Rechtssatz RS0052517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052517
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Besteht für den Hauseigentümer gemäß § 30 Abs 2 letzter Satz Sbg BauTG die Verpflichtung zumindest für jeden von mehreren Bauten einen geeichten Wärmezähler anzubringen, dann hängt die Frage, ob der Antragsteller, der nur in einem Gebäude Wohneinheiten oder Geschäftseinheiten in Bestand hat, diese Verpflichtung des Hauseigentümers nur hinsichtlich dieses Gebäudes oder hinsichtlich aller Bauten durchsetzen kann, davon ab, ob die Bauten eine Wirtschaftseinheit und Verwaltungseinheit im Sinne des § 17 MRG darstellen.Besteht für den Hauseigentümer gemäß Paragraph 30, Absatz 2, letzter Satz Sbg BauTG die Verpflichtung zumindest für jeden von mehreren Bauten einen geeichten Wärmezähler anzubringen, dann hängt die Frage, ob der Antragsteller, der nur in einem Gebäude Wohneinheiten oder Geschäftseinheiten in Bestand hat, diese Verpflichtung des Hauseigentümers nur hinsichtlich dieses Gebäudes oder hinsichtlich aller Bauten durchsetzen kann, davon ab, ob die Bauten eine Wirtschaftseinheit und Verwaltungseinheit im Sinne des Paragraph 17, MRG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052517
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00018_9300000_002