Rechtssatz RS0016312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016312
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Rechtssatz
Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine vom Gesetz eingeräumten Rechte nicht wirksam auch gegen den Gehilfen geltend machen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 614/89
Entscheidungstext OGH 28.03.1990 3 Ob 614/89
Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991/245 = MietSlg XLII/15
- 3 Ob 546/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 546/90
Auch; Veröff: SZ 63/189
- 7 Ob 607/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 7 Ob 607/91
Auch; Beisatz: Hier: Mieter bedient sich Gehilfens bei Mietzahlung. (T1)
- 1 Ob 551/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
Auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn das Verhalten des Gehilfen zu dem ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgabenbereich gehört. (T2)
Veröff: SZ 67136
- 3 Ob 66/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 66/95
- 9 Ob 125/02a
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 Ob 125/02a
Vgl auch; nur: Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sich das Verhalten des Gehilfen wie sein eigenes zurechnen lassen muss. (T3)
- 9 Ob 23/07h
Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 23/07h
Vgl auch; nur T3
- 5 Ob 290/07v
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Wissenszurechnung durch Wissensvertreter liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden. (T4)
- 4 Ob 45/12i
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 45/12i
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters. (T5)
- 4 Ob 210/15h
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 210/15h
Vgl auch; Beis wie T4
- 10 Ob 41/16a
Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 41/16a
Auch, Beis wie T1; nur T2
- 3 Ob 47/16g
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 47/16g
Auch; Veröff: SZ 2016/53
- 4 Ob 148/16t
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 148/16t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die bloße Abhängigkeit genügt für die Wissenszurechnung konzernverbundener Gesellschaften nicht. Herrschendes und abhängiges Unternehmen müssen zumindest als Teile einer arbeitsteiligen Organisation erscheinen, was ein Mindestmaß an einheitlicher Unternehmensplanung voraussetzt. (T6)
Beisatz: Hier: Keine Wissenszurechnung im Haftungsverbund der österreichischen Sparkassen. (T7)
- 7 Ob 77/17z
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 77/17z
Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T8)
- 9 Ob 9/21w
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 9/21w
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 67/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016312
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0030OB00614_8900000_001