Entscheidungsgründe:
Ein Unternehmen mit der Bezeichnung „R*****“ (in der Folge kurz Unternehmen) stellte sich im Herbst 1990 verschiedenen Fremdenverkehrsbetrieben, unter anderem auch der beklagten Partei, als Geschäftspartner vor, der Gästezimmer einrichte und verschiedenes Zubehör liefere. Da die beklagte Partei ohnehin beabsichtigte, in der von ihr betriebenen Pension Renovierungs- und Umbauarbeiten vorzunehmen, traten deren Geschäftsführerin und ihr Ehegatte mit dem Unternehmen in Kontakt und zeigten dabei Interesse an Zimmereinrichtungen. Der sie betreuende Mitarbeiter des Unternehmens schlug ihnen schließlich vor, durch eine von diesem beauftragte Person einen kostenlosen Vorentwurf erstellen zu lassen. Der Kläger ist Innenarchitekt und war als freier Mitarbeiter bei diesem Unternehmen tätig. Er wurde von diesem beauftragt, die Pension der beklagten Partei aufzusuchen und einen Vorentwurf über den beabsichtigten Zimmerumbau zu erstellen. Details über die Art und den Umfang des geplanten Umbaus waren zwischen dem Unternehmen und den für die beklagte Partei aufgetretenen Personen nicht besprochen worden. Der Kläger äußerte sich nie darüber, seine Tätigkeit sei nicht (mehr) vom Auftrag des Unternehmens umfaßt; allfällige Kosten seien daher von der beklagten Partei (bzw deren Geschäftsführerin und deren Ehegatten) zu tragen. Dementsprechend nahmen die für die beklagte Partei handelnden Personen auch an, daß der Kläger seine Aktivitäten im Rahmen seines ihm vom Unternehmen erteilten Auftrags entfalte.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage für über Auftrag der beklagten Partei erbrachte Architektenleistungen ein Honrar von S 77.025,60. Er sei zwar vorerst im Auftrag des Unternehmens in der Pension der beklagten Partei tätig geworden, deren Geschäftsführerin und ihr Ehegatte hätten ihn aber über den vom Unternehmen erteilten Auftrag hinaus zu Planungsarbeiten herangezogen. Der Ehegatte der Geschäftsführerin der beklagten Partei habe ausdrücklich erklärt, dem Kläger werde diesbezüglich ein gesonderter Auftrag erteilt. Jedenfalls sei aber die Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei verdienstvoll gewesen, sodaß das Klagebegehren auch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung und der nützlichen Verwendung berechtigt sei.
Die beklagte Partei wendete ein, dem Kläger keinen Auftrag erteilt zu haben. Er sei lediglich im Auftrag und auf Kosten des Unternehmens tätig geworden. Die beklagte Partei sei stets davon ausgegangen, die vom Kläger erbrachten Leistungen seien angesichts der Zusage des Unternehmens kostenlos. Darüber hinaus sei die beklagte Partei nicht passiv legitimiert, weil selbst nach den Behauptungen des Klägers sämtliche Gespräche mit dem Ehegatten der Geschäftsführerin der beklagten Partei, der für diese nicht vertretungsbefugt sei, geführt worden seien. Offenbar habe der Kläger versucht, mit allen Mitteln einen Auftrag seitens der beklagten Partei zu erlangen. Der Inhalt des vom Unternehmen an den Kläger erteilten Auftrags sei der beklagten Partei nicht bekannt gewesen. Aus der Tätigkeit des Klägers sei der beklagten Partei keinerlei Nutzen erwachsen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei zumindest vorerst über Auftrag des Unternehmens tätig geworden. Deshalb hätte er der beklagten Partei mitteilen müssen, für welchen Teil seiner Leistungen er von ihr Bezahlung erwarte. Ein Teil seiner Leistungen sei für die beklagte Partei nicht von Nutzen gewesen, weil diese bereits über entsprechende Pläne verfügt habe. Ein Verwendungsanspruch bestehe nicht, weil dem Kläger als Verkürztem ein vertraglicher Anspruch (gegen das Unternehmen) zustehe.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei vom Unternehmen ausdrücklich beauftragt worden, Planungsarbeiten für die Ausstattung von Gästezimmern in der Pension der beklagten Partei durchzuführen. Soweit seine Leistungen in diesem Auftrag Deckung finden, scheide ein Honoraranspruch gegen die beklagte Partei aus, weil letztere aufgrund der Erklärungen des Unternehmens davon habe ausgehen dürfen, daß jedenfalls jener Teil der Planungsleistungen, die Grundlage einer Bestellung sein konnten, für sie kostenlos sei. Für jenen Teil der Planungsleistungen, die nicht unmittelbar als Vorbereitung einer Bestellung beim Unternehmen angesehen werden könnten, käme nur eine konkludente Auftragserteilung durch die beklagte Partei in Betracht. Es wäre in Anbetracht der vom Kläger durchgeführten Planungsarbeiten dessen Sache gewesen, die beklagte Partei darauf hinzuweisen, welche Leistungen nicht mehr von der Zusicherung der kostenlosen Ausführung umfaßt seien. Das Schweigen des Klägers über dessen Absicht, der beklagten Partei ein Planungshonorar zu verrechnen, entspreche nicht der Übung des redlichen Verkehrs. Eine Auftragserteilung seitens der für die beklagte Partei agierenden Personen liege demnach nicht vor, sodaß sich eine Erörterung, inwieweit die beklagte Partei durch diese Personen habe verpflichtet werden können, erübrige. Dem Kläger stünde auch ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB nicht zu. Die beklagte Partei habe aufgrund eines vom Kläger zu verantwortenden äußeren Tatbestandes davon ausgehen dürfen, daß dessen Leistungen anderweitig (durch das Unternehmen) abgegolten werden und vor allem für sie kostenlos seien. Es wäre unbillig, dem Kläger, der den Umfang des ihm vom Unternehmen erteilten Auftrags nicht aufgedeckt habe, unter diesen Umständen einen Verwendungsanspruch zuzuerkennen. Eine Erörterung, inwieweit der beklagten Partei allenfalls ein Nutzen aus seinen Leistungen zugekommen sei, könne unterbleiben.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Kläger sei vom Unternehmen ausdrücklich beauftragt worden, Planungsarbeiten für die Ausstattung von Gästezimmern in der Pension der beklagten Partei durchzuführen. Soweit seine Leistungen in diesem Auftrag Deckung finden, scheide ein Honoraranspruch gegen die beklagte Partei aus, weil letztere aufgrund der Erklärungen des Unternehmens davon habe ausgehen dürfen, daß jedenfalls jener Teil der Planungsleistungen, die Grundlage einer Bestellung sein konnten, für sie kostenlos sei. Für jenen Teil der Planungsleistungen, die nicht unmittelbar als Vorbereitung einer Bestellung beim Unternehmen angesehen werden könnten, käme nur eine konkludente Auftragserteilung durch die beklagte Partei in Betracht. Es wäre in Anbetracht der vom Kläger durchgeführten Planungsarbeiten dessen Sache gewesen, die beklagte Partei darauf hinzuweisen, welche Leistungen nicht mehr von der Zusicherung der kostenlosen Ausführung umfaßt seien. Das Schweigen des Klägers über dessen Absicht, der beklagten Partei ein Planungshonorar zu verrechnen, entspreche nicht der Übung des redlichen Verkehrs. Eine Auftragserteilung seitens der für die beklagte Partei agierenden Personen liege demnach nicht vor, sodaß sich eine Erörterung, inwieweit die beklagte Partei durch diese Personen habe verpflichtet werden können, erübrige. Dem Kläger stünde auch ein Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB nicht zu. Die beklagte Partei habe aufgrund eines vom Kläger zu verantwortenden äußeren Tatbestandes davon ausgehen dürfen, daß dessen Leistungen anderweitig (durch das Unternehmen) abgegolten werden und vor allem für sie kostenlos seien. Es wäre unbillig, dem Kläger, der den Umfang des ihm vom Unternehmen erteilten Auftrags nicht aufgedeckt habe, unter diesen Umständen einen Verwendungsanspruch zuzuerkennen. Eine Erörterung, inwieweit der beklagten Partei allenfalls ein Nutzen aus seinen Leistungen zugekommen sei, könne unterbleiben.
Die Revision des Klägers ist im Ergebnis nicht berechtigt.