Die vom Beklagten gegen dieses Urteil im Ausspruch über die Räumung erhobene Revision ist berechtigt.
Gemäß § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG wird ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind danach zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen aus (Würth in Rummel, ABGB2 § 29 MRG Rz 7). Die genannte Bestimmung kann daher durch den Abschluß eines neuen Vertrages anstelle einer Vertragsverlängerung nicht mit dem Ziel umgangen werden, das wirklich beabsichtigte Geschäft - die Verlängerung des ersten Mietvertrags - zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung sind aber auch einem solchen Kettenvertrag ähnliche Versuche, die Eingriffsnormen des Mietrechtsgesetzes zu umgehen, gleichzuhalten: Das trifft etwa dann zu, wenn der neue Mietvertrag mit einem Hausgenossen des bisherigen Mieters abgeschlossen wird, sodaß der alte Mieter nicht räumen muß, sondern bloß mit seinem bisherigen Hausgenossen die Rollen tauscht, der bisherige Mieter also Hausgenosse und dieser neuer Mieter wird; der zweite Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses um ein Jahr dar, sodaß wegen Überschreitung der im § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG vorgesehenen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird (SZ 63/50; 1 Ob 605/90). Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien kommt es in der Regel nicht an. Es genügt vielmehr, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (SZ 63/50 mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG wird ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt. Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind danach zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen aus (Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 29, MRG Rz 7). Die genannte Bestimmung kann daher durch den Abschluß eines neuen Vertrages anstelle einer Vertragsverlängerung nicht mit dem Ziel umgangen werden, das wirklich beabsichtigte Geschäft - die Verlängerung des ersten Mietvertrags - zu verschleiern. Nach der Rechtsprechung sind aber auch einem solchen Kettenvertrag ähnliche Versuche, die Eingriffsnormen des Mietrechtsgesetzes zu umgehen, gleichzuhalten: Das trifft etwa dann zu, wenn der neue Mietvertrag mit einem Hausgenossen des bisherigen Mieters abgeschlossen wird, sodaß der alte Mieter nicht räumen muß, sondern bloß mit seinem bisherigen Hausgenossen die Rollen tauscht, der bisherige Mieter also Hausgenosse und dieser neuer Mieter wird; der zweite Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses um ein Jahr dar, sodaß wegen Überschreitung der im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG vorgesehenen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird (SZ 63/50; 1 Ob 605/90). Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Parteien kommt es in der Regel nicht an. Es genügt vielmehr, daß das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (SZ 63/50 mwN).
Mit der im WoBl 1992, 226/149, veröffentlichten Entscheidung vom 9.7.1992, 7 Ob 577/92, sprach der Oberste Gerichtshof in einem völlig gleichgelagerten Fall aus, Sinn und Zweck des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG würden auch durch den Abschluß eines weiteren Mietvertrags mit dem Beklagten (allerdings über eine andere Wohnung im selben Haus des Klägers) vereitelt. Objektiv sei nämlich nicht der geringste Grund dafür zu erkennen, daß der Kläger nach Ablauf des im früheren Mietvertrag vereinbarten Zeitraums einen neuerlichen befristeten Mietvertrag über eine andere, im wesentlichen gleichartige Wohnung im selben Haus abschloß. Daß die Verlängerung des früheren Mietvertrags nicht, wie nach den zitierten Vorentscheidungen, durch Abschluß eines weiteren Mietvertrages über dieselbe Wohnung mit einem Hausgenossen des bisherigen Mieters, sondern durch einen Wohnungstausch erzielt wurde, ändere nichts daran, daß die mehrfach genannte mietrechtsgesetzliche Bestimmung auch bei Wahl dieses Weges objektiv umgangen worden sei. Sei damit aber ein Verstoß diese Bestimmung anzunehmen, sei das Mietverhältnis nicht durch den Ablauf der in diesem Vertrag bedungenen Dauer aufgelöst, sondern im Sinne des § 1114 ABGB stillschweigend erneuert worden.Mit der im WoBl 1992, 226/149, veröffentlichten Entscheidung vom 9.7.1992, 7 Ob 577/92, sprach der Oberste Gerichtshof in einem völlig gleichgelagerten Fall aus, Sinn und Zweck des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG würden auch durch den Abschluß eines weiteren Mietvertrags mit dem Beklagten (allerdings über eine andere Wohnung im selben Haus des Klägers) vereitelt. Objektiv sei nämlich nicht der geringste Grund dafür zu erkennen, daß der Kläger nach Ablauf des im früheren Mietvertrag vereinbarten Zeitraums einen neuerlichen befristeten Mietvertrag über eine andere, im wesentlichen gleichartige Wohnung im selben Haus abschloß. Daß die Verlängerung des früheren Mietvertrags nicht, wie nach den zitierten Vorentscheidungen, durch Abschluß eines weiteren Mietvertrages über dieselbe Wohnung mit einem Hausgenossen des bisherigen Mieters, sondern durch einen Wohnungstausch erzielt wurde, ändere nichts daran, daß die mehrfach genannte mietrechtsgesetzliche Bestimmung auch bei Wahl dieses Weges objektiv umgangen worden sei. Sei damit aber ein Verstoß diese Bestimmung anzunehmen, sei das Mietverhältnis nicht durch den Ablauf der in diesem Vertrag bedungenen Dauer aufgelöst, sondern im Sinne des Paragraph 1114, ABGB stillschweigend erneuert worden.
An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Dem Kündigungsschutz, der sich auch in der gesetzlichen Beschränkung der Möglichkeiten zum Abschluß von Zeitmietverträgen niederschlägt, geschieht durch den Umzug des Mieters in eine - gleichartige (vgl hiezu Beilagen A, 1 und 5) - Wohnung ebenso Abbruch, als wenn der bisherige Mieter mit einem seiner Wohnungsgenossen die Rollen tauscht; hier wie dort wird ein neues Bestandverhältnis nur deshalb begründet, um den engen Befristungsmöglichkeiten des Mietrechtsgesetzes formell Genüge zu tun.An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Dem Kündigungsschutz, der sich auch in der gesetzlichen Beschränkung der Möglichkeiten zum Abschluß von Zeitmietverträgen niederschlägt, geschieht durch den Umzug des Mieters in eine - gleichartige vergleiche hiezu Beilagen A, 1 und 5) - Wohnung ebenso Abbruch, als wenn der bisherige Mieter mit einem seiner Wohnungsgenossen die Rollen tauscht; hier wie dort wird ein neues Bestandverhältnis nur deshalb begründet, um den engen Befristungsmöglichkeiten des Mietrechtsgesetzes formell Genüge zu tun.
Da der Beklagte somit die Wohnung nicht ohne Rechtstitel benützt, ist dem Räumungsbegehren ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.