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Rechtssatz RS0052507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052507

Geschäftszahl

5Ob18/93

Entscheidungsdatum

09.03.1993

Norm

Sbg BauTG §30 Abs2

Rechtssatz

Die Pflicht des Hauseigentümers zur Anbringung von Meßgeräten hängt nicht allein davon ab, ob die Errichtung oder Änderung einer Heizanlage der Bewilligungspflicht nach Paragraph 2, Sbg BauPolG unterliegt. Der Geltungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, Sbg BauTG erstreckt sich vielmehr auch auf solche Änderungen eines Gebäudes oder einer Heizanlage, die unabhängig von der baubehördlichen Bewilligungspflicht der konkreten Baumaßnahmen die Notwendigkeit der Anbringung von Wärmemeßgeräten indizieren; dies ist dann der Fall, wenn die Baumaßnahmen geeignet sind, die bisherigen Verbrauchsrelationen zu verschieben, und damit den Kostenverteilungsschlüssel in Frage stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 5 Ob 18/93
    Veröff: ImmZ 1993,242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052507

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0050OB00018_9300000_001