Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat über eine im Haus der klagenden Parteien in W*****, L*****gasse 29 gelegene Wohnung einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen.
Die Kläger begehren nunmehr die Räumung wegen Ablauf des befristeten Mietverhältnisses.
Die Beklagte wendete ein, es sei ein Mietvertrag für die Dauer vom 9.7.1993 bis 14.7.1994 abgeschlossen worden. Die Mietdauer übersteige somit die Höchstfrist von einem Jahr, sodaß ein unbefristeter Mietvertrag vorliege und das Räumungsbegehren nicht gerechtfertigt sei.
Überdies wendete die Beklagte ein, vor Abschluß des gegenständlichen Bestandvertrages in der Wohnung *****W*****, R*****gasse 88/12 gewohnt zu haben. Diese Wohnung sei, sowie auch die gegenständliche Wohnung in ***** W*****, L*****gasse 29/22, von der Gebäudeverwaltung F***** GmbH verwaltet worden. In der Wohnung R*****gasse 88/12 habe die Beklagte bis 8.7.1993 gewohnt und sei dieses Mietverhältnis nahtlos in das Mietverhältnis bezüglich der gegenständlichen Wohnung übergegangen. Die gegenständliche Wohnung sei der Beklagten von der Hausverwaltung F***** GmbH angeboten worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die Liegenschaft ***** W*****, L*****gasse 29, die im Eigentum der Kläger steht, sowie auch die Liegenschaft ***** W*****, R*****gasse 88 werden von der Hausverwaltung F***** GmbH verwaltet. Eigentümer der Liegenschaft in der R*****gasse sind Frau Dr. B***** und deren Gatte zur Hälfte. Ursprünglich wohnte die Beklagte in der Wohnung R*****gasse 88/12. Über diese Wohnung hatte ihr Lebensgefährte einen befristeten Mietvertrag für die Dauer vom 1.1.1992 bis 30.6.1992 abgeschlossen. Beginnend mit 1.6.1992 schloß die Beklagte hinsichtlich der Wohnung R*****gasse 88/20 einen Mietvertrag für die Zeit vom 1.6. bis 30.11.1992 ab. Daran anschließend wurde ein weiterer schriftlicher Mietvertrag für diese Wohnung zwischen diesen Parteien für weitere sechs Monate, also bis 31.5.1993 abgeschlossen. Die Beklagte wurde von der Hausverwaltung darauf hingewiesen, daß dies nur ein befristetes Mietverhältnis sei, sie wurde auf den Endtermin aufmerksam gemacht. Vor Ablauf des Mietverhältnisses sprach die Beklagte mehrmals in der Hausverwaltung vor und sagte, sie könne nicht ausziehen, sie fragte, ob sie von dieser eine andere Wohnung haben könne. Da sich abzeichnete, daß die Beklagte nicht vertragsgemäß aus der Wohnung ausziehen werde, wurde hinsichtlich der Wohnung R*****gasse 88/20 ein gerichtlicher Übergabsauftrag erwirkt. Am 21.6.1993 wurde der Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Räumung dieser Wohnung bewilligt und der Räumungstermin für den 6.9.1993 festgesetzt.
Die Hausverwaltung vereinbarte mit der Beklagten, daß sie bis 15.7.1993 die Schlüssel zurückgeben müsse, und daß beginnend mit diesem Tag ein Mietverhältnis für die klagsgegenständliche Wohnung L*****gasse 29/22 abgeschlossen werden könne.
Am 9.7.1993 schlossen die Streitteile, die Kläger vertreten durch die Hausverwaltung F***** GmbH, einen Mietvertrag über die Wohnung L*****gasse 29/22 in schriftlicher Form für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit 15.7.1993, ab. Um der Beklagten den Umzug zu erleichtern, wurden ihr bereits am Tag der Ausfertigung des befristeten Mietverhältnisses die Schlüssel für die Wohnung L*****gasse 29/22 übergeben. Die Beklagte zahlte jedoch für den Zeitraum 9.7. bis 15.7.1993 keinen Mietzins. Anschließend an diesen Mietvertrag wurde ein weiterer auf sechs Monate befristeter schriftlicher Mietvertrag für den Zeitraum 15.1. bis 14.7.1994 abgeschlossen. Die Schlüssel für die Wohnung in der R*****gasse wurden am 15.7.1993 an die Hausverwaltung zurückgestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Identität des Hausverwalters zweier Liegenschaften unterschiedlicher Eigentümer nicht dazu führen könne, daß die Mietverträge für diese Liegenschaften als wirtschaftliche Einheit zusammenzurechnen seien. Das Bestandverhältnis habe mit 14.7.1993 begonnen, davor sei der Beklagten lediglich ab 9.7.1993 ein Prekarium eingeräumt worden, um ihr die Übersiedlung zu erleichtern.
In der am Tag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer überreichten Klage sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß durch die Annahme eines Benützungsentgeltes keine Verlängerung des Mietverhältnisses stattfinde, sodaß die Verlängerungsfiktion des § 569 ZPO nicht eingetreten sei.In der am Tag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer überreichten Klage sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß durch die Annahme eines Benützungsentgeltes keine Verlängerung des Mietverhältnisses stattfinde, sodaß die Verlängerungsfiktion des Paragraph 569, ZPO nicht eingetreten sei.
Das dagegen von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Auch das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß in dem Umstand, daß sich beide Vermieter desselben Verwalters bedienten, kein Umgehungstatbestand erblickt werden könne, an. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit auf ein Jahr befristeter Bestandverträge eröffnet habe, müsse es auch zulässig sein, jemandem nach Ablauf eines befristeten Bestandverhältnisses eine andere Wohnung wirksam befristet zu vermieten und zwar auch dann, wenn der zweite Vermieter Kenntnis vom vorangegangenen Mietverhältnis habe. Eine Zusammenrechnung der jeweiligen Vertragsdauer habe nur zu erfolgen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Umstand allein, daß die mehreren Liegenschaften vom gleichen Verwalter verwaltet werden, führe nicht dazu, daß die beiden Mietverträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten, kämen doch die Überschüsse aus den Mietzinserlösen unterschiedlichen Vermietern zugute. Eine Absicht der verschiedenen Vermieter, die zwingenden Befristungsvorschriften des MRG zu umgehen, sei nicht festgestellt worden. Würde man allein in der Identität der Hausverwaltung eine Umgehungshandlung erblicken, käme es zu einer weiteren Verknappung des ohnehin knappen Angebotes am Wohnungsmarkt. Je größer zufällig die Hausverwaltung wäre, für umso mehr Wohnungen würde der konkrete Bewerber nicht als Mietinteressent akzeptiert werden. Dies bedeute für den Mieter letztlich nicht Schutz, sondern Erschwernis.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil das Berufungsgericht in der Beurteilung der Frage, ob allein in der Identität des Hausverwalters bei Verschiedenheit der Vermieter eine Umgehungshandlung bei Mietvertragsabschluß gesehen werden könne, zwar der Entscheidung 6 Ob 577/95 gefolgt sei, jedoch auch eine gegenteilige Entscheidung (EvBl 1995/111) vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Kläger haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision der Beklagten ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß im vorliegenden Fall der Hausverwaltung wirtschaftlich die Stellung eines Hauseigentümers zugekommen sei; in wirtschaftlicher Hinsicht sei von einer völligen Vermieteridentität hinsichtlich der Häuser R*****gasse 88 und L*****gasse 29 auszugehen. Es spiele im vorliegenden Fall nicht die Identität der Hausverwaltung für beide Häuser allein eine Rolle, sondern vielmehr die Tatsache, daß die jeweiligen Eigentümer ihre Agenden als Vermieter gänzlich in die Hand der Hausverwaltung legten. Es seien im vorliegenden Fall mehrere Mietverträge für den Zeitraum vom 1.6.1992 bis 14.7.1994 abgeschlossen worden, die gesamte Mietdauer sei im Laufe dieser Zeit sukzessive verlängert worden und betrage sohin insgesamt mehr als zwei Jahre. Im gegenständlichen Fall sei es offensichtlich bezweckt worden, die Bestimmung des § 1114 ABGB, nach welcher bei Überschreiten von Höchstfristen eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit ausgelöst werde, zu umgehen. Durch die oftmalige Verlängerung sollte offenbar das wirklich beabsichtigte Geschäft, nämlich die Verlängerung des ersten Mietvertrages, verschleiert werden. Dabei komme es nicht auf eine spezielle Umgehungsabsicht an, vielmehr genüge es, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt habe.Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, daß im vorliegenden Fall der Hausverwaltung wirtschaftlich die Stellung eines Hauseigentümers zugekommen sei; in wirtschaftlicher Hinsicht sei von einer völligen Vermieteridentität hinsichtlich der Häuser R*****gasse 88 und L*****gasse 29 auszugehen. Es spiele im vorliegenden Fall nicht die Identität der Hausverwaltung für beide Häuser allein eine Rolle, sondern vielmehr die Tatsache, daß die jeweiligen Eigentümer ihre Agenden als Vermieter gänzlich in die Hand der Hausverwaltung legten. Es seien im vorliegenden Fall mehrere Mietverträge für den Zeitraum vom 1.6.1992 bis 14.7.1994 abgeschlossen worden, die gesamte Mietdauer sei im Laufe dieser Zeit sukzessive verlängert worden und betrage sohin insgesamt mehr als zwei Jahre. Im gegenständlichen Fall sei es offensichtlich bezweckt worden, die Bestimmung des Paragraph 1114, ABGB, nach welcher bei Überschreiten von Höchstfristen eine stillschweigende Verlängerung auf unbestimmte Zeit ausgelöst werde, zu umgehen. Durch die oftmalige Verlängerung sollte offenbar das wirklich beabsichtigte Geschäft, nämlich die Verlängerung des ersten Mietvertrages, verschleiert werden. Dabei komme es nicht auf eine spezielle Umgehungsabsicht an, vielmehr genüge es, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt habe.
Hiezu wurde erwogen: