Rechtssatz RS0069473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069473
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. Selbst eine während der Mietdauer übernommene Verpflichtung, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist als Verzicht auf die Vorteile des § 23 MG zulässig, soferne der Mieter bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck steht, worauf sich aber nur der Mieter berufen könnte.Die Schutzvorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. Selbst eine während der Mietdauer übernommene Verpflichtung, das Mietobjekt zu einem bestimmten Termin zu räumen, ist als Verzicht auf die Vorteile des Paragraph 23, MG zulässig, soferne der Mieter bei der einvernehmlichen Lösung des Bestandverhältnisses nicht unter Druck steht, worauf sich aber nur der Mieter berufen könnte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 568/81
Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 568/81
Veröff: MietSlg 33424(16)
- 1 Ob 549/87
Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 549/87
nur: Die Schutzvorschrift des § 23 Abs 2 MG ist keineswegs in dem Sinn zwingend, daß der Bestandnehmer den Bestandvertrag zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nur nach gerichtlicher Aufkündigung beenden dürfe. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/19
- 2 Ob 544/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 544/90
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Auch
- 6 Ob 12/21i
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 12/21i
- 3 Ob 143/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 143/25p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0069473
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00568_8100000_004