Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Der Kläger schloß zunächst als Hauseigentümer und später als Wohnungseigentümer des Mietobjekts nacheinander mit der Gattin des Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dieser selbst, dann der Tochter deren Geschäftsführers und schließlich wieder dreimal mit der beklagten Partei Mietverträge über die Wohnung für die Dauer entweder eines halben oder eines Jahres. Da der Kauf - und Wohnungseigentumsvertrag mit 18. Oktober 1988 datiert ist (vgl Grundbuchsauszug Beilage A), hat der Kläger die ersten vier Verträge, den letzten von ihnen am 4. Oktober 1988 (vgl Beilage 4), noch als Eigentümer der Liegenschaft abgeschlossen.Der Kläger schloß zunächst als Hauseigentümer und später als Wohnungseigentümer des Mietobjekts nacheinander mit der Gattin des Geschäftsführer der beklagten Partei, mit dieser selbst, dann der Tochter deren Geschäftsführers und schließlich wieder dreimal mit der beklagten Partei Mietverträge über die Wohnung für die Dauer entweder eines halben oder eines Jahres. Da der Kauf - und Wohnungseigentumsvertrag mit 18. Oktober 1988 datiert ist vergleiche , Grundbuchsauszug Beilage A), hat der Kläger die ersten vier Verträge, den letzten von ihnen am 4. Oktober 1988 vergleiche , Beilage 4), noch als Eigentümer der Liegenschaft abgeschlossen.
Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz auf die Rechtsprechung (SZ 63/50 uva; vgl auch Würth in Rummel, ABGB2 § 29 MRG Rz 7), nach welcher die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG - Auflösung eines Hauptmietvertrages über eine Wohnung durch Zeitablauf, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Dauer ein Jahr nicht übersteigt - nicht dadurch umgangen werden kann, daß statt einer Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag im Sinne eines Kettenmietvertrags geschlossen wird; das gilt auch dann, wenn der neue Mietvertrag mit einem Hausgenossen des bisherigen Mieters zustande kommt, sodaß dieser nicht räumen muß, sondern mit dem Hausgenossen lediglich die Rollen vertauscht. Das muß aber auch dann gelten, wenn an die Stelle des bisherigen Mieters der Wohnung eine juristische Person - hier eine von einem der Familienmitglieder geleitete Kapitalgesellschaft - tritt, um der Familie die Benützung der Wohnung auf die bisherige Art und Weise zu sichern, sodaß sich durch die Vermietung an die juristische Person an den tatsächlichen Benützungsverhältnissen nichts ändert. Auch in einem solchen Fall wählten die Parteien den Umweg, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis durch Abschluß eines zweiten Mietvertrags mit einem anderen Mieter im Einflußbereich des bisherigen Mieters zu erzielen. Das Umgehungsgeschäft ist derjenigen Rechtsnorm zu unterwerfen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft - also die Verlängerung des früheren Zeitmietvertrags - anzuwenden ist. Schon die zweite Mieterin, die beklagte Partei ist demnach so zu behandeln, als stelle der mit ihr abgeschlossene Mietvertrag (mit einer vereinbarten Vertragsdauer vom 1. April 1987 bis 31. März 1988) nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses um ein weiteres Jahr dar, sodaß der Mietvertrag wegen Überschreitung der im § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG verankerten Höchstfrist (eines Jahres) nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wurde.Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz auf die Rechtsprechung (SZ 63/50 uva; vergleiche , auch Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 29, MRG Rz 7), nach welcher die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG - Auflösung eines Hauptmietvertrages über eine Wohnung durch Zeitablauf, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist und die ursprüngliche oder verlängerte Dauer ein Jahr nicht übersteigt - nicht dadurch umgangen werden kann, daß statt einer Verlängerung des Mietvertrags ein neuer Vertrag im Sinne eines Kettenmietvertrags geschlossen wird; das gilt auch dann, wenn der neue Mietvertrag mit einem Hausgenossen des bisherigen Mieters zustande kommt, sodaß dieser nicht räumen muß, sondern mit dem Hausgenossen lediglich die Rollen vertauscht. Das muß aber auch dann gelten, wenn an die Stelle des bisherigen Mieters der Wohnung eine juristische Person - hier eine von einem der Familienmitglieder geleitete Kapitalgesellschaft - tritt, um der Familie die Benützung der Wohnung auf die bisherige Art und Weise zu sichern, sodaß sich durch die Vermietung an die juristische Person an den tatsächlichen Benützungsverhältnissen nichts ändert. Auch in einem solchen Fall wählten die Parteien den Umweg, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis durch Abschluß eines zweiten Mietvertrags mit einem anderen Mieter im Einflußbereich des bisherigen Mieters zu erzielen. Das Umgehungsgeschäft ist derjenigen Rechtsnorm zu unterwerfen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft - also die Verlängerung des früheren Zeitmietvertrags - anzuwenden ist. Schon die zweite Mieterin, die beklagte Partei ist demnach so zu behandeln, als stelle der mit ihr abgeschlossene Mietvertrag (mit einer vereinbarten Vertragsdauer vom 1. April 1987 bis 31. März 1988) nur eine Verlängerung des schon bestehenden Mietverhältnisses um ein weiteres Jahr dar, sodaß der Mietvertrag wegen Überschreitung der im Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG verankerten Höchstfrist (eines Jahres) nicht schon durch bloßen Zeitablauf aufgelöst wurde.
An diesem Ergebnis änderte aber auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Tatsache nichts, daß der Kläger, der bisher Alleineigentümer der Liegenschaft war, auf der sich das Mietobjekt befindet, zu einem Zeitpunkt nicht vor dem 18. Oktober 1988 an dieser Wohnung das Wohnungseigentum erwarb und demgemäß berechtigt gewesen wäre, nach dem Zeitpunkt, in dem das darauf abzielende Gesuch beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, Mietverträge bis zu einer Höchstdauer von fünf bzw. seit 1. März 1991 solche bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren abzuschließen (Würth aaO Rz 7a). Im Zeitpunkt des Erwerbs von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung war aber bereits ein als Verlängerung des bisherigen Mietvertrags über die zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist und somit nur durch Kündigung aus wichtigem Grund (§ 30 MRG) aufgelöst werden kann.An diesem Ergebnis änderte aber auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Tatsache nichts, daß der Kläger, der bisher Alleineigentümer der Liegenschaft war, auf der sich das Mietobjekt befindet, zu einem Zeitpunkt nicht vor dem 18. Oktober 1988 an dieser Wohnung das Wohnungseigentum erwarb und demgemäß berechtigt gewesen wäre, nach dem Zeitpunkt, in dem das darauf abzielende Gesuch beim Grundbuchsgericht eingelangt ist, Mietverträge bis zu einer Höchstdauer von fünf bzw. seit 1. März 1991 solche bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren abzuschließen (Würth aaO Rz 7a). Im Zeitpunkt des Erwerbs von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung war aber bereits ein als Verlängerung des bisherigen Mietvertrags über die zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist und somit nur durch Kündigung aus wichtigem Grund (Paragraph 30, MRG) aufgelöst werden kann.
Dem Mieter stünde dann aber wegen der für ihn in solchen Fällen im allgemeinen bestehenden Zwangslage das Recht, sich auf den Umgehungscharakter des strittigen Mietverhältnisses zu berufen, selbst dann zu, wenn er das Wesen und die Folgen des Umgehungsgeschäfts erkannt haben sollte, was übrigens im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen worden wäre.
Der Kläger beruft sich zur Berechtigung seines Räumungsanspruchs auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. März 1987, 1 Ob 549/87 (= MietSlg 39.406/19), übersieht dabei jedoch, daß dort von vornherein ein Zeitmietvertrag (für die Dauer von zehn Jahren) abgeschlossen worden war, als solcher nach der durch das Mietengesetz bestimmten Rechtslage vom Vermieter nicht durchgesetzt werden konnte, im Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer aber schon nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu beurteilen war, nach welchen ein solcher Zeitmietvertrag (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG) jedoch abgeschlossen und durchgesetzt werden konnte. Im vorliegenden Fall lag aber zum Zeitpunkt des Erwerbs von Wohnungseigentum, das den Wohnungseigentümer zum Abschluß eines solchen Zeitmietvertrags berechtigte, bereits ein mit dem bisherigen Liegenschaftsalleineigentümer wirksam auf unbestimmten Zeit zustande gekommener Mietvertrag vor, in welchen der - personenidente - Wohnungseigentümer somit eintrat und dessen Kündigungsbeschränkungen er daher gegen sich gelten lassen mußte. Wäre es anders, wäre der Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unter diesem Gesichtspunkt erst recht Tür und Tor geöffnet. Es muß deshalb nicht geprüft werden, ob auch die Begründung des Wohnungseigentums im vorliegenden Fall nur zur Umgehung der Kündigungsbeschränkungen in bezug auf die an den Mietobjekten im Haus bestehenden Mietverhältnisse diente, fällt es doch bei Durchsicht des bei den Akten befindlichen Grundbuchsauszugs auf, daß der Kläger als bisheriger Liegenschaftseigentümer das Wohnungseigentum an allen im Haus bestehenden Wohnungen erwarb; lediglich an der Werkstätte (Nr 1/2) begründete er gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten im Sinne des § 9 WEG. Auch auf die in der (im übrigen von Würth aaO Rz 7a abgelehnten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs EvBl 1991/189 aufgestellten Grundsätze könnte sich der Kläger nicht berufen, weil dort nicht das rechtliche Schicksal eines vom Liegenschaftsalleineigentümer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags für die Zeit zu beurteilen war, da er bereits Wohnungseigentum an dem betroffenen Mietobjekt erworben hatte.Der Kläger beruft sich zur Berechtigung seines Räumungsanspruchs auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. März 1987, 1 Ob 549/87 (= MietSlg 39.406/19), übersieht dabei jedoch, daß dort von vornherein ein Zeitmietvertrag (für die Dauer von zehn Jahren) abgeschlossen worden war, als solcher nach der durch das Mietengesetz bestimmten Rechtslage vom Vermieter nicht durchgesetzt werden konnte, im Zeitpunkt des Ablaufs der vereinbarten Vertragsdauer aber schon nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu beurteilen war, nach welchen ein solcher Zeitmietvertrag (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG) jedoch abgeschlossen und durchgesetzt werden konnte. Im vorliegenden Fall lag aber zum Zeitpunkt des Erwerbs von Wohnungseigentum, das den Wohnungseigentümer zum Abschluß eines solchen Zeitmietvertrags berechtigte, bereits ein mit dem bisherigen Liegenschaftsalleineigentümer wirksam auf unbestimmten Zeit zustande gekommener Mietvertrag vor, in welchen der - personenidente - Wohnungseigentümer somit eintrat und dessen Kündigungsbeschränkungen er daher gegen sich gelten lassen mußte. Wäre es anders, wäre der Umgehung der Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes unter diesem Gesichtspunkt erst recht Tür und Tor geöffnet. Es muß deshalb nicht geprüft werden, ob auch die Begründung des Wohnungseigentums im vorliegenden Fall nur zur Umgehung der Kündigungsbeschränkungen in bezug auf die an den Mietobjekten im Haus bestehenden Mietverhältnisse diente, fällt es doch bei Durchsicht des bei den Akten befindlichen Grundbuchsauszugs auf, daß der Kläger als bisheriger Liegenschaftseigentümer das Wohnungseigentum an allen im Haus bestehenden Wohnungen erwarb; lediglich an der Werkstätte (Nr 1/2) begründete er gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten im Sinne des Paragraph 9, WEG. Auch auf die in der (im übrigen von Würth aaO Rz 7a abgelehnten) Entscheidung des Obersten Gerichtshofs EvBl 1991/189 aufgestellten Grundsätze könnte sich der Kläger nicht berufen, weil dort nicht das rechtliche Schicksal eines vom Liegenschaftsalleineigentümer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags für die Zeit zu beurteilen war, da er bereits Wohnungseigentum an dem betroffenen Mietobjekt erworben hatte.
Liegt aber ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit vor, erweist sich das allein auf Zeitablauf gestützte Räumungsbegehren nicht als berechtigt, sodaß das erstinstanzliche Urteil (in diesem Punkt) wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.