Begründung:
Der Verpflichtete arbeitet seit längerem mit der Hausverwaltung Renate ***** zusammen. Er übernimmt für sie Entrümpelungen, säubert Wohnungen nach Delogierungen, entfernt alte Möbel und ersetzt sie durch neue, so daß die Wohnungen dann möbliert vermietet werden können. Er vermittelt regelmäßig Mietinteressenten und übersetzt Mietverträge, weil er serbokroatisch spricht. Hinweise für ein Angestelltenverhältnis gibt es nicht. Am 4.10.1993 mietete der Verpflichtete die im Haus der betreibenden Partei Wien 2, O*****straße 17 gelegene Wohnung top 24 über die Hausverwaltung Renate Ü***** befristet auf sechs Monate zum 31.3.1994. Am 11.10.1993 vermietete er diese Wohnung der Antragstellerin zum selben Gesamtmietzins von S 4.400, der Untermietvertrag wurde ebenfalls mit 31.3.1994 befristet. Bereits vor diesem Vertrag hatte der Verpflichtete Mietverträge zwischen der Mutter der Antragstellerin bzw deren Lebensgefährten und der Hausverwaltung Renate Ü***** vermittelt; diese aufeinanderfolgenden, befristet abgeschlossenen Verträge betrafen jeweils verschiedene Mietobjekte in einem einem anderen Eigentümer gehörigen Haus in Wien 21, B*****gasse 11. Einzige Kontaktperson der Mieter war der Verpflichtete. Nach Ablauf des Mietvertrages mit der Mutter der Antragstellerin teilte er ihr mit, daß die Hausverwaltung Renate Ü***** keinen weiteren Vertrag auf ihren Namen abschließen werde, jedoch allenfalls auf ihre Tochter (die Antragstellerin).
Das über die Räumungsklage der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten erlassene Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 20.4.1994 erwuchs in Rechtskraft. Die Räumungsexekution wurde antragsgemäß am 20.7.1994 bewilligt, der Räumungstermin wurde auf den 27.9.1994 festgesetzt.
Die Antragstellerin begehrt gemäß § 34a MRG die Aufschiebung der Räumungsexekution mit folgendem Vorbringen: Der zwischen der Hauseigentümerin (betreibenden Partei) und dem Verpflichteten geschlossene Mietvertrag sei lediglich zur Untervermietung durch den Verpflichteten an sie und somit zur Umgehung der einem Hauptmieter zustehenden Rechte geschlossen worden, die Räumungsexekution solle lediglich zur Umgehung der Ansprüche der Antragstellerin nach § 2 Abs 3 MRG vollzogen werden. Nach Ablauf des letzten Bestandverhältnisses zwischen ihrer Mutter bzw deren Lebensgefährten und der Hausverwaltung im Objekt Wien 21, B*****gasse 11, sei die Hausverwaltung nur mehr bereit gewesen, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in dem ebenfalls von ihr verwalteten Haus in der O*****straße 17 abzuschließen. Dieser Mietvertrag sollte aber nicht mit der Hauseigentümerin (der betreibenden Partei), sondern mit Heinrich E***** (dem Verpflichteten) abgeschlossen werden, der vermutlich bei der Hausverwaltung angestellt sei, zu dieser aber jedenfalls ein Naheverhältnis aufweise, zumal er in allen Fällen den Abschluß der Mietverträge vermittelt habe. Die Antragstellerin habe daher am 28.Juni 1994 beim MBA für den 2.Bezirk, Schlichtungsstelle, einen Antrag gemäß § 2 Abs 3 MRG eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei. Sie verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit, auch nicht über Geldmittel zur Beschaffung einer solchen, durch die Räumung würden außerdem ihre Anträge obsolet. Sie habe vom Räumungsverfahren erst durch die Zustellung des Räumungsexekutionsbewilligungsbeschlusses Kenntnis erhalten.Die Antragstellerin begehrt gemäß Paragraph 34 a, MRG die Aufschiebung der Räumungsexekution mit folgendem Vorbringen: Der zwischen der Hauseigentümerin (betreibenden Partei) und dem Verpflichteten geschlossene Mietvertrag sei lediglich zur Untervermietung durch den Verpflichteten an sie und somit zur Umgehung der einem Hauptmieter zustehenden Rechte geschlossen worden, die Räumungsexekution solle lediglich zur Umgehung der Ansprüche der Antragstellerin nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vollzogen werden. Nach Ablauf des letzten Bestandverhältnisses zwischen ihrer Mutter bzw deren Lebensgefährten und der Hausverwaltung im Objekt Wien 21, B*****gasse 11, sei die Hausverwaltung nur mehr bereit gewesen, einen Mietvertrag mit der Antragstellerin in dem ebenfalls von ihr verwalteten Haus in der O*****straße 17 abzuschließen. Dieser Mietvertrag sollte aber nicht mit der Hauseigentümerin (der betreibenden Partei), sondern mit Heinrich E***** (dem Verpflichteten) abgeschlossen werden, der vermutlich bei der Hausverwaltung angestellt sei, zu dieser aber jedenfalls ein Naheverhältnis aufweise, zumal er in allen Fällen den Abschluß der Mietverträge vermittelt habe. Die Antragstellerin habe daher am 28.Juni 1994 beim MBA für den 2.Bezirk, Schlichtungsstelle, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG eingebracht, über den noch nicht entschieden worden sei. Sie verfüge über keine andere Wohnmöglichkeit, auch nicht über Geldmittel zur Beschaffung einer solchen, durch die Räumung würden außerdem ihre Anträge obsolet. Sie habe vom Räumungsverfahren erst durch die Zustellung des Räumungsexekutionsbewilligungsbeschlusses Kenntnis erhalten.
Die betreibende Partei sprach sich gegen den Aufschiebungsantrag aus. Die von der Antragstellerin behaupteten Vorgänge über die Vermietung von anderen Wohnungen durch die Hausverwaltung Renate Ü***** seien der betreibenden Partei nicht bekannt. Der Verpflichtete sei kein Angestellter der von ihr mit der Hausverwaltung betrauten Renate Ü***** und stehe mit ihr nur über den nicht als Umgehungsgeschäft geschlossenen Hauptmietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung in Rechtsbeziehung.
Der Verpflichtete äußerte sich zum Aufschiebungsantrag nicht.
Das Erstgericht schob die Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den auf § 2 Abs 3 MRG gestützten Antrag auf. Es nahm über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch als bescheinigt an, daß durch den Hauptmietvertrag zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei vom 4.10.1993 nach der Absicht des Verpflichteten und der Hausverwaltung (Renate Ü*****) die Rechte der Antragstellerin als Hauptmieterin umgangen werden sollten und daß der Verpflichtete diese Wohnung nie selbst bewohnt habe. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Vorgehen und Wissen der Hausverwaltung (Renate Ü*****) der betreibenden Partei, als deren Vertreterin sie tätig sei, zugerechnet werden müsse. Die gänzliche Untervermietung einer befristet gemieteten Wohnung, die nach demDas Erstgericht schob die Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den auf Paragraph 2, Absatz 3, MRG gestützten Antrag auf. Es nahm über den eingangs dargelegten Sachverhalt hinaus noch als bescheinigt an, daß durch den Hauptmietvertrag zwischen der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei vom 4.10.1993 nach der Absicht des Verpflichteten und der Hausverwaltung (Renate Ü*****) die Rechte der Antragstellerin als Hauptmieterin umgangen werden sollten und daß der Verpflichtete diese Wohnung nie selbst bewohnt habe. Es vertrat die Rechtsansicht, daß das Vorgehen und Wissen der Hausverwaltung (Renate Ü*****) der betreibenden Partei, als deren Vertreterin sie tätig sei, zugerechnet werden müsse. Die gänzliche Untervermietung einer befristet gemieteten Wohnung, die nach dem
3. WÄG als konkreter Anhaltspunkt für eine Umgehungshandlung nach § 2 Abs 3 MRG angesehen werde, erfülle den für die Exekutionsaufschiebung nach § 34a MRG erforderlichen Tatbestand. Ob die Befristung des (Untermiet)Vertrages mit der Antragstellerin auf sechs Monate diesen wirksam beendet habe, sei nicht entscheidend; jedenfalls sei nicht auszuschließen, daß trotz der Befristung der Vollzug der Räumung die Antragstellerin um berechtigte Ansprüche (§ 2 Abs 3 MRG) bringen könnte.3. WÄG als konkreter Anhaltspunkt für eine Umgehungshandlung nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG angesehen werde, erfülle den für die Exekutionsaufschiebung nach Paragraph 34 a, MRG erforderlichen Tatbestand. Ob die Befristung des (Untermiet)Vertrages mit der Antragstellerin auf sechs Monate diesen wirksam beendet habe, sei nicht entscheidend; jedenfalls sei nicht auszuschließen, daß trotz der Befristung der Vollzug der Räumung die Antragstellerin um berechtigte Ansprüche (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) bringen könnte.
Infolge Rekurses der betreibenden Partei, die darin Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassung einer weiteren Vorladung des zur Vernehmung nicht erschienenen Verpflichteten) sowie unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung rügte, wies das Gericht zweiter Instanz aus rechtlichen Erwägungen den Aufschiebungsantrag ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand über S 50.000 und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Zunächst sei zu klären, ob das auf sechs Monate befristete Bestandverhältnis zwischen dem Verpflichteten und der Antragstellerin durch Zeitablauf erlösche, weil bejahendenfalls gemäß § 1 Abs 2 Z 3 MRG das MRG (und damit dessen § 34a) nicht anzuwenden sei. Sei dem Bestandverhältnis jedoch ein "Kettenmietvertrag" zugrundegelegen und dieses daher wie auf länger als sechs Monate befristet anzusehen, komme das MRG zur Anwendung. Daß die befristeten Mietverträge zwischen der Mutter der Antragstellerin bzw deren Lebensgefährten und einem anderen Vermieter (Eigentümer des Objektes Wien 21, B*****gasse 11, top 4 bzw 6-7) durch die Hausverwalterin Renate Ü***** auf Vermittlung des Verpflichteten und der Hauptmietvertrag des Verpflichteten mit der durch dieselbe Verwalterin vertretenen betreibenden Partei über die Wohnung top 24 des Hauses Wien 2, O*****straße 17, über den Scheincharakter dieses Hauptmietvertrages und den vorliegenden Untermietvertrag - auch als "Kettenvertrag" bzw dessen Fortsetzung anzusehen wäre, sei nach der bisherigen Judikatur zu verneinen. Somit komme das MRG nicht zur Anwendung und sei der Aufschiebungsantrag unberechtigt.Infolge Rekurses der betreibenden Partei, die darin Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassung einer weiteren Vorladung des zur Vernehmung nicht erschienenen Verpflichteten) sowie unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung rügte, wies das Gericht zweiter Instanz aus rechtlichen Erwägungen den Aufschiebungsantrag ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand über S 50.000 und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Zunächst sei zu klären, ob das auf sechs Monate befristete Bestandverhältnis zwischen dem Verpflichteten und der Antragstellerin durch Zeitablauf erlösche, weil bejahendenfalls gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MRG das MRG (und damit dessen Paragraph 34 a,) nicht anzuwenden sei. Sei dem Bestandverhältnis jedoch ein "Kettenmietvertrag" zugrundegelegen und dieses daher wie auf länger als sechs Monate befristet anzusehen, komme das MRG zur Anwendung. Daß die befristeten Mietverträge zwischen der Mutter der Antragstellerin bzw deren Lebensgefährten und einem anderen Vermieter (Eigentümer des Objektes Wien 21, B*****gasse 11, top 4 bzw 6-7) durch die Hausverwalterin Renate Ü***** auf Vermittlung des Verpflichteten und der Hauptmietvertrag des Verpflichteten mit der durch dieselbe Verwalterin vertretenen betreibenden Partei über die Wohnung top 24 des Hauses Wien 2, O*****straße 17, über den Scheincharakter dieses Hauptmietvertrages und den vorliegenden Untermietvertrag - auch als "Kettenvertrag" bzw dessen Fortsetzung anzusehen wäre, sei nach der bisherigen Judikatur zu verneinen. Somit komme das MRG nicht zur Anwendung und sei der Aufschiebungsantrag unberechtigt.