Rechtssatz RS0070156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070156
Entscheidungsdatum
02.07.1993
Rechtssatz
Ist zu dem Zeitpunkt, in dem der bisherige Liegenschaftseigentümer Wohnungseigentümer an einer vermieteten Wohnung erwirbt, bereits ein als Verlängerung des Mietvertrages über die Zulässige Höchstdauer hinaus umzudeutender Mietvertrag und somit ein Mietvertrag zustandegekommen, der also auf unbestimmte Dauer abgeschlossen anzusehen ist, so ist der nunmehrige Wohnungseigentümer zum Abschluß eines Zeitmietvertrages nicht mehr berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070156
Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00559_9300000_001