Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und auch berechtigt.
Der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens kommt keine Bedeutung zu, weil der Revision bereits aus rechtlichen Gründen stattzugeben ist.
Das Berufungsgericht weicht bewußt von der ständigen, aus jüngster Zeit stammenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung ab (7 Ob 577/92, WoBl 1992, 226 mit Anm von Würth; 1 Ob 643/92; 7 Ob 515, 516/93, 6 Ob 534/93 und 6 Ob 527/93); seine Begründung hiefür kann jedoch nicht überzeugen. In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof mit den auch jetzt vorgetragenen Argumenten des Berufungsgerichtes bereits ausführlich befaßt und diese als nicht stichhaltig befunden.Das Berufungsgericht weicht bewußt von der ständigen, aus jüngster Zeit stammenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung ab (7 Ob 577/92, WoBl 1992, 226 mit Anmerkung von Würth; 1 Ob 643/92; 7 Ob 515, 516/93, 6 Ob 534/93 und 6 Ob 527/93); seine Begründung hiefür kann jedoch nicht überzeugen. In der zuletzt genannten Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof mit den auch jetzt vorgetragenen Argumenten des Berufungsgerichtes bereits ausführlich befaßt und diese als nicht stichhaltig befunden.
Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG wird ein Mietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind danach zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht zulässig, sondern als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen, nämlich unbefristete Mietverträge, aus (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 7 zu § 29 MRG). Der Gesetzgeber anerkennt und schützt nämlich das unterstellte Interesse einer Person an der Aufrechterhaltung eines mietvertraglich abgesicherten Rechtes auf Wohnungsbenützung, weil der Mieter typischerweise in einer Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dieser nach einer gewissen, vom Gesetzgeber unterschiedlich eingeschätzten Dauer als bewahrenswerter angesehen wird als ein gegengerichtetes Interesse des Vermieters auf anderweitige Nutzung der schon einmal zur entgeltlichen Fremdnutzung auf den Wohnungsmarkt gebrachten Wohnung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG wird ein Mietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind danach zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht zulässig, sondern als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen, nämlich unbefristete Mietverträge, aus (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 7 zu Paragraph 29, MRG). Der Gesetzgeber anerkennt und schützt nämlich das unterstellte Interesse einer Person an der Aufrechterhaltung eines mietvertraglich abgesicherten Rechtes auf Wohnungsbenützung, weil der Mieter typischerweise in einer Mietwohnung seinen Lebensmittelpunkt unterhält und dieser nach einer gewissen, vom Gesetzgeber unterschiedlich eingeschätzten Dauer als bewahrenswerter angesehen wird als ein gegengerichtetes Interesse des Vermieters auf anderweitige Nutzung der schon einmal zur entgeltlichen Fremdnutzung auf den Wohnungsmarkt gebrachten Wohnung.
Die genannte Bestimmung kann daher durch den Abschluß eines neuen Mietvertrages anstelle einer Vertragsverlängerung nicht mit dem Ziel umgangen werden, das wirklich beabsichtigte Geschäft - Verlängerung des ersten Mietvertrages - zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung sind aber auch andere ähnliche Versuche, die Eingriffsnormen des Mietengesetzes zu umgehen, einem solchen Kettenvertrag gleichzuhalten. Eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse durch Kettenmietverträge muß im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge durch dieselben Vertragsparteien über verschiedene Bestandobjekte im selben Haus immer dann angenommen werden, wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt.
In den bisher entschiedenen Fällen wurde offen gelassen, ob solche Umgehungsgeschäfte auch bei anderen Fallgruppen, insbesondere bei Abschluß eines neuen Mietvertrages betreffend eine Wohnung in einem anderen Haus desselben Vermieters, vorliegen könnten. Letzterer Fall liegt hier vor. Die klagende Partei hat mit dem Beklagten neuerlich einen ein Jahr nicht überschreitenden Mietvertrag über eine nahezu gleichartige Wohnung zu nahezu gleichen Bedingungen in einem ihr ebenfalls gehörigen Haus in unmittelbarer Nähe der früheren Wohnung des Beklagten abgeschlossen. Auch hiefür waren keine objektiven Gründe gegeben; die klagende Partei bringt in ihrer Revisionsbeantwortung selbst vor, sie habe nur eine - in ihren Augen zulässige - Befristungsmöglichkeit des Gesetzes genützt. Es liegt daher ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor.
Daran ändert auch nichts, daß der Beklagte aus der zweiten Wohnung - in offenbarer Unkenntnis der Rechtslage, daß er ein bereits unbefristetes Mietrecht erworben hatte - ausgezogen ist, und sich zum Abschluß eines Mietvertrages über die nunmehrige Wohnung bereit fand. Ein anderer Grund des beklagten Ausländers zu seinem neuerlichen Umzug ist nicht erkennbar. Es ist evident, daß die klagende Partei mit ihrer nunmehrigen Vorgangsweise die ihr bekannte oberstgerichtliche Rechtsprechung zu umgehen versuchte; mehrere der (zitierten) Vorentscheidungen betreffen von ihr geschlossene unzulässige Kettenverträge.
Die in der berufungsgerichtlichen Entscheidung (S. 7) geäußerte Ansicht, jeder Vermieter, der einen dem Gesetz nach wirksam befristeten Mietvertrag abschließe, müßte bei Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fürchten, daß der Mieter unmittelbar zuvor irgendeine andere Wohnung eines anderen Vermieters bereits befristet gemietet gehabt hätte und ihm daher die wegen objektiver Umgehung des § 29 Abs 1 Z 3 MRG anzurechnende Vorzeit der vorangegangenen Vermietung mit der Wirkung der Unauflöslichkeit seines Mietvertrages durch Zeitablauf anzurechnen sei, geht von einem hier nicht vorliegenden Fall aus; eine derartige Ansicht ist der bisherigen oberstgerichtlichen Judikatur auch der Tendenz nach nicht zu entnehmen. Unmittelbar aneinanderfolgende befristete Mietverträge mit verschiedenen Vermietern könnten den Tatbestand wohl nur dann erfüllen, wenn auf Vermieterseite verschiedene Vermieter lediglich zur Umgehung zusammenwirken.Die in der berufungsgerichtlichen Entscheidung (S. 7) geäußerte Ansicht, jeder Vermieter, der einen dem Gesetz nach wirksam befristeten Mietvertrag abschließe, müßte bei Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fürchten, daß der Mieter unmittelbar zuvor irgendeine andere Wohnung eines anderen Vermieters bereits befristet gemietet gehabt hätte und ihm daher die wegen objektiver Umgehung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG anzurechnende Vorzeit der vorangegangenen Vermietung mit der Wirkung der Unauflöslichkeit seines Mietvertrages durch Zeitablauf anzurechnen sei, geht von einem hier nicht vorliegenden Fall aus; eine derartige Ansicht ist der bisherigen oberstgerichtlichen Judikatur auch der Tendenz nach nicht zu entnehmen. Unmittelbar aneinanderfolgende befristete Mietverträge mit verschiedenen Vermietern könnten den Tatbestand wohl nur dann erfüllen, wenn auf Vermieterseite verschiedene Vermieter lediglich zur Umgehung zusammenwirken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.