Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0069769×

Rechtssatz RS0069769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069769

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Rechtssatz

Wurde die Ablöse jedoch an einen Vertreter gezahlt, der dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisiert war, dann haftet der Geschäftsherr für die Rückzahlung nur, wenn ihm die Ablöse tatsächlich zugekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    Vgl; Beisatz: In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat. (T1)
  • 5 Ob 157/04f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 157/04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069769

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_003