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Rechtssatz RS0070364

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070364

Geschäftszahl

6Ob577/95; 2Ob2172/96t

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Rechtssatz

Wenn ein Hausverwalter einem Wohnungssuchenden, dessen befristeter Mietvertrag in einem von ihm verwalteten Haus abgelaufen ist, aufgrund seines großen Geschäftsumfanges und seiner Kenntnis von (ebenfalls nur befristet) vermietbaren Wohnungen in anderen von ihm verwalteten Häusern eine Wohnung anbietet, so macht er dadurch für den von ihm vertretenen Vermieter nur von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, eine wirtschaftliche Einheit der geschlossenen Verträge kann durch eine solche Vorgangsweise allein von vornherein nicht angenommen werden. Nur wenn das Zusammenwirken mehrerer verschiedener Vermieter in der Absicht, die zwingenden Befristungsvorschriften des MRG zu umgehen, festgestellt werden kann, könnte ein Umgehungsgeschäft angenommen werden. Dafür aber träfe den auf Räumung belangten Mieter die Beweispflicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 577/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 6 Ob 577/95
  • 2 Ob 2172/96t
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 2 Ob 2172/96t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070364

Dokumentnummer

JJR_19950629_OGH0002_0060OB00577_9500000_001