Rechtssatz RS0019741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019741
Entscheidungsdatum
26.08.2003
Rechtssatz
Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch nach herrschender Auffassung zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg 15212/29 und viele andere). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolgt dann nach §1017 ABGB.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 534/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
- 3 Ob 546/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 546/90
Auch; Veröff: SZ 63/189
- 5 Ob 148/03f
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
nur: Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019741
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_001