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Rechtssatz RS0070156×

Rechtssatz RS0070156

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070156

Geschäftszahl

1Ob559/93

Entscheidungsdatum

02.07.1993

Rechtssatz

Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der bisherige Liegenschaftseigentümer Wohnungseigentümer an einer vermieteten Wohnung erwirbt, bereits ein als Verlängerung des Mietvertrages über die Zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der also auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist, so ist der nunmehrige Wohnungseigentümer zum Abschluß eines Zeitmietvertrages nicht mehr berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 559/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 559/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070156

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00559_9300000_001