Rechtssatz RS0070355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070355
Entscheidungsdatum
05.06.2012
Rechtssatz
Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen, was bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechende Rechtsfolge auslöst. Diese Bestimmung kann daher nicht durch den Abschluss eines neuen Vertrages im Sinne eines Kettenvertrages anstelle einer Vertragsverlängerung umgangen werden, um das wirklich beabsichtigte Geschäft, nämlich die Verlängerung des ersten Mietvertrages, zu verschleiern.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 577/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 577/92
Veröff: WoBl 1992,226 (Würth)
- 1 Ob 643/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 643/92
Beisatz: Einem Kettenvertrag sind ähnliche Versuche, die Eingriffsnormen des Mietrechtsgesetzes zu umzugehen, gleichzuhalten. (T1)
- 7 Ob 515/93
Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 515/93
- 2 Ob 582/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 582/94
nur: Die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge sind zusammenzurechnen. Kettenverträge sind nicht unzulässig, sondern als Einheit zu sehen, was bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechende Rechtsfolge auslöst. (T2)
- 1 Ob 596/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
Auch; nur T2
- 5 Ob 2133/96d
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2133/96d
nur T2; Beisatz: Der neue Mieter ist dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodass wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen. (T3)
- 1 Ob 1/97x
Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 1/97x
Veröff: SZ 70/143
- 3 Ob 25/97s
Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 25/97s
Auch
- 5 Ob 70/10w
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 70/10w
Auch
- 10 Ob 62/11g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 62/11g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070355
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19920709_OGH0002_0070OB00577_9200000_002