Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Entscheidend ist allein die Frage, ob die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Befristung der Bestanddauer nach dem Mietengesetz oder nach dem Mietrechtsgesetz zu beurteilen ist. Die Klägerin hat der Beklagten mit Vertrag vom 15. September 1976 ein nicht mehr der Landwirtschaft gewidmetes Bauernhaus (samt Garten) ab 1. September 1976 für die Dauer von zehn Jahren vermietet. Gemäß § 23 Abs 1 MG fanden die Bestimmungen des § 19 MG auf Mietverträge über Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen keine Anwendung, sofern diese Mietverträge nach der schriftlich getroffenen Vereinbarung durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer fünf Jahre nicht übersteigt. Nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG wird hingegen der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Da diese Bestimmung keine zeitliche Obergrenze vorsieht, wäre die im Vertrag vereinbarte Befristung der Bestanddauer wirksam, wenn der Vertrag bei Beurteilung dieser Frage dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterworfen wäre. Gemäß § 43 Abs 1 MRG gilt das I. Hauptstück dieses Gesetzes (und damit auch § 29 MRG) auch für Mietverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Darin kommt der schon im § 5 ABGB verankerte Grundsatz zum Ausdruck, daß das neue Recht auf bestehende Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches ohne weiteres anzuwenden ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 43 MRG). Dagegen kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß schon vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach diesem Gesetz zu beurteilen seien; vorher verwirklichte Sachverhalte sind vielmehr der früheren Rechtslage zu unterstellen (JBl 1986, 390 ua). Das im zeitlichen Geltungsbereich des Mietengesetzes begründete Mietverhältnis hatte - selbst unter Zugrundelegung der vereinbarten Bestanddauer - auch noch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 (§ 58 Abs 1) Bestand, die nach § 23 Abs 1 MG höchstzulässige Bestanddauer von fünf Jahren war hingegen schon vor diesem Zeitpunkt abgelaufen und im übrigen nicht vereinbart. Stünde man auf dem Standpunkt, daß deswegen der vorliegende Mietvertrag, gleichgültig ob man mit dem Berufungsgericht den Standpunkt einnimmt, daß eine längere als die gemäß § 23 Abs 1 MG höchstzulässige Bestandzeit schon von vornherein nicht hätte wirksam vereinbart werden können, oder ob man den Vertrag erst nach Ablauf der fünfjährigen Dauer als auf unbestimmte Zeit erneuert ansehen will (vgl. § 23 Abs 2 MG), als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu gelten hat, wäre es nicht nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG, sondern gemäß § 29 Abs 1 Z 1 und §§ 30 ff MRG zu beurteilen und somit nur durch Aufkündigung aus wichtigem Grund auflösbar.Entscheidend ist allein die Frage, ob die Wirksamkeit der Vertragsbestimmung über die Befristung der Bestanddauer nach dem Mietengesetz oder nach dem Mietrechtsgesetz zu beurteilen ist. Die Klägerin hat der Beklagten mit Vertrag vom 15. September 1976 ein nicht mehr der Landwirtschaft gewidmetes Bauernhaus (samt Garten) ab 1. September 1976 für die Dauer von zehn Jahren vermietet. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, MG fanden die Bestimmungen des Paragraph 19, MG auf Mietverträge über Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen keine Anwendung, sofern diese Mietverträge nach der schriftlich getroffenen Vereinbarung durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und die ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer fünf Jahre nicht übersteigt. Nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG wird hingegen der Mietvertrag durch Zeitablauf aufgelöst, wenn in einem Hauptmietvertrag über eine Wohnung in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen schriftlich vereinbart worden ist, daß er durch den Ablauf der bedungenen Zeit ohne Kündigung erlischt. Da diese Bestimmung keine zeitliche Obergrenze vorsieht, wäre die im Vertrag vereinbarte Befristung der Bestanddauer wirksam, wenn der Vertrag bei Beurteilung dieser Frage dem Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterworfen wäre. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, MRG gilt das römisch eins. Hauptstück dieses Gesetzes (und damit auch Paragraph 29, MRG) auch für Mietverträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind. Darin kommt der schon im Paragraph 5, ABGB verankerte Grundsatz zum Ausdruck, daß das neue Recht auf bestehende Mietverhältnisse als Dauerschuldverhältnisse im Rahmen seines zeitlichen Geltungsbereiches ohne weiteres anzuwenden ist (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 43, MRG). Dagegen kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß schon vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes endgültig und abschließend verwirklichte Sachverhalte nach diesem Gesetz zu beurteilen seien; vorher verwirklichte Sachverhalte sind vielmehr der früheren Rechtslage zu unterstellen (JBl 1986, 390 ua). Das im zeitlichen Geltungsbereich des Mietengesetzes begründete Mietverhältnis hatte - selbst unter Zugrundelegung der vereinbarten Bestanddauer - auch noch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 (Paragraph 58, Absatz eins,) Bestand, die nach Paragraph 23, Absatz eins, MG höchstzulässige Bestanddauer von fünf Jahren war hingegen schon vor diesem Zeitpunkt abgelaufen und im übrigen nicht vereinbart. Stünde man auf dem Standpunkt, daß deswegen der vorliegende Mietvertrag, gleichgültig ob man mit dem Berufungsgericht den Standpunkt einnimmt, daß eine längere als die gemäß Paragraph 23, Absatz eins, MG höchstzulässige Bestandzeit schon von vornherein nicht hätte wirksam vereinbart werden können, oder ob man den Vertrag erst nach Ablauf der fünfjährigen Dauer als auf unbestimmte Zeit erneuert ansehen will vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, MG), als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu gelten hat, wäre es nicht nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG, sondern gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraphen 30, ff MRG zu beurteilen und somit nur durch Aufkündigung aus wichtigem Grund auflösbar.
Wie jedoch der erkennende Senat ausgesprochen hat
(MietSlg. 33.424/16), enthielt § 23 MG kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen. Diese galten vielmehr gemäß § 23 Abs 2 MG bei Überschreitung der dort vorgesehenen Fristen nur dann als auf unbestimmte Zeit erneuert, wenn nicht vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins entweder der Mieter erklärte, die Miete über den vereinbarten Beendigungstermin nicht fortzusetzen, oder der Vermieter die Auflösung der Miete aus wichtigen Gründen begehrte. Nur auf das Auflösungsbegehren des Vermieters fanden die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen sinngemäß Anwendung. Auf Seite des Mieters genügte hingegen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes die Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen. Demnach waren Befristungen über die im § 23 MG vorgesehenen Obergrenzen hinaus nicht bedeutungslos, sondern nur nach dieser Gesetzesstelle vom Vermieter nicht durchsetzbar (Würth-Zingher, MRG 2 Anm. 4 zu § 43). Die Bestimmung über die Begrenzung der Bestanddauer auf zehn Jahre blieb aber auch noch nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von fünf Jahren und damit auch noch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes Vertragsinhalt. Ihre Durchsetzbarkeit ist daher nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu beurteilen (Würth-Zingher aaO; aM Derbolav in Korinek-Krejci, HBz MRG 433, der jedoch von nach § 23 MG ungültigen Zeitmietverträgen ausgeht und daraus schließt, daß sie auch nicht nachträglich durch § 29 MRG gültig werden). Damit erweist sich das Räumungsbegehren als berechtigt, weil der Mietvertrag bloß durch Zeitablauf am 31. August 1986 aufgelöst wurde. Die Klägerin hatte die Räumungsklage auch nicht entgegen § 406 ZPO verfrüht eingebracht, weil die Räumung zum vereinbarten Termin begehrt wurde und sich die Beklagte von Anfang an auf den Standpunkt stellte, der Mietvertrag könne nur durch Aufkündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden (vgl. auch § 567 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1063).(MietSlg. 33.424/16), enthielt Paragraph 23, MG kein Verbot der Befristung von Bestandverträgen. Diese galten vielmehr gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MG bei Überschreitung der dort vorgesehenen Fristen nur dann als auf unbestimmte Zeit erneuert, wenn nicht vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermins entweder der Mieter erklärte, die Miete über den vereinbarten Beendigungstermin nicht fortzusetzen, oder der Vermieter die Auflösung der Miete aus wichtigen Gründen begehrte. Nur auf das Auflösungsbegehren des Vermieters fanden die Bestimmungen über die Kündigungsbeschränkungen sinngemäß Anwendung. Auf Seite des Mieters genügte hingegen nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes die Erklärung, die Miete nicht fortzusetzen. Demnach waren Befristungen über die im Paragraph 23, MG vorgesehenen Obergrenzen hinaus nicht bedeutungslos, sondern nur nach dieser Gesetzesstelle vom Vermieter nicht durchsetzbar (Würth-Zingher, MRG 2 Anmerkung 4 zu Paragraph 43,). Die Bestimmung über die Begrenzung der Bestanddauer auf zehn Jahre blieb aber auch noch nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer von fünf Jahren und damit auch noch nach Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes Vertragsinhalt. Ihre Durchsetzbarkeit ist daher nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG zu beurteilen (Würth-Zingher aaO; aM Derbolav in Korinek-Krejci, HBz MRG 433, der jedoch von nach Paragraph 23, MG ungültigen Zeitmietverträgen ausgeht und daraus schließt, daß sie auch nicht nachträglich durch Paragraph 29, MRG gültig werden). Damit erweist sich das Räumungsbegehren als berechtigt, weil der Mietvertrag bloß durch Zeitablauf am 31. August 1986 aufgelöst wurde. Die Klägerin hatte die Räumungsklage auch nicht entgegen Paragraph 406, ZPO verfrüht eingebracht, weil die Räumung zum vereinbarten Termin begehrt wurde und sich die Beklagte von Anfang an auf den Standpunkt stellte, der Mietvertrag könne nur durch Aufkündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden vergleiche auch Paragraph 567, ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1063).
In Stattgebung der Revision ist das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.