Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 2133/96d×

Entscheidung 5 Ob 2133/96d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2133/96d

Entscheidungsdatum

12.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragsteller 1. Christopher J*****, 2. Oliver L*****, 3. Edith C*****, 4. Ilse W*****, 5. Alexander H.C*****, alle vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dr.Reinhard K*****, vertreten durch Dr.Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erst- bis Drittantragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26.März 1996, GZ 40 R 172/96g-39, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat ausgeführt, die mit den Zweit- bis Fünftantragstellern in der Folge abgeschlossenen Mietverträge seien Umgehungsgeschäfte, deren Abschluß der Umgehung der Normen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, bzw Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG dienten. Umgehungsgeschäfte seien - anders als Scheingeschäfte (Paragraph 916, ABGB) - keineswegs nichtig, sondern vollinhaltlich wirksam, mit der alleinigen Einschränkung, daß die umgangene Norm darauf anzuwenden sei. Der Wechsel der Person des Mieters habe jedoch dem Willen sämtlicher Vertragsteile entsprochen und verstoße im übrigen gegen kein gesetzliches Verbot. Aus dem Vertragsverhältnis berechtigt und verpflichtet sei daher jeweils nur der in den jeweiligen Verträgen Genannte gewesen. Nur dieser sei daher für jene Zinsperioden rückforderungsberechtigt, in denen er Mieter gewesen sei.

Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber widersprechen diese Ausführungen der Entscheidung 3 Ob 614/89 (= SZ 63/50 = MietSlg 42.298/15 = ImmZ 1991, 194 = JBl 1991, 245; vergleiche auch 1 Ob 605/90; 7 Ob 577/92 = WoBl 1992/149 [Würth]; 1 Ob 559/93 = WoBl 1994/21 [Würth]) nicht, sondern stehen mit dieser Rechtsprechung, die im Falle von Kettenmietverträgen mit Rollentausch von Hausgenossen ebenfalls von einem Mieterwechsel (und nicht vom Eintritt von Mitmietern) ausgeht, im Einklang. Der neue Mieter ist zufolge der zitierten Judikatur dann so zu behandeln, als stelle der mit ihm abgeschlossene Mietvertrag nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses dar, sodaß wegen Überschreitung der gesetzlichen Frist der Mietvertrag nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wird. Es kommt zwar zu einer Zusammenrechnung der Zeiten der wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Verträge, was bei Überschreitung von gesetzlichen Höchstfristen die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst (Würth in Rummel2 Paragraph 29, MRG Rz 7). Dies ändert aber nichts daran, daß jeder der im Rahmen einer Vertragskette aufeinanderfolgenden Mieter (Hausgenossen) aktiv legitimiert ist, die Überhöhung des Hauptmietzinses, der auf die jeweilige Zeit seiner Mieterstellung entfällt, geltend zu machen.

Anmerkung

E42671 05A21336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02133.96D.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19960612_OGH0002_0050OB02133_96D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung