Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist berechtigt.
In der bereits vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung WoBl 1992, 226 sprach der Oberste Gerichtshof in einem völlig gleichgelagerten Fall aus, daß Sinn und Zweck des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG, wonach ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst wird, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt, auch durch den Abschluß eines weiteren Mietvertrages mit dem Beklagten über eine andere Wohnung im selben Haus des Klägers vereitelt wird, sofern die gesamte Vertragsdauer über beide Wohnungen das höchstzulässige Ausmaß von einem Jahr übersteigt (so auch 1 Ob 643/92). Auch diese Auffassung ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge zusammenzurechnen sind; Kettenverträge sind daher nicht schlechthin unzulässig, sondern als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen aus (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 29 MRG). Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein gesetzliches Verbot auch für Rechtsgeschäfte gilt, die gegen das Verbot zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach verstoßen, im Ergebnis aber dessen Zweck vereiteln. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung (SZ 63/50; WoBl 1989, 138; WoBl 1991, 255) eine objektive Gesetzesverletzung; auf eine spezielle - im Vorbringen des Beklagten enthaltene - Umgehungsabsicht der Parteien kommt es - zumindest dann, wenn der Zweck der umgangenen Norm präzise faßbar ist - nicht an. Eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse durch Kettenmietverträge muß - im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge durch dieselben Vertragsparteien über verschiedene Bestandobjekte im selben Haus - immer dann angenommen werden, wenn - wie hier - kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt (WoBl 1992, 226). Die Frage, ob ein solcher Grund darin liegen kann, daß derartige Bestandverträge Objekte in einem anderen Haus oder in einem anderen Ort betreffen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.In der bereits vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung WoBl 1992, 226 sprach der Oberste Gerichtshof in einem völlig gleichgelagerten Fall aus, daß Sinn und Zweck des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG, wonach ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung durch Zeitablauf aufgelöst wird, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer ein Jahr nicht übersteigt, auch durch den Abschluß eines weiteren Mietvertrages mit dem Beklagten über eine andere Wohnung im selben Haus des Klägers vereitelt wird, sofern die gesamte Vertragsdauer über beide Wohnungen das höchstzulässige Ausmaß von einem Jahr übersteigt (so auch 1 Ob 643/92). Auch diese Auffassung ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Zeiten wirtschaftlich als Einheit zu betrachtender Verträge zusammenzurechnen sind; Kettenverträge sind daher nicht schlechthin unzulässig, sondern als Einheit zu sehen und lösen bei Überschreiten von Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen aus (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 29, MRG). Es ist unter Beachtung der Grenzen des Normzwecks zu entscheiden, ob und inwieweit ein gesetzliches Verbot auch für Rechtsgeschäfte gilt, die gegen das Verbot zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach verstoßen, im Ergebnis aber dessen Zweck vereiteln. Dabei genügt nach ständiger Rechtsprechung (SZ 63/50; WoBl 1989, 138; WoBl 1991, 255) eine objektive Gesetzesverletzung; auf eine spezielle - im Vorbringen des Beklagten enthaltene - Umgehungsabsicht der Parteien kommt es - zumindest dann, wenn der Zweck der umgangenen Norm präzise faßbar ist - nicht an. Eine Umgehung der Bestimmungen über die Zulässigkeit befristeter Bestandverhältnisse durch Kettenmietverträge muß - im Fall des Abschlusses mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Verträge durch dieselben Vertragsparteien über verschiedene Bestandobjekte im selben Haus - immer dann angenommen werden, wenn - wie hier - kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt (WoBl 1992, 226). Die Frage, ob ein solcher Grund darin liegen kann, daß derartige Bestandverträge Objekte in einem anderen Haus oder in einem anderen Ort betreffen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
Ist aber ein Verstoß gegen § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG anzunehmen, dann ist das Mietverhältnis durch den Ablauf der im vorliegenden Vertrag bedungenen Dauer nicht aufgelöst sondern im Sinne des § 1114 ABGB stillschweigend erneuert worden. Eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, die Wohnung zu räumen und der Klägerin zu übergeben, besteht daher nicht. Somit war der Revision Folge zu geben.Ist aber ein Verstoß gegen Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG anzunehmen, dann ist das Mietverhältnis durch den Ablauf der im vorliegenden Vertrag bedungenen Dauer nicht aufgelöst sondern im Sinne des Paragraph 1114, ABGB stillschweigend erneuert worden. Eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, die Wohnung zu räumen und der Klägerin zu übergeben, besteht daher nicht. Somit war der Revision Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.