Rechtssatz RS0062932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062932
Entscheidungsdatum
07.07.2011
Rechtssatz
Ist bei Inkrafttreten des HeizKG bereits ein Verfahren anhängig, in dem schon genau jener Anspruch geltend gemacht wird, für den § 3 Abs 1; § 6; § 7 Abs 2 und § 25 Abs 1 Z 4 dieses Gesetzes die Voraussetzungen schafft, dann ist der Antragsteller nicht aus die Einleitung eines neuen auf das HeizKG gestützten Verfahrens zu verweisen, sondern - soweit erforderlich - zur Verbesserung seines Vorbringens aufzufordern.Ist bei Inkrafttreten des HeizKG bereits ein Verfahren anhängig, in dem schon genau jener Anspruch geltend gemacht wird, für den Paragraph 3, Absatz eins,; Paragraph 6,; Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Gesetzes die Voraussetzungen schafft, dann ist der Antragsteller nicht aus die Einleitung eines neuen auf das HeizKG gestützten Verfahrens zu verweisen, sondern - soweit erforderlich - zur Verbesserung seines Vorbringens aufzufordern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 18/93
Veröff: ImmZ 1993,242
- 5 Ob 22/11p
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 22/11p
Vgl; Beisatz: § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG idF WRN 2009 BGBl I 2009/25 ist für Abrechnungsperioden anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen, wenn nur das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem 1. 4. 2009 eingeleitet wurde oder anhängig blieb. (T1)
- 5 Ob 87/11x
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 87/11x
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062932
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00018_9300000_003