Rechtssatz RS0069769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069769
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Rechtssatz
Wurde die Ablöse jedoch an einen Vertreter gezahlt, der dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisiert war, dann haftet der Geschäftsherr für die Rückzahlung nur, wenn ihm die Ablöse tatsächlich zugekommen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 534/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
- 5 Ob 148/03f
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
Vgl; Beisatz: In Zweifelsfällen ist beim Verwalter anzunehmen, dass er eine Ablöse für den Vermieter vereinbart und entgegennimmt. Steht hingegen mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass ein Hausverwalter zur Vereinbarung und Entgegennahme einer unzulässigen Ablösezahlung vom Hauseigentümer nicht wirksam bevollmächtigt war, haftet er selbst dem Kondiktionsgläubiger, der Hauseigentümer hingegen nur dann, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt oder sich den Vorteil daraus zugewendet hat. (T1)
- 5 Ob 157/04f
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 157/04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069769
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_003