Rechtssatz RS0052507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052507
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Die Pflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Meßgeräten hängt nicht allein davon ab, ob die Errichtung oder Änderung einer Heizanlage der Bewilligungspflicht nach § 2 Sbg BauPolG unterliegt. Der Geltungsbereich des § 30 Abs 2 Sbg BauTG erstreckt sich vielmehr auch auf solche Änderungen eines Gebäudes oder einer Heizanlage, die unabhängig von der baubehördlichen Bewilligungspflicht der konkreten Baumaßnahmen die Notwendigkeit der Anbringung von Wärmemeßgeräten indizieren; dies ist dann der Fall, wenn die Baumaßnahmen geeignet sind, die bisherigen Verbrauchsrelationen zu verschieben, und damit den Kostenverteilungsschlüssel in Frage stellen.Die Pflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Meßgeräten hängt nicht allein davon ab, ob die Errichtung oder Änderung einer Heizanlage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, Sbg BauPolG unterliegt. Der Geltungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, Sbg BauTG erstreckt sich vielmehr auch auf solche Änderungen eines Gebäudes oder einer Heizanlage, die unabhängig von der baubehördlichen Bewilligungspflicht der konkreten Baumaßnahmen die Notwendigkeit der Anbringung von Wärmemeßgeräten indizieren; dies ist dann der Fall, wenn die Baumaßnahmen geeignet sind, die bisherigen Verbrauchsrelationen zu verschieben, und damit den Kostenverteilungsschlüssel in Frage stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052507
Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0050OB00018_9300000_001