Rechtssatz RS0016311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016311
Entscheidungsdatum
19.05.2005
Rechtssatz
Die Unterlassung dieser Pflichten durch ihren Stellvertreter oder Verhandlungsgehilfen - es sei denn, daß es sich bloß um eine aus Gefälligkeit eingeschrittene Kontaktperson handelt, von der keine besondere Sorgfalt erwartet werden darf - ist der Partei zuzurechnen, für welche er tätig wurde; er ist nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB.Die Unterlassung dieser Pflichten durch ihren Stellvertreter oder Verhandlungsgehilfen - es sei denn, daß es sich bloß um eine aus Gefälligkeit eingeschrittene Kontaktperson handelt, von der keine besondere Sorgfalt erwartet werden darf - ist der Partei zuzurechnen, für welche er tätig wurde; er ist nicht "Dritter" im Sinne des Paragraph 875, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 524/79
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 5 Ob 524/79
Veröff: JBl 1980,424 (krit Bydlinski S 393) = SZ 52/227
- 3 Ob 519/89
Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 519/89
nur: Die Unterlassung dieser Pflichten durch ihren Stellvertreter oder Verhandlungsgehilfen. (T1) Veröff: JBl 1990,322 (P Bydlinski) = SZ 62/160 = ÖBA 1990,554 (Apathy) = ecolex 1990,289
- 3 Ob 546/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 3 Ob 546/90
Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/189
- 1 Ob 525/94
Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
Auch; nur T1
- 1 Ob 569/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 569/95
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unternehmen bedient sich eines Geschäftsgehilfen, um seiner im vorvertraglichen Raum übernommenen Verpflichtung zur kostenlosen Erbringung von geschäftlichen Vorbereitungshandlungen nachzukommen. (T2)
- 5 Ob 41/03w
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 41/03w
Vgl auch
- 6 Ob 12/05s
Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 12/05s
Auch; Beisatz: Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Stellvertreter oder auch durch sonstige Vertragsgehilfen ist dem Geschäftsherrn zuzurechnen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016311
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0050OB00524_7900000_004