Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die klagenden Parteien vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der vom Berufungsgericht dem Erstgericht erteilte Auftrag, den Sachverhalt näher zu erörtern, sei unzulässig, weil der Beklagte rechtsfreundlich vertreten sei; es sei nicht Aufgabe des Gerichtes, den Parteien Anleitungen darüber zu geben, welches Vorbringen sie zu erstatten hätten.
Im übrigen seien im Hinblick auf die Verschiedenheit der Vermieter unzulässige Kettenmietverträge nicht gegeben. Würde man auch bei verschiedenen Häusern eine unzulässige Umgehung des MRG annehmen, würde dies bedeuten, daß dort, wo mehrere Häuser von einer Hausverwaltung verwaltet werden, diese ständig darauf bedacht sein müßte, nicht hintereinander Mietverträge mit demselben Mieter in diesen Häusern abzuschließen, um nicht die diversen Hauseigentümer der Gefahr auszusetzen, unzulässige Kettenmietverträge abzuschließen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Was die Frage der ergänzenden Erörterung des Sachverhaltes betrifft, ist den klagenden Parteien entgegenzuhalten, daß durch die beklagte Partei sowohl vorgebracht wurde, es liege ein unzulässiger Kettenmietvertrag vor, als auch, die Mietverträge hätten sich auf im wesentlichen gleichartige Wohnungen bezogen. Es geht daher nicht darum, daß das Erstgericht die beklagte Partei zu einem neuen Vorbringen anzuleiten haben wird, sondern darum, daß im Sinne des § 182 ZPO im Rahmen des Vorgebrachten alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden. § 182 ZPO gilt auch im Anwaltsprozeß (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 182). Insoweit aber das Berufungsgericht Beweisaufnahmen für nötig erachtet, kann dies vom Obersten Gerichtshof nicht weiter überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 519).Was die Frage der ergänzenden Erörterung des Sachverhaltes betrifft, ist den klagenden Parteien entgegenzuhalten, daß durch die beklagte Partei sowohl vorgebracht wurde, es liege ein unzulässiger Kettenmietvertrag vor, als auch, die Mietverträge hätten sich auf im wesentlichen gleichartige Wohnungen bezogen. Es geht daher nicht darum, daß das Erstgericht die beklagte Partei zu einem neuen Vorbringen anzuleiten haben wird, sondern darum, daß im Sinne des Paragraph 182, ZPO im Rahmen des Vorgebrachten alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden. Paragraph 182, ZPO gilt auch im Anwaltsprozeß (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 182,). Insoweit aber das Berufungsgericht Beweisaufnahmen für nötig erachtet, kann dies vom Obersten Gerichtshof nicht weiter überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 519,).
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall trotz Fehlens einer gänzlichen Vermieteridentität unzulässige Kettenmietverträge vorliegen können.
Gemäß § 29 Abs.1 Z 3 lit.c MRG in der damals geltenden Fassung wird ein Mietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind danach zusammenzurechnen. Kettenverträge sind als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreitung von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen, nämlich unbefristete Mietverträge aus (Würth in Rummel2, Rz 7 zu § 29 MRG). Der Gesetzgeber anerkennt und schützt nämlich das unterstellte Interesse einer Person an der Aufrechterhaltung eines mietvertraglich abgesicherten Rechtes auf Wohnungsbenützung, weil der Mieter typischerweise in einer Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dieser nach einer gewissen, vom Gesetzgeber unterschiedlich eingeschätzten Dauer als bewahrenswerter angesehen wird, als ein gegengerichtetes Interesse des Vermieters auf anderweitige Nutzung der schon einmal zur entgeltlichen Fremdnutzung auf den Wohnungsmarkt gebrachten Wohnung (8 Ob 631/93 zum Teil veröffentlicht in ecolex 1994, 535). Die Bestimmung des § 29 Abs.1 Z 3 lit.c MRG kann daher durch den Abschluß eines neuen Mietvertrages anstelle einer Vertragsverlängerung nicht mit dem Ziel umgangen werden, das wirklich beabsichtigte Geschäft - Verlängerung des ersten Mietvertrages - zu verschleiern. Eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse liegt im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge durch dieselben Vertragsparteien über verschiedene Bestandobjekte sowohl im selben als auch in einem anderen Haus desselben Vermieters immer dann vor, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt (ecolex 1994, 535). Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Verträge mit verschiedenen Vermietern können den Tatbestand grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn auf Vermieterseite verschiedene Vermieter lediglich zur Umgehung zusammenwirken (8 Ob 631/93). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß weder eine völlige Identität der Vermieter gegeben ist noch, daß diese völlig verschieden sind. Die Eigentümer des Hauses, in dem sich die hier klagsgegenständliche Wohnung befindet, sind auch Mehrheitseigentümer eines anderen Hauses in dem die zuvor vom Beklagten gemieteten Wohnungen gelegen sind. Die Kläger haben daher auch hinsichtlich dieses Hauses (S*****gasse 18-20) über den Abschluß von Mietverträgen bestimmen können (Gamerith in Rummel2, Rz 5 zu § 833). Es sind daher in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt, ob und welche Mietverträge abgeschlossen werden. In einer derartigen Situation ist trotz (teilweiser) Vermieterverschiedenheit davon auszugehen, daß eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge über verschiedene gleichartige Wohnungen dann gegeben ist, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG in der damals geltenden Fassung wird ein Mietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind danach zusammenzurechnen. Kettenverträge sind als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreitung von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen, nämlich unbefristete Mietverträge aus (Würth in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 29, MRG). Der Gesetzgeber anerkennt und schützt nämlich das unterstellte Interesse einer Person an der Aufrechterhaltung eines mietvertraglich abgesicherten Rechtes auf Wohnungsbenützung, weil der Mieter typischerweise in einer Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dieser nach einer gewissen, vom Gesetzgeber unterschiedlich eingeschätzten Dauer als bewahrenswerter angesehen wird, als ein gegengerichtetes Interesse des Vermieters auf anderweitige Nutzung der schon einmal zur entgeltlichen Fremdnutzung auf den Wohnungsmarkt gebrachten Wohnung (8 Ob 631/93 zum Teil veröffentlicht in ecolex 1994, 535). Die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG kann daher durch den Abschluß eines neuen Mietvertrages anstelle einer Vertragsverlängerung nicht mit dem Ziel umgangen werden, das wirklich beabsichtigte Geschäft - Verlängerung des ersten Mietvertrages - zu verschleiern. Eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse liegt im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge durch dieselben Vertragsparteien über verschiedene Bestandobjekte sowohl im selben als auch in einem anderen Haus desselben Vermieters immer dann vor, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt (ecolex 1994, 535). Unmittelbar aufeinanderfolgende befristete Verträge mit verschiedenen Vermietern können den Tatbestand grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn auf Vermieterseite verschiedene Vermieter lediglich zur Umgehung zusammenwirken (8 Ob 631/93). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß weder eine völlige Identität der Vermieter gegeben ist noch, daß diese völlig verschieden sind. Die Eigentümer des Hauses, in dem sich die hier klagsgegenständliche Wohnung befindet, sind auch Mehrheitseigentümer eines anderen Hauses in dem die zuvor vom Beklagten gemieteten Wohnungen gelegen sind. Die Kläger haben daher auch hinsichtlich dieses Hauses (S*****gasse 18-20) über den Abschluß von Mietverträgen bestimmen können (Gamerith in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 833,). Es sind daher in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung darüber befugt, ob und welche Mietverträge abgeschlossen werden. In einer derartigen Situation ist trotz (teilweiser) Vermieterverschiedenheit davon auszugehen, daß eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge über verschiedene gleichartige Wohnungen dann gegeben ist, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt.
Dem unberechtigten Rekurs der klagenden Parteien war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.