Rechtssatz RS0070328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070328
Entscheidungsdatum
12.12.1996
Rechtssatz
Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Mietverträge können den Tatbestand eines Kettenmietvertrages trotz Verschiedenheit der Vermieter dann erfüllen, wenn in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt sind, ob und welche Mietverträge abgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 582/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 582/94
- 3 Ob 66/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 66/95
Beisatz: Hier: Verträge über Wohnungen in Mietobjekten verschiedener Eigentümer, die von derselben - sei es auch jeweils unabhängig voneinander bestellten - und zum Abschluß von derartigen befristeten Mietverträgen generell betrauten Hausverwaltung geschlossen werden. (T1)
- 2 Ob 2172/96t
Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2172/96t
Vgl aber; Beisatz: Kein Umgehungsgeschäft, wenn mit verschiedenen Vermietern zeitlich aufeinanderfolgende befristete Mietverträge abgeschlossen wurden; daß nun der zweite Vermieter durch den Umstand der gemeinsamen Hausverwaltung Kenntnis vom vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag hat, kann nicht dazu führen, daß nunmehr plötzlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070328
Dokumentnummer
JJR_19941124_OGH0002_0020OB00582_9400000_001