Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Das Berufungsgericht gibt die Feststellungen des Erstgerichtes über das vom Sohn des Beklagten dem Kläger vorgewiesene Schreiben unrichtig wieder und mißt ihnen ohne Beweiswiederholung einen geradezu entgegengesetzten Sinn bei, wobei es überdies wiederholt
den grundlegenden Unterschied zwischen Auftrag (= "rechtliches
Müssen") und Vollmacht (= "rechtliches Können") mißachtet:
Das Erstgericht hat an keiner Stelle festgestellt, daß der Sohn des Beklagten nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Beklagten zu vertreten. Es wurde bloß als erwiesen angenommen, daß er nie beauftragt war, eine Ablöse zu verlangen und zu kassieren. Andererseits hat das Erstgericht festgestellt, daß der Sohn des Beklagten dem Kläger ein Schreiben "des Beklagten" vorgewiesen habe, aus dem sich im wesentlichen ergeben habe, daß der Sohn des Beklagten berechtigt sei, seinen Vater zu vertreten. Was immer der genaue Inhalt dieses Schreibens gewesen sein mag, nach der Feststellung des Erstgerichtes war es jedenfalls ein vom Beklagten stammendes Schreiben, aus dem sich die Vertretungsmacht ergab. Dem Ersturteil kann an keiner Stelle entnommen werden, daß es insoweit dem Kläger nicht Glauben geschenkt habe, oder daß es sich etwa um ein gefälschtes Schreiben gehandelt habe. Damit hat das Erstgericht nicht festgestellt, der Sohn des Klägers habe ohne Vollmacht gehandelt, sondern nur, daß er ohne Auftrag tätig geworden sei. Die Unterlassung der Behandlung der Beweisrüge des Beklagten im Zusammenhang mit dem strittigen Schreiben wird also aktenwidrig begründet, und der Versuch einer Umwürdigung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ohne Vornahme einer Beweiswiederholung stellt den in der Revision gerügten Verfahrensmangel dar. Auf eine Klärung dieser offenen Beweisfrage kann aber verzichtet werden, weil die Sache auch ohne Zugrundelegung der Feststellung des Erstgerichtes, der Sohn des Beklagten habe anläßlich der Forderung und Entgegennahme der Ablöse das strittige Schreiben des Beklagten vorgewiesen, spruchreif im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes ist:
Nicht strittig ist, daß die vom Kläger bezahlte Ablöse mangels eines vom Beklagten geltend gemachten erlaubten Grundes iSd § 27 Abs 1 Z 5 MRG ungültig und verboten war.Nicht strittig ist, daß die vom Kläger bezahlte Ablöse mangels eines vom Beklagten geltend gemachten erlaubten Grundes iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ungültig und verboten war.
Soweit der Beklagte mit dem Kläger nicht selbst in Kontakt trat, sondern die Vertragsverhandlungen durch einen Immobilienmakler führen ließ, sodaß dieser bei der Gestaltung des Vertrages für ihn tätig war, konnte er dadurch die Rechtsposition seines Vertragspartners nicht verschlechtern (dazu ausführlich Iro, JBl 1982, 470 und 510). Er müßte etwa einen vom Immobilienmakler veranlaßten Irrtum als einen von ihm selbst als Geschäftsherr bewirkten gegen sich gelten lassen (MietSlg 38070) oder hätte für die schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Vermittler einzustehen (JBl 1986, 177). Wie der erkennende Senat kürzlich ausgesprochen hat, müßte er sich auch einen nur vom Vermittler angeregten unzulässigen Kettenmietvertrag als Umgehungsgeschäft zurechnen lassen (3 Ob 614/89).
Mit diesen Fällen läßt sich allerdings der vorliegende nicht ganz vergleichen: In den genannten Fällen fließt der Vorteil aus dem infolge veranlaßten Irrtums oder angeregter Gesetzesumgehung zustandegekommenen Geschäft dem Geschäftsherrn zu. Ein Vorgehen nur gegen den unredlichen Vermittler bietet dem Vertragspartner des Vermieters auch keinen vollen Rechtsschutz (siehe die Zusammenfassung bei Iro aaO). Im vorliegenden Fall kam hingegen dem Beklagten kein Vorteil aus der ohne sein Wissen begehrten Ablöse zu, und es geht bei der Klagsforderung nicht um die Gültigkeit des Mietvertrages selbst, sondern um einen Geldbetrag, den der Kläger auch vom Immobilienmakler oder vom Sohn des Beklagten (der allerdings ausgewandert ist) einfordern könnte.
Immerhin hat aber der Beklagte durch die Beiziehung des Immobilienmaklers schon einen ersten Beitrag dazu geleistet, daß der Kläger den Eindruck gewinnen konnte, der Immobilienmakler handle als Vertreter des Beklagten. Mag die einem Immobilienmakler erteilte Vollmacht auch an sich nicht die Einforderung einer verbotenen Ablöse decken (vgl zur Hausverwaltervollmacht ausführlich Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu § 1002 mwN, aber auch MietSlg 15/29 mwN), so ist es doch vertretbar, in einem solchen Fall eine gewisse Haftung für schuldhafte Schädigungen durch den Immobilienmakler zu bejahen (Stanzl in Klang2 IV/1, 774).Immerhin hat aber der Beklagte durch die Beiziehung des Immobilienmaklers schon einen ersten Beitrag dazu geleistet, daß der Kläger den Eindruck gewinnen konnte, der Immobilienmakler handle als Vertreter des Beklagten. Mag die einem Immobilienmakler erteilte Vollmacht auch an sich nicht die Einforderung einer verbotenen Ablöse decken vergleiche zur Hausverwaltervollmacht ausführlich Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 14 zu Paragraph 1002, mwN, aber auch MietSlg 15/29 mwN), so ist es doch vertretbar, in einem solchen Fall eine gewisse Haftung für schuldhafte Schädigungen durch den Immobilienmakler zu bejahen (Stanzl in Klang2 IV/1, 774).
Dadurch, daß aber der Beklagte nach den insoweit nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen überdies seinen Sohn zu den Vertragsverhandlungen entsandte und mit der "Kontaktaufnahme" zum Kläger "beauftragte", hat der Beklagte endgültig durch eigenes Zutun einen äußeren Tatbestand herbeigeführt, aus dem der Kläger nach den Regeln des redlichen Verkehrs auf eine Bevollmächtigung des Sohnes des Beklagten auch zur Einforderung und Entgegennahme der strittigen Ablöse schließen durfte. Nachdem die sonstigen Punkte des Mietvertrages schon ausgehandelt waren und dieser vom Beklagten selbst unterfertigt war, war für jeden Außenstehenden geradezu der naheliegendste Grund für die Entsendung des Sohnes des Beklagten eben der, für den Beklagten eine der trotz Verbotes immer noch üblichen Ablösen zu kassieren. Ob der Sohn des Beklagten überdies das beweismäßig umstrittene Schreiben des Beklagten vorgewiesen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von erheblicher Bedeutung, sodaß der vom Berufungsgericht gesetzte Verfahrensverstoß auf sich beruhen kann. Schon allein der Umstand, daß neben der Betrauung des Immobilienmaklers auch noch die Entsendung des Sohnes erfolgte, wurde nämlich für den Kläger der Anschein eines besonderen Vertrauensverhältnisses geschaffen. Selbst wenn Immobilienmakler bisweilen ohne Wissen des Geschäftsherrn Ablösen fordern mögen, mußte gerade die Anwesenheit des Sohnes des Vermieters den Eindruck erwecken, daß schon die Forderung des Immobilienmaklers vom Willen des Vermieters gedeckt war. Für diesen insgesamt geschaffenen Anschein hat aber der Beklagte nach der Lehre von der Anscheinsvollmacht einzustehen.
Diese Anscheinsvollmacht deckt jedenfalls die Entgegennahme der vom Immobilienmakler für den Beklagten geforderten Ablöse. Auf den Umstand, daß der Ablösebetrag dem Beklagten nicht zugeflossen ist, kommt es dann nicht an; denn für den Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG ist nach herrschender Ansicht auch derjenige passiv legitimiert, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte (MietSlg 3.900; 4 Ob 534/88; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 16 zu § 27 MRG).Diese Anscheinsvollmacht deckt jedenfalls die Entgegennahme der vom Immobilienmakler für den Beklagten geforderten Ablöse. Auf den Umstand, daß der Ablösebetrag dem Beklagten nicht zugeflossen ist, kommt es dann nicht an; denn für den Rückforderungsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG ist nach herrschender Ansicht auch derjenige passiv legitimiert, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag rechtlich zukommen sollte (MietSlg 3.900; 4 Ob 534/88; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 16 zu Paragraph 27, MRG).
Auch aktiv ist zur Rückforderung der Ablöse der Mieter als Vertragspartner legitimiert, gleichgültig, aus wessen Vermögen die Leistungen stammten (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 27 MRG). Der mit der Berufung verbundene Kostenrekurs des Beklagten ist daher insoweit unberechtigt, als er darauf gestützt wird, daß die Legitimation des Klägers erst durch die während des Prozesses vorgenommene Abtretung herbeigeführt worden sei. Für den Schriftssatz ON 9 gebühren allerdings keine Kosten, weil er nichts enthält, was nicht auch schon in der Klage oder in der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorgebracht werden hätte können (§ 258 ZPO). Die Kosten erster Instanz sind daher um 1.715 S zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer, von verzeichneten 19.923,07 S auf richtig 17.093,32 S zu kürzen.Auch aktiv ist zur Rückforderung der Ablöse der Mieter als Vertragspartner legitimiert, gleichgültig, aus wessen Vermögen die Leistungen stammten (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 27, MRG). Der mit der Berufung verbundene Kostenrekurs des Beklagten ist daher insoweit unberechtigt, als er darauf gestützt wird, daß die Legitimation des Klägers erst durch die während des Prozesses vorgenommene Abtretung herbeigeführt worden sei. Für den Schriftssatz ON 9 gebühren allerdings keine Kosten, weil er nichts enthält, was nicht auch schon in der Klage oder in der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung vorgebracht werden hätte können (Paragraph 258, ZPO). Die Kosten erster Instanz sind daher um 1.715 S zuzüglich Einheitssatz und Umsatzsteuer, von verzeichneten 19.923,07 S auf richtig 17.093,32 S zu kürzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Für das Berufungsverfahren sind von den Kosten der klagenden Partei die Kosten des Kostenrekurses der beklagten Partei von 1.647,56 S (ersiegter Kostenbetrag: 2.829,75 S) abzuziehen.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für das Berufungsverfahren sind von den Kosten der klagenden Partei die Kosten des Kostenrekurses der beklagten Partei von 1.647,56 S (ersiegter Kostenbetrag: 2.829,75 S) abzuziehen.
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet, weil die Zustellung der Revisionsschrift am 8.1.1990 erfolgte und die Revisionsbeantwortung erst am 7.2.1990 zur Post gegeben wurde.