezirksgerichtes Salzburg anhängige Räumungsklage rechtfertige eine Abweisung der gegenständlichen Sachanträge oder auch nur eine Unterbrechung des Verfahrens (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG; siehe dazu auch Fasching II, 924).Vorweg ist klarzustellen, daß das wegen Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB anhängige Räumungsverfahren dem Antragsteller nicht die Legitimation nimmt, seine vermeintlichen Mieterrechte geltend zu machen. Die Auflösung eines Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1118, ABGB wird zwar nach heute herrschender Judikatur und Lehre schon mit der (rechtsgestaltenden) Auflösungserklärung, allenfalls mit Zustellung der sie ersetzenden Räumungsklage wirksam (Würth in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 1118, ABGB; MietSlg. 38/31; WoBl. 1990/23; vergleiche auch WoBl. 1992, 143/102 ua); solange jedoch der Mieter im Anwendungsbereich des Paragraph 33, MRG die rechtsgestaltende Wirkung der Auflösungserklärung gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB entkräften kann, herrscht kraft Gesetzes ein Schwebezustand, während dessen sich kein Vertragsteil, insbesondere nicht der Vermieter, unter Berufung auf die erklärte Vertragsaufhebung der Leistung seiner Vertragspflichten entziehen darf (MietSlg. 35.391; 7 Ob 607/91). Zu Recht hat daher schon das Erstgericht den jetzt wiederholten Einwand verworfen, die zu 11 C 207/88 des Bezirksgerichtes Salzburg anhängige Räumungsklage rechtfertige eine Abweisung der gegenständlichen Sachanträge oder auch nur eine Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG; siehe dazu auch Fasching römisch zwei, 924).
Beizupflichten ist der Antragsgegnerin in der Frage der Aktivlegitimation nur insoweit, als ein auf § 3 Abs 2 Z 5 MRG gestütztes Begehren die Geltendmachung durch die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände - voraussetzt (§ 6 Abs 1 Z 2 MRG). Da der Antragsteller diese Mehrheit nicht repräsentiert (er behauptet selbst nur Benützungsrechte an zwei der insgesamt vier vermietbaren Objekte des Hauses P*****straße 1a), kommt für ihn - ohne daß es einer Klärung des vom Rekursgericht aufgeworfenen Auslegungsproblems bedürfte - nur die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung in Betracht. Die Vorschrift des § 6 Abs 1 Z 2 MRG ist nämlich entgegen der in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 6 MRG vertretenen Ansicht (vgl. auch Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach §§ 3 - 10 MRG, Handbuch zum MRG, 205 f und 224) nicht so zu verstehen, daß es auf die Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände ankommt. Die dadurch mögliche Majorisierung des überwiegend selbstnutzenden Hauseigentümers durch einen einzigen Mieter lag nicht so eindeutig in der Absicht des historischen Gesetzgebers, daß sie im Widerspruch zur Eigentumsfreiheitsvermutung des § 354 ABGB aus dem Gesetz herausgelesen werden könnte. Ein Vergleich mit der Bestimmung des § 4 Abs 3 Z 2 MRG legt sogar den Schluß nahe, daß die in § 6 Abs 1 Z 2 MRG gebrauchte Wendung, wonach es bei der Mehrheitsbildung auf die Anzahl der Mietgegenstände ankommt, im hier vertretenen Sinn zu verstehen ist, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er völlig Gleiches mit verschiedenen Worten ausdrücken wollte.Beizupflichten ist der Antragsgegnerin in der Frage der Aktivlegitimation nur insoweit, als ein auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG gestütztes Begehren die Geltendmachung durch die Mehrheit der Hauptmieter des Hauses - berechnet nach der Anzahl der Mietgegenstände - voraussetzt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, MRG). Da der Antragsteller diese Mehrheit nicht repräsentiert (er behauptet selbst nur Benützungsrechte an zwei der insgesamt vier vermietbaren Objekte des Hauses P*****straße 1a), kommt für ihn - ohne daß es einer Klärung des vom Rekursgericht aufgeworfenen Auslegungsproblems bedürfte - nur die Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, MRG kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung in Betracht. Die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ist nämlich entgegen der in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 6, MRG vertretenen Ansicht vergleiche auch Krejci, Die mietvertraglichen Rechte und Pflichten nach Paragraphen 3, - 10 MRG, Handbuch zum MRG, 205 f und 224) nicht so zu verstehen, daß es auf die Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände ankommt. Die dadurch mögliche Majorisierung des überwiegend selbstnutzenden Hauseigentümers durch einen einzigen Mieter lag nicht so eindeutig in der Absicht des historischen Gesetzgebers, daß sie im Widerspruch zur Eigentumsfreiheitsvermutung des Paragraph 354, ABGB aus dem Gesetz herausgelesen werden könnte. Ein Vergleich mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, MRG legt sogar den Schluß nahe, daß die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, MRG gebrauchte Wendung, wonach es bei der Mehrheitsbildung auf die Anzahl der Mietgegenstände ankommt, im hier vertretenen Sinn zu verstehen ist, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er völlig Gleiches mit verschiedenen Worten ausdrücken wollte.
Damit bleibt zu klären, inwieweit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anbringung von Wärmemeßgeräten besteht.
In diesem Zusammenhang ist zunächst § 30 Abs 2 SbBauTG idF des Art I Punkt 8 des LGBl 1981/81 zu beachten, der folgendes vorschreibt:In diesem Zusammenhang ist zunächst Paragraph 30, Absatz 2, SbBauTG in der Fassung des Artikel römisch eins, Punkt 8 des LGBl 1981/81 zu beachten, der folgendes vorschreibt:
In Bauten mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten der zentralen Wärmeversorgung auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile der einzelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen. Die Landesregierung kann Niedertemperatur- und Konvektorheizsysteme u.dgl. von der Verpflichtung des ersten Satzes durch Verordnung ausnehmen, insoweit für diese zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile keine geeigneten Geräte zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar sind. Wird die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen, die mehrere Bauten versorgt, muß überdies, sofern nicht hiefür Dampf als Wärmeträger verwendet wird oder bei jeder einzelnen Wohnung oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist, zumindest ein geeichter Wärmezähler für jeden Bau innerhalb oder in möglichst unmittelbarer Nähe desselben angebracht werden.
Daß diese Bestimmung grundsätzlich nur auf Bauten und Nebenanlagen (etwa Heizungsanlagen) anzuwenden ist, die erst nach dem Inkrafttreten des SbBauTG einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren unterzogen wurden (oder zu unterziehen gewesen wären), ergibt sich aus Art III Abs 1 und 2 des SbLGBlG 1981/81 (vgl. §§ 65, 66 SbBauTG) und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Ebenso richtig ist vorderhand das Argument der Vorinstanzen, daß der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur die Errichtung sowie solche Änderungen einer Heizungsanlage unterliegen, die die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues beeinflussen (§ 2 Abs 1 lit b und d SbBauPolG, LGBl 1973/117), sodaß die gutachtliche Stellungnahme der Baubehörde, der Sekundäranschluß des Hauses P*****straße 1a an das Fernwärmenetz habe keiner Bewilligung bedurft, die Rechtslage richtig wiedergibt. Die ratio des § 30 Abs 2 SbBauTG, der Energieverschwendung bei der zentralen Wärmeversorgung mehrerer Nutzungsobjekte dadurch vorzubeugen, daß die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung geschaffen werden, zwingt jedoch dazu, die Pflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Meßgeräten nicht allein davon abhängig zu machen, ob die Errichtung oder Änderung einer Heizanlage der Bewilligungspflicht nach § 2 SbBauPolG unterliegt. Der Geltungsbereich des § 30 Abs 2 SbBauTG erstreckt sich vielmehr - wie der Antragsteller zutreffend argumentiert - auch auf solche Änderungen eines Gebäudes oder einer Heizanlage, die unabhängig von der baubehördlichen Bewilligungspflicht der konkreten Baumaßnahmen die Notwendigkeit der Anbringung von Wärmemeßgeräten indizieren, weil sie geeignet sind, die bisherigen Verbrauchsrelationen zu verschieben, und damit den Kostenverteilungsschlüssel in Frage stellen.Daß diese Bestimmung grundsätzlich nur auf Bauten und Nebenanlagen (etwa Heizungsanlagen) anzuwenden ist, die erst nach dem Inkrafttreten des SbBauTG einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren unterzogen wurden (oder zu unterziehen gewesen wären), ergibt sich aus Artikel römisch drei, Absatz eins und 2 des SbLGBlG 1981/81 vergleiche Paragraphen 65, 66, SbBauTG) und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Ebenso richtig ist vorderhand das Argument der Vorinstanzen, daß der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur die Errichtung sowie solche Änderungen einer Heizungsanlage unterliegen, die die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues beeinflussen (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und d SbBauPolG, LGBl 1973/117), sodaß die gutachtliche Stellungnahme der Baubehörde, der Sekundäranschluß des Hauses P*****straße 1a an das Fernwärmenetz habe keiner Bewilligung bedurft, die Rechtslage richtig wiedergibt. Die ratio des Paragraph 30, Absatz 2, SbBauTG, der Energieverschwendung bei der zentralen Wärmeversorgung mehrerer Nutzungsobjekte dadurch vorzubeugen, daß die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung geschaffen werden, zwingt jedoch dazu, die Pflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Meßgeräten nicht allein davon abhängig zu machen, ob die Errichtung oder Änderung einer Heizanlage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, SbBauPolG unterliegt. Der Geltungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, SbBauTG erstreckt sich vielmehr - wie der Antragsteller zutreffend argumentiert - auch auf solche Änderungen eines Gebäudes oder einer Heizanlage, die unabhängig von der baubehördlichen Bewilligungspflicht der konkreten Baumaßnahmen die Notwendigkeit der Anbringung von Wärmemeßgeräten indizieren, weil sie geeignet sind, die bisherigen Verbrauchsrelationen zu verschieben, und damit den Kostenverteilungsschlüssel in Frage stellen.
Hier wurden zwei bisher getrennte Zentralheizungsanlagen so zusammengeschlossen, daß nunmehr eine Wärmequelle, nämlich der Umformer im Haus P*****straße 1, zwei Gebäude versorgt. Wie gravierend diese Änderung ist, zeigt sich daran, daß früher für jedes Haus eine eigene Heizkostenrechnung anfiel, während jetzt die Heizkosten für beide Häuser gemeinsam vorgeschrieben werden und dann erst aufgeteilt werden müssen. Damit wurde ein Zustand geschaffen, an den § 30 Abs 2 letzter Satz SbBauTG die Verpflichtung des Hauseigentümers knüpft, zumindest für jeden Bau einen geeichten Wärmezähler anzubringen. Auch die Antragsgegnerin kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen, doch wird noch zu klären sein, ob sie der Antragsteller hinsichtlich beider Häuser oder nur in Ansehung des Hauses P*****straße 1a durchsetzen kann. Das wird davon abhängen, ob die Häuser P*****straße 1 und 1a eine Wirtschafts- und Verwaltungseinheit iSd § 17 MRG darstellen (vgl. SZ 59/122; WoBl 1989, 42; WoBl 1991, 16/12 ua).Hier wurden zwei bisher getrennte Zentralheizungsanlagen so zusammengeschlossen, daß nunmehr eine Wärmequelle, nämlich der Umformer im Haus P*****straße 1, zwei Gebäude versorgt. Wie gravierend diese Änderung ist, zeigt sich daran, daß früher für jedes Haus eine eigene Heizkostenrechnung anfiel, während jetzt die Heizkosten für beide Häuser gemeinsam vorgeschrieben werden und dann erst aufgeteilt werden müssen. Damit wurde ein Zustand geschaffen, an den Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz SbBauTG die Verpflichtung des Hauseigentümers knüpft, zumindest für jeden Bau einen geeichten Wärmezähler anzubringen. Auch die Antragsgegnerin kann sich dieser Verpflichtung nicht entziehen, doch wird noch zu klären sein, ob sie der Antragsteller hinsichtlich beider Häuser oder nur in Ansehung des Hauses P*****straße 1a durchsetzen kann. Das wird davon abhängen, ob die Häuser P*****straße 1 und 1a eine Wirtschafts- und Verwaltungseinheit iSd Paragraph 17, MRG darstellen vergleiche SZ 59/122; WoBl 1989, 42; WoBl 1991, 16/12 ua).
Keine Handhabe bietet hingegen § 30 Abs 2 SbBauTG für das Begehren des Antragstellers, Wärmemeßgeräte für alle Wohn- und Geschäftseinheiten der Häuser P*****straße 1 und 1a zu installieren. Hinsichtlich der einzelnen Nutzungsobjekte hat sich nämlich keine wesentliche Änderung der Verbrauchsrelationen oder ihrer Feststellbarkeit ergeben; es ist insoweit vom Weiterbestand einer schon vor Inkrafttreten des SbBauTG errichteten Heizungsanlage auszugehen.Keine Handhabe bietet hingegen Paragraph 30, Absatz 2, SbBauTG für das Begehren des Antragstellers, Wärmemeßgeräte für alle Wohn- und Geschäftseinheiten der Häuser P*****straße 1 und 1a zu installieren. Hinsichtlich der einzelnen Nutzungsobjekte hat sich nämlich keine wesentliche Änderung der Verbrauchsrelationen oder ihrer Feststellbarkeit ergeben; es ist insoweit vom Weiterbestand einer schon vor Inkrafttreten des SbBauTG errichteten Heizungsanlage auszugehen.
Dennoch könnte eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anbringung auch dieser Verbrauchsmeßeinrichtungen bestehen. Seit 1.Oktober 1992 gilt nämlich das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG, BGBl 1992/827), dessen § 3 Abs 1, § 6, § 7 Abs 2 und § 25 Abs 1 Z 4 die Voraussetzungen für genau jenen Anspruch schaffen, den der Antragsteller geltend macht. Da alle wesentlichen anspruchsbegründenden Behauptungen vorliegen und § 3 Abs 1 Z 2 HeizKG die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen zur Anbringung von Wärmemeßgeräten (insbesondere die öffentlich-rechtlicher Natur) ausdrücklich jenen des neuen Gesetzes gleichstellt, sodaß sich durch die Berufung auf das HeizKG am Wesen des gerichtsanhängigen Begehrens nichts ändert, ist der Antragsteller nicht auf die Einleitung eines neuen Verfahrens (gemäß § 25 Abs 2 HeizKG iVm § 39 MRG bei der Schlichtungsstelle) zu verweisen, sondern - soweit erforderlich - zur Verbesserung seines Vorbringens aufzufordern. Diese Verbesserungsmöglichkeit wird ihm angesichts der besonderen Situation, die ein bei Inkrafttreten des HeizKG bereits anhängiges Verfahren schafft, auch hinsichtlich der Vorlage des in § 6 Abs 2 HeizKG verlangten Kosten-Nutzen-Vergleichs zu gewähren sein, sodaß eine sofortige Ab- bzw. Zurückweisung des Begehrens, bei allen Nutzungsobjekten Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Anteile am Wärmeenergieverbrauch anzubringen, nicht in Frage kommt.Dennoch könnte eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anbringung auch dieser Verbrauchsmeßeinrichtungen bestehen. Seit 1.Oktober 1992 gilt nämlich das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG, BGBl 1992/827), dessen Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, die Voraussetzungen für genau jenen Anspruch schaffen, den der Antragsteller geltend macht. Da alle wesentlichen anspruchsbegründenden Behauptungen vorliegen und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, HeizKG die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen zur Anbringung von Wärmemeßgeräten (insbesondere die öffentlich-rechtlicher Natur) ausdrücklich jenen des neuen Gesetzes gleichstellt, sodaß sich durch die Berufung auf das HeizKG am Wesen des gerichtsanhängigen Begehrens nichts ändert, ist der Antragsteller nicht auf die Einleitung eines neuen Verfahrens (gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG in Verbindung mit Paragraph 39, MRG bei der Schlichtungsstelle) zu verweisen, sondern - soweit erforderlich - zur Verbesserung seines Vorbringens aufzufordern. Diese Verbesserungsmöglichkeit wird ihm angesichts der besonderen Situation, die ein bei Inkrafttreten des HeizKG bereits anhängiges Verfahren schafft, auch hinsichtlich der Vorlage des in Paragraph 6, Absatz 2, HeizKG verlangten Kosten-Nutzen-Vergleichs zu gewähren sein, sodaß eine sofortige Ab- bzw. Zurückweisung des Begehrens, bei allen Nutzungsobjekten Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Anteile am Wärmeenergieverbrauch anzubringen, nicht in Frage kommt.
Auch diese Überlegungen zwingen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Teilsachbeschlüsse und Ergänzung des Verfahrens. Einer teilweisen Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des die Wärmemeßgeräte bei den einzelnen Häusern betreffenden Begehrens steht der Umstand entgegen, daß die Antragsgegnerin der diesbezüglichen Verpflichtung gemäß § 30 Abs 2 SbBauTG auch durch die Anbringung von Meßvorrichtungen bei den einzelnen Nutzungsobjekten entsprechen könnte und dazu noch wirtschaftliche Überlegungen für eine Abklärung aller Installationserfordernisse vor Inangriffnahme der Arbeiten sprechen. Der untrennbare Sachzusammenhang der beiden Begehren zwingt zu einer Gesamtaufhebung der vorinstanzlichen Teilsachbeschlüsse, was wiederum die durch das HeizKG entstandene neue Rechtslage beachtlich macht (vgl. E 19 und 20 zu § 5 ABGB, MGA33; JBl 1988, 397; WoBl 1992, 32/34).Auch diese Überlegungen zwingen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Teilsachbeschlüsse und Ergänzung des Verfahrens. Einer teilweisen Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des die Wärmemeßgeräte bei den einzelnen Häusern betreffenden Begehrens steht der Umstand entgegen, daß die Antragsgegnerin der diesbezüglichen Verpflichtung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, SbBauTG auch durch die Anbringung von Meßvorrichtungen bei den einzelnen Nutzungsobjekten entsprechen könnte und dazu noch wirtschaftliche Überlegungen für eine Abklärung aller Installationserfordernisse vor Inangriffnahme der Arbeiten sprechen. Der untrennbare Sachzusammenhang der beiden Begehren zwingt zu einer Gesamtaufhebung der vorinstanzlichen Teilsachbeschlüsse, was wiederum die durch das HeizKG entstandene neue Rechtslage beachtlich macht vergleiche E 19 und 20 zu Paragraph 5, ABGB, MGA33; JBl 1988, 397; WoBl 1992, 32/34).
Die als notwendig erkannte Verfahrensergänzung wird sich neben den bereits angesprochenen Punkten (zu erinnern ist insbesondere an die in §§ 6 und 7 HeizKG normierten Anspruchsvoraussetzungen sowie die nach § 17 MRG zu beurteilende Zusammengehörigkeit der Häuser P*****straße 1 und 1a, weil sich danach der Kreis der in die Erhaltungsarbeiten einzubeziehenden Nutzungsobjekte bestimmt) auch noch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die durch die Anbringung von Wärmemeßgeräten zu erwartenden Kosten durch die in Betracht kommende Hauptmietzinsreserve gedeckt sind, weil mangels eines öffentlich-rechtlichen Auftrags zur Vornahme dieser Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG (vgl. MietSlg. 41/29) der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der mangelnden Kostendeckung beachtlich ist. Die diesbezüglichen Andeutungen über die Höhe der Hauptmietzinsreserve im Teilsachbeschluß des Erstgerichtes sind unverständlich und unverwertbar, weil der als Beleg genannte Akt der Schlichtungsstelle 01/10/51964/90 nicht angeschlossen ist.Die als notwendig erkannte Verfahrensergänzung wird sich neben den bereits angesprochenen Punkten (zu erinnern ist insbesondere an die in Paragraphen 6 und 7 HeizKG normierten Anspruchsvoraussetzungen sowie die nach Paragraph 17, MRG zu beurteilende Zusammengehörigkeit der Häuser P*****straße 1 und 1a, weil sich danach der Kreis der in die Erhaltungsarbeiten einzubeziehenden Nutzungsobjekte bestimmt) auch noch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob die durch die Anbringung von Wärmemeßgeräten zu erwartenden Kosten durch die in Betracht kommende Hauptmietzinsreserve gedeckt sind, weil mangels eines öffentlich-rechtlichen Auftrags zur Vornahme dieser Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, MRG vergleiche MietSlg. 41/29) der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der mangelnden Kostendeckung beachtlich ist. Die diesbezüglichen Andeutungen über die Höhe der Hauptmietzinsreserve im Teilsachbeschluß des Erstgerichtes sind unverständlich und unverwertbar, weil der als Beleg genannte Akt der Schlichtungsstelle 01/10/51964/90 nicht angeschlossen ist.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 Abs 1 ZPO, weil die Antragsgegnerin nur Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verzeichnete.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil die Antragsgegnerin nur Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung verzeichnete.