Entscheidungsgründe:
Die Kläger schlossen am 25. November 1982 mit den Beklagten einen Mietvertrag über die Wohnung top Nr. 24 im Haus Wien 6, Linke Wienzeile 108. Die Beklagten wurden bei diesem Vertragsabschluß durch den Gebäudeverwalter Franz Z*** vertreten. Der Hausverwalter verlangte von den Klägern eine - verbotene - Ablöse von S 180.000,--. Die Kläger zahlten die verlangte Ablöse an ihn; da der Hausverwalter keine Erklärungen abgegeben hatte, in wessen Namen er die Ablöse forderte, waren die Kläger der Meinung, daß die Ablöse den Hauseigentümern zugute kommen werde. Tatsächlich hatte der Vormieter Harald F*** - ein Sohn des Erstbeklagten - den Hausverwalter beauftragt, für ihn eine Ablöse von S 130.000,-- von den neuen Mietern zu kassieren. Auch die Beklagten hatten den Hausverwalter beauftragt, für sie von den neuen Mietern einen Ablösebetrag zu verlangen; sie hatten jedoch dabei keine bestimmte Ablösesumme genannt, sondern dem Hausverwalter erklärt, daß sie aus Anlaß der Neuvermietung vom neuen Mieter "auch etwas bekommen wollten". Der Hausverwalter überwies von der gezahlten Ablöse S 130.000,-- an den Vormieter Harald F***; S 50.000,-- schrieb er den Beklagten gut.
Die Kläger fordern mit der vorliegenden Klage von den Beklagten die geleistete Ablöse zurück. Für die Vereinbarung einer derartigen Ablöse habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Die Beklagten hafteten für die Rückzahlung zur ungeteilten Hand. Der Hausverwalter, der beim Abschluß des Mietvertrages als Vertreter der Hauseigentümer tätig gewesen sei, habe nicht offengelegt, "daß die beklagten Parteien als indirekte Stellvertreter eines Dritten aufgetreten wären".
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Kläger hätten an sie keine Ablöse in der Höhe von S 180.000,-- gezahlt; die Beklagten hätten nur S 50.000,-- erhalten und den Klägern dafür ein Weitergaberecht eingeräumt. Der weitere Betrag von S 130.000,-- sei dem Vormieter zugeflossen. Für diesen Teil des Anspruches seien die Beklagten daher passiv nicht legitimiert. Zur Vereinbarung der Ablöse in diesem Umfang sei der Hausverwalter nur vom Vormieter bevollmächtigt worden.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 zu zahlen; das auf Zahlung weiterer S 130.000,-- samt Anhang gerichtete Mehrbegehren wies es hingegen ab. Die Einräumung eines Weitergaberechtes sei keine Gegenleistung im Sinne des § 27 MRG; daher seien die Beklagten verpflichtet, die an sie gelangte Ablösesumme von S 50.000,-- zurückzuzahlen. Der weitere Betrag von S 130.000,-- sei jedoch nicht an die Beklagten, sondern an den Vormieter gezahlt worden und nur diesem zugekommen. Daß der Hausverwalter den zwischen ihm und dem Vormieter bestehenden Bevollmächtigungsvertrag nicht offengelegt habe, spiele dabei keine Rolle. In diesem Umfang seien die Beklagten nicht bereichert. Das Berufungsgericht gab der lediglich von den Klägern erhobenen Berufung Folge und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, den Klägern insgesamt (einschließlich des unangefochten gebliebenen Zuspruches von S 50.000,-- s.A.) den Betrag von S 180.000,-- samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 zu zahlen; weiters sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Zusätzlich zu den Feststellungen des Erstgerichtes traf es die bereits eingangs wiedergegebene Feststellung über die Aufträge des Vormieters und der Beklagten an den Hausverwalter, jeweils für sie Ablösen zu kassieren; es wertete die von den Klägern bekämpfte Feststellung, Harald F*** sei Vormieter der gegenständlichen Wohnung gewesen, als für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 zu zahlen; das auf Zahlung weiterer S 130.000,-- samt Anhang gerichtete Mehrbegehren wies es hingegen ab. Die Einräumung eines Weitergaberechtes sei keine Gegenleistung im Sinne des Paragraph 27, MRG; daher seien die Beklagten verpflichtet, die an sie gelangte Ablösesumme von S 50.000,-- zurückzuzahlen. Der weitere Betrag von S 130.000,-- sei jedoch nicht an die Beklagten, sondern an den Vormieter gezahlt worden und nur diesem zugekommen. Daß der Hausverwalter den zwischen ihm und dem Vormieter bestehenden Bevollmächtigungsvertrag nicht offengelegt habe, spiele dabei keine Rolle. In diesem Umfang seien die Beklagten nicht bereichert. Das Berufungsgericht gab der lediglich von den Klägern erhobenen Berufung Folge und verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, den Klägern insgesamt (einschließlich des unangefochten gebliebenen Zuspruches von S 50.000,-- s.A.) den Betrag von S 180.000,-- samt 4 % Zinsen seit 26. November 1982 zu zahlen; weiters sprach es aus, daß die Revision zulässig sei. Zusätzlich zu den Feststellungen des Erstgerichtes traf es die bereits eingangs wiedergegebene Feststellung über die Aufträge des Vormieters und der Beklagten an den Hausverwalter, jeweils für sie Ablösen zu kassieren; es wertete die von den Klägern bekämpfte Feststellung, Harald F*** sei Vormieter der gegenständlichen Wohnung gewesen, als für die rechtliche Beurteilung unbeachtlich und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:
Bei dem von den Klägern aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages geleisteten Betrag von S 180.000,-- handle es sich zur Gänze um eine verbotene Ablöse; die Kläger seien daher grundsätzlich zur - bereicherungsrechtlichen - Rückforderung berechtigt. Passiv legitimiert sei nur derjenige, dem die Ablöse nach dem Ablösevertrag zukommen sollte oder tatsächlich zugekommen ist. Der gesamte vom Machthaber als Ablöse für den Hauseigentümer in Empfang genommene Betrag sei dem Hauseigentümer rechtlich auch dann zugekommen, wenn er nicht zur Gänze an den Hauseigentümer abgeführt worden sei. Der Hausverwalter habe im vorliegenden Fall seine Vertretungsbefugnis für den Vormieter nicht offengelegt; daher sei davon auszugehen, daß er den gesamten Ablösebetrag namens der Hauseigentümer übernommen habe; zur Entgegennahme einer Ablöse sei er von den Beklagten grundsätzlich bevollmächtigt gewesen. Nehme ein (Schein-)Vertreter im fremden Namen die Leistung in Empfang und sei er wenigstens insofern "bevollmächtigt", so erfolge die Leistung an den Vertretenen, und dieser sei alleiniger Kondiktionsgegner. Das bedeute also, daß ein Machthaber, der für mehrere Machtgeber tätig sei, aber nur ein Vertretungsverhältnis (erkennbar) offenlege, denjenigen, in dessen Namen er auftrete, zur Gänze zur Rückzahlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichte, wenn dieser ihn nur grundsätzlich zur Durchführung des (verbotenen) Geschäfts bevollmächtigt habe. Für die Haftung der Beklagten sei somit nicht erforderlich, daß sie sich den gesamten Ablösebetrag angeeignet haben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise stellen die Beklagten auch einen Aufhebungsantrag.
Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.