Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053288×

Rechtssatz RS0053288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053288

Geschäftszahl

1Ob569/95; 6Ob319/04m

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Rechtssatz

Hat sich ein Verhandlungspartner im Rahmen vorvertraglicher Geschäftskontakte zu kostenloser Vorplanung verpflichtet, die er durch einen Geschäftsgehilfen erbringen läßt, so finden dessen Aktivitäten ihren zureichenden Rechtsgrund ausschließlich in diesem Schuldverhältnis, sodaß - auch wenn der Geschäftsgehilfe eine über den ihm erteilten Auftrag hinausgehende Tätigkeit entfaltet - für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, nützliche Verwendung bzw sonstige (aufgedrängte) Bereicherung kein Raum bleibt, wenn der Geschäftsgehilfe dem Verhandlungspartner nicht eröffnet, er erwarte sich eine Entlohnung der hinausgehenden Leistungen durch ihn.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 569/95
  • 6 Ob 319/04m
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 319/04m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053288

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00569_9500000_002