Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß keine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der klagenden Partei über die Zahlung des eingeklagten Betrages vorliegt. Die Waren wurden von der Gesellschaft bestellt, und die klagende Partei hat das in der Bestellung liegende Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages angenommen, weshalb ein Kaufvertrag nur mit der Gesellschaft zustandekam. Die daraus entstandenen Forderungen können daher nur gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden, was im übrigen auch durch Übersendung der Rechnungen geschah. Daran ändert nichts, daß es vorher zum Abschluß von zwei Verträgen mit dem Beklagten kam. Unabhängig davon, welche Rechtsnatur sie hatten und welche Rechtsfolgen damit verbunden waren, und selbst dann, wenn der klagenden Partei hieraus ein Anspruch gegenüber dem Beklagten entstanden wäre oder hätte entstehen können, wären diese Verträge insoweit durch die Kaufverträge abgeändert worden, die auf Grund der von der klagenden Partei angenommenen Bestellungen der Gesellschaft mit dieser zustandekamen. Die Forderungen können sich daher nur gegen die Gesellschaft und nicht auch gegen den Beklagten richten, soweit sie nur auf die Lieferung der Waren gestützt werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt aber in Betracht, daß der Beklagte wegen seiner am 1. August 1983 abgegebenen Zahlungserklärung auf Grund eines Schuldbeitritts zur Zahlung an die klagende Partei verpflichtet ist. Ein Schuldbeitritt setzt im allgemeinen voraus, daß der Gutsteher ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner hat und dies dem Gläubiger bekannt ist (JBl. 1989, 47 = ÖBA 1989, 432 mwN). Schon in der Entscheidung SZ 49/53 wurde hiezu unter Hinweis auf weitere Belegstellen ausgeführt, daß ein Schuldbeitritt anzunehmen ist, wenn ein persönliches und sachliches unmittelbares Interesse an der wirtschaftlichen Existenz des Urschuldners besteht. Dies trifft beim Beklagten wegen der doch erheblichen Beteiligung an der Gesellschaft und seines erheblichen Einflusses auf die Geschäftsführung aber zu. In der zitierten Entscheidung JBl. 1989, 47 = ÖBA 1989, 432 hat der Oberste Gerichtshof überdies die Ansicht vertreten, Schuldbeitritt und nicht Bürgschaft liege auch dann vor, wenn der Gutsteher nach den Umständen des Falles nicht erwarten kann, daß der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen wird. Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an. Er sieht die von P. Bydlinski in der Besprechung der Entscheidung (ÖBA 1989, 435) vermißte Begründung ähnlich wie der angeführte Autor (aaO 436) vor allem darin, daß die Bürgschaft zum Unterschied vom Schuldbeitritt eine subsidiäre Verpflichtung ist, dort also die Zahlung durch den Schuldner im Vordergrund steht. Ist hingegen sicher oder sehr wahrscheinlich, daß diese nicht erbracht wird, so besteht für eine bloß subsidiäre Verpflichtung kein Grund, weshalb die Erklärung bei der im Sinn der Vertrauenstheorie notwendigen objektiven Betrachtungsweise im allgemeinen so verstanden werden muß, daß sich der Gutsteher als Mitschuldner (allenfalls auch anstelle des Schuldners) verpflichten wollte. Auch unter diesen Gesichtspunkt könnte ein Schuldbeitritt des Beklagten gegeben sein.
Die selbstschuldnerische Verpflichtung bedarf, anders als die Übernahme einer Bürgschaft, für ihre Wirksamkeit nicht der Einhaltung der Schriftform (JBl. 1988, 47 = ÖBA 1989, 432 mwN). Die Bedenken, die P. Bydlinski gegen diese Auffassung vorbringt (aaO 433 ff), teilt der erkennende Senat aus den Erwägungen nicht, die schon in der angeführten Entscheidung angestellt wurden. Dazu kommt noch, daß der Schuldbeitritt einerseits im § 1347 ABGB, also unmittelbar im Anschluß an die im § 1346 Abs.2 ABGB enthaltene Vorschrift über die Form der Bürgschaftserklärung, geregelt wird, und daß sich hierüber außerdem noch in den §§ 1406 f ABGB verhältnismäßig ausführliche Regelungen finden. Unter diesen Umständen sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorhanden, die (SZ 57/194 ua) Voraussetzung für die von P. Bydlinki geforderte analoge Anwendung des § 1346 Abs.2 ABGB wäre.Die selbstschuldnerische Verpflichtung bedarf, anders als die Übernahme einer Bürgschaft, für ihre Wirksamkeit nicht der Einhaltung der Schriftform (JBl. 1988, 47 = ÖBA 1989, 432 mwN). Die Bedenken, die P. Bydlinski gegen diese Auffassung vorbringt (aaO 433 ff), teilt der erkennende Senat aus den Erwägungen nicht, die schon in der angeführten Entscheidung angestellt wurden. Dazu kommt noch, daß der Schuldbeitritt einerseits im Paragraph 1347, ABGB, also unmittelbar im Anschluß an die im Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB enthaltene Vorschrift über die Form der Bürgschaftserklärung, geregelt wird, und daß sich hierüber außerdem noch in den Paragraphen 1406, f ABGB verhältnismäßig ausführliche Regelungen finden. Unter diesen Umständen sind keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vorhanden, die (SZ 57/194 ua) Voraussetzung für die von P. Bydlinki geforderte analoge Anwendung des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB wäre.
Die Frage eines Schuldbeitritts des Beklagten kann aber auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht gelöst werden, weil daraus der Inhalt der Erklärung des Beklagten nicht eindeutig hervorgeht. Hätte dieser, wie das Erstgericht zunächst anführt, nur erklärt, daß er die Überweisung des Geldes garantiere, so wäre im Licht der oben angestellten Erwägungen davon auszugehen, daß ein objektiver Dritter aus der Erklärung nur ableiten konnte, der Beklagte habe die Bezahlung für den Schuldner, also für die Gesellschaft, für die er noch tätig war, zugesagt. Es wäre daraus bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht sein Wille zu entnehmen, sich persönlich zu verpflichten. Auch eine Offenlegung, daß er bei Abgabe der Erklärung nicht im eigenen, sondern im Namen der Gesellschaft handle, war nicht notwendig, weil die Erklärung unternehmensbezogene Geschäfte betraf und daher im Zweifel als für das Unternehmen abgegeben anzusehen war (vgl. WBl. 1988, 398). Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung über die Bezahlung einer Lizenzgebühr, die im eingeklagten Betrag in der Höhe von S 1.128,-Die Frage eines Schuldbeitritts des Beklagten kann aber auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes noch nicht gelöst werden, weil daraus der Inhalt der Erklärung des Beklagten nicht eindeutig hervorgeht. Hätte dieser, wie das Erstgericht zunächst anführt, nur erklärt, daß er die Überweisung des Geldes garantiere, so wäre im Licht der oben angestellten Erwägungen davon auszugehen, daß ein objektiver Dritter aus der Erklärung nur ableiten konnte, der Beklagte habe die Bezahlung für den Schuldner, also für die Gesellschaft, für die er noch tätig war, zugesagt. Es wäre daraus bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nicht sein Wille zu entnehmen, sich persönlich zu verpflichten. Auch eine Offenlegung, daß er bei Abgabe der Erklärung nicht im eigenen, sondern im Namen der Gesellschaft handle, war nicht notwendig, weil die Erklärung unternehmensbezogene Geschäfte betraf und daher im Zweifel als für das Unternehmen abgegeben anzusehen war vergleiche WBl. 1988, 398). Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung über die Bezahlung einer Lizenzgebühr, die im eingeklagten Betrag in der Höhe von S 1.128,-
enthalten ist, der Gesellschaft und nicht dem Beklagten zuzurechnen. Das Erstgericht stellte aber auch fest, daß der Beklagte "persönlich" Zahlung versprach. Dies könnte so zu verstehen sein, daß er selbst die Haftung für die Schuld übernehmen wollte, also "persönliche Zahlung" zusagte. Dadurch hätte es unter den dargestellten Voraussetzungen zu einem Schuldbeitritt kommen können, wobei der Beklagte allerdings die Schuld oder die Schulden, der oder denen er beitrat, bei möglichen Zweifeln eindeutig hätte bezeichnen müssen (vgl. SZ 35/55). Das Erstgericht wird daher den genauen Inhalt der Erklärung des Beklagten zu ermitteln haben. Die Haftung des Beklagten wegen culpa in contrahendo, die auch durch bloße Fahrlässigkeit begründet werden kann, hat in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang zur Voraussetzung, daß für die Gesellschaft, in deren Namen der Vertreter handelte, eine Aufklärungspflicht bestand und daß die Verletzung dieser Aufklärungspflicht dem Vertreter zugerechnet werden darf. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Vertreter oder Vertragsgehilfen ist nämlich im allgemeinen der Partei zuzurechnen, für die er tätig ist (SZ 52/22), und begründet nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die Haftung des Vertreters oder Vertragsgehilfen.enthalten ist, der Gesellschaft und nicht dem Beklagten zuzurechnen. Das Erstgericht stellte aber auch fest, daß der Beklagte "persönlich" Zahlung versprach. Dies könnte so zu verstehen sein, daß er selbst die Haftung für die Schuld übernehmen wollte, also "persönliche Zahlung" zusagte. Dadurch hätte es unter den dargestellten Voraussetzungen zu einem Schuldbeitritt kommen können, wobei der Beklagte allerdings die Schuld oder die Schulden, der oder denen er beitrat, bei möglichen Zweifeln eindeutig hätte bezeichnen müssen vergleiche SZ 35/55). Das Erstgericht wird daher den genauen Inhalt der Erklärung des Beklagten zu ermitteln haben. Die Haftung des Beklagten wegen culpa in contrahendo, die auch durch bloße Fahrlässigkeit begründet werden kann, hat in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang zur Voraussetzung, daß für die Gesellschaft, in deren Namen der Vertreter handelte, eine Aufklärungspflicht bestand und daß die Verletzung dieser Aufklärungspflicht dem Vertreter zugerechnet werden darf. Die Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch einen Vertreter oder Vertragsgehilfen ist nämlich im allgemeinen der Partei zuzurechnen, für die er tätig ist (SZ 52/22), und begründet nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die Haftung des Vertreters oder Vertragsgehilfen.
Zur Aufklärungspflicht bei Konkursreife ist es in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung, daß der Vertragspartner hiezu verpflichtet ist, wenn er bei Vertragsabschluß damit rechnen muß, daß die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, besonders wenn für das Unternehmen trotz Konkursreife noch Waren- oder Geldkredit in Anspruch genommen wird, wegen der bestehenden Überschuldung aber zu erwarten ist, daß es im Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsunfähig sein wird (so für die Gesellschaft mbH Schulze-Osterloh in Baumbach-Hueck, GmbHG15, Rz 34 zu § 64;Zur Aufklärungspflicht bei Konkursreife ist es in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Auffassung, daß der Vertragspartner hiezu verpflichtet ist, wenn er bei Vertragsabschluß damit rechnen muß, daß die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist, besonders wenn für das Unternehmen trotz Konkursreife noch Waren- oder Geldkredit in Anspruch genommen wird, wegen der bestehenden Überschuldung aber zu erwarten ist, daß es im Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsunfähig sein wird (so für die Gesellschaft mbH Schulze-Osterloh in Baumbach-Hueck, GmbHG15, Rz 34 zu Paragraph 64,;
Ulmer in Hachenburg, GmbHG7, Rz 66 zu § 64; BGH NJW 1983, 676 und NJW 1983 1607; ähnlich Schmidt in Scholz, GmbHG7, Rz 53 zu § 64;Ulmer in Hachenburg, GmbHG7, Rz 66 zu Paragraph 64,; BGH NJW 1983, 676 und NJW 1983 1607; ähnlich Schmidt in Scholz, GmbHG7, Rz 53 zu Paragraph 64,;
allgemein etwa Kramer in MünchKomm zum BGB2 Rz 17 zu 123 mN aus der Rechtsprechung in FN 51; abw Roth in MünchKomm zum BGB2, Rz 203 zu § 242 und in GesRZ 1985, 4). Diese Auffassung wurde auch im österreichischen Schrifttum gebilligt (Honsell, GesRZ 1984, 142; Karollus, ÖBA 1988, 171). Der erkennende Senat sieht keinen Grund, sich ihr für den österreichischen Rechtsbereich nicht anzuschließen. Zur Frage, wann die Verletzung der Aufklärungspflicht dem Vertreter zugerechnet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß die Haftung des Vertreters nur dann bejaht werden darf, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat oder wenn er bei Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflußt hat (SZ 56/135; JBl. 1986, 49). Dieser Auffassung, die ebenfalls auf die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Meinung (Schulze-Osterloh aaO Rz 32 und 33 zu § 64; Ulmer aaO Rz 67 und 68 zu § 64; BGH NJW 1971, 1309;allgemein etwa Kramer in MünchKomm zum BGB2 Rz 17 zu 123 mN aus der Rechtsprechung in FN 51; abw Roth in MünchKomm zum BGB2, Rz 203 zu Paragraph 242 und in GesRZ 1985, 4). Diese Auffassung wurde auch im österreichischen Schrifttum gebilligt (Honsell, GesRZ 1984, 142; Karollus, ÖBA 1988, 171). Der erkennende Senat sieht keinen Grund, sich ihr für den österreichischen Rechtsbereich nicht anzuschließen. Zur Frage, wann die Verletzung der Aufklärungspflicht dem Vertreter zugerechnet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, daß die Haftung des Vertreters nur dann bejaht werden darf, wenn er ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat oder wenn er bei Vertragsverhandlungen im besonderen Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflußt hat (SZ 56/135; JBl. 1986, 49). Dieser Auffassung, die ebenfalls auf die in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Meinung (Schulze-Osterloh aaO Rz 32 und 33 zu Paragraph 64,; Ulmer aaO Rz 67 und 68 zu Paragraph 64,; BGH NJW 1971, 1309;
NJW 1986, 586 je mwN) zurückgeht, ist das österreichische Schrifttum überwiegend gefolgt (Honsell aaO; Koziol-Welser I8 197;
Karollus aaO 171; aM für den zweiten Tatbestand Welser, Vertretung ohne Vollmacht 102 und offenbar Doralt JBl. 1972, 126), und auch hier sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, davon abzugehen. Auf die in der Bundesrepublik Deutschland umstrittene Frage, ob für die Annahme eines eigenwirtschaftlichen Interesses die maßgebliche oder beherrschende Beteiligung des Vertreters (oder seiner Ehefrau) an der von ihm vertretenen Gesellschaft mbH ausreicht (vgl. hiezu aus jüngerer Zeit BGH NJW 1986, 586; Roth, GesRZ 1985, 1; Schmidt aaO Rz 52 zu § 64; ferner für Österreich Honsell aaO und Karollus aaO 170 f), muß nicht eingegangen werden. Soweit dies überblickt werden kann, wurde nämlich ein eigenwirtschaftliches Interesse auf Grund der Beteiligung bisher nur dann angenommen, wenn der Vertreter allein oder zumindest überwiegend an der Gesellschaft mbH beteiligt war (vgl. die Nachweise bei Roth aaO 3). Ob das eigenwirtschaftliche Interesse unter besonderen Umstände auch bei minderen Beteiligungsverhältnissen gegeben sein kann, ist hier nicht entscheidend, weil die klagende Partei hiezu nichts vorgebracht hat und im Verfahren auch nichts hervorgekommen ist. Auf Grund der Beteiligung allein kann das eigenwirtschaftliche Interesse des Beklagten also nicht bejaht werden, weil er nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur mit einer Stammeinlage von 50 % und später 49 % des Gesellschaftskapitals Gesellschafter war.Karollus aaO 171; aM für den zweiten Tatbestand Welser, Vertretung ohne Vollmacht 102 und offenbar Doralt JBl. 1972, 126), und auch hier sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, davon abzugehen. Auf die in der Bundesrepublik Deutschland umstrittene Frage, ob für die Annahme eines eigenwirtschaftlichen Interesses die maßgebliche oder beherrschende Beteiligung des Vertreters (oder seiner Ehefrau) an der von ihm vertretenen Gesellschaft mbH ausreicht vergleiche hiezu aus jüngerer Zeit BGH NJW 1986, 586; Roth, GesRZ 1985, 1; Schmidt aaO Rz 52 zu Paragraph 64,; ferner für Österreich Honsell aaO und Karollus aaO 170 f), muß nicht eingegangen werden. Soweit dies überblickt werden kann, wurde nämlich ein eigenwirtschaftliches Interesse auf Grund der Beteiligung bisher nur dann angenommen, wenn der Vertreter allein oder zumindest überwiegend an der Gesellschaft mbH beteiligt war vergleiche die Nachweise bei Roth aaO 3). Ob das eigenwirtschaftliche Interesse unter besonderen Umstände auch bei minderen Beteiligungsverhältnissen gegeben sein kann, ist hier nicht entscheidend, weil die klagende Partei hiezu nichts vorgebracht hat und im Verfahren auch nichts hervorgekommen ist. Auf Grund der Beteiligung allein kann das eigenwirtschaftliche Interesse des Beklagten also nicht bejaht werden, weil er nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur mit einer Stammeinlage von 50 % und später 49 % des Gesellschaftskapitals Gesellschafter war.
Im Ausmaß der Beteiligung unterscheidet sich die hier erörterte Frage der Haftung des Vertreters einer Gesellschaft von dem oben behandelten Fall der Annahme eines Schuldbeitritts wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses, das nicht unbedingt eine zumindest überwiegende Beteiligung an der Gesellschaft erfordert. Beim Schuldbeitritt wird nämlich das eigene wirtschaftliche Interesse für die Ermittlung der Bedeutung einer Willenserklärung herangezogen, während es im anderen Fall dafür maßgebend ist, ob ein schuldhaftes Verhalten dem Vertreter der Gesellschaft oder dieser zugerechnet wird.
Für die Annahme, daß der Vertreter ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, reicht das Vertrauen nicht aus, das jedermann in seinen Vertrags- oder Verhandlungspartner setzt; in diesem Sinn ist Honsell (aaO 143) beizupflichten, daß die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund des Vertrauenstatbestandes die seltene Ausnahme bilden soll. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflußmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung (BGH NJW 1971, 1309), vor allem aber in einer Zahlungszusage (Ulmer aaO Rz 67 zu § 64) liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen. Es ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Beklagte durch seine Zahlungszusage vom 1. August 1983 unabhängig davon, ob hiedurch ein Schuldbeitritt begründet wurde, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen sich und der klagenden Partei geschaffen hat, das diese zu einer weiteren Lieferung veranlaßte. Er haftet hiefür daher, wenn er schuldhaft die Aufklärungspflicht verletzte, wobei er den Vertrauensschaden zu ersetzen hat (Koziol-Welser I8 197 f; SZ 52/90 ua). Die Feststellungen des Erstgerichtes reichen aber nicht aus, um die Frage des Verschuldens und der Schadenshöhe lösen zu können, zumal im Ersturteil keine Feststellungen über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und deren Erkennbarkeit enthalten sind; die Wiedergabe der Ergebnisse des Strafverfahrens reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.Für die Annahme, daß der Vertreter ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, reicht das Vertrauen nicht aus, das jedermann in seinen Vertrags- oder Verhandlungspartner setzt; in diesem Sinn ist Honsell (aaO 143) beizupflichten, daß die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund des Vertrauenstatbestandes die seltene Ausnahme bilden soll. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflußmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung (BGH NJW 1971, 1309), vor allem aber in einer Zahlungszusage (Ulmer aaO Rz 67 zu Paragraph 64,) liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen. Es ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Beklagte durch seine Zahlungszusage vom 1. August 1983 unabhängig davon, ob hiedurch ein Schuldbeitritt begründet wurde, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen sich und der klagenden Partei geschaffen hat, das diese zu einer weiteren Lieferung veranlaßte. Er haftet hiefür daher, wenn er schuldhaft die Aufklärungspflicht verletzte, wobei er den Vertrauensschaden zu ersetzen hat (Koziol-Welser I8 197 f; SZ 52/90 ua). Die Feststellungen des Erstgerichtes reichen aber nicht aus, um die Frage des Verschuldens und der Schadenshöhe lösen zu können, zumal im Ersturteil keine Feststellungen über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und deren Erkennbarkeit enthalten sind; die Wiedergabe der Ergebnisse des Strafverfahrens reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes begründeten die Vereinbarungen vom 18. Februar und 22. März 1983, die der Beklagte vor den Kaufverträgen im eigenen Namen abschloß, ein besonderes Vertrauensverhältnis nicht, weil daraus nicht hervorgeht, daß sich der Beklagte persönlich für die Erfüllung der auf Grund dieser Vereinbarungen mit einem anderen abgeschlossenen Verträge bemühen werde. Er gab auch nicht zu erkennen, daß er über die Möglichkeiten hinaus, die sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer ergaben, auf die Erfüllung Einfluß nehmen könne und werde. Für die der letzten Bestellung vorangehenden Bestellungen haftet der Beklagte wegen culpa in contrahendo daher schon deshalb nicht, weil sein Verschulden nur der von ihm vertretenen Gesellschaft zugerechnet werden könnte.
Auf Grund des Vorbringens der klagenden Partei kommt aber auch die deliktische Haftung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen § 69 Abs.2 KO idF des IRÄG und gegen § 159 Abs.1 Z 2 StGB in Betracht. Beide Bestimmungen sind Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB und schützen auch und gerade die sogenannten Neugläubiger, ds. jene, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung (oder die sorgfältige Betreibung des Ausgleichsverfahrens) schuldhaft unterlassen wurde, mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahieren (ÖBA 1988, 165 = WBl. 1988, 58 mwN). Den Einwänden, die Karollus gegen den Schutz der Neugläubiger durch § 159 Abs.1 Z 2 StGB in der Besprechung der angeführten Entscheidung (ÖBA 1988, 169) vorbringt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Ihnen wurde schon in der Entscheidung SSt 5/97, die zum vergleichbaren § 486 Z 2 StG erging, zutreffend mit dem Argument begegnet, daß ein Neugläubiger, gegen den die Schuld in Kenntnis (oder nunmehr fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit eingegangen wird, nicht weniger Schutz gegen Benachteiligung genießen dürfe als ein Altgläubiger, bei dem der Täter die Schuld vor Eintritt oder vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einging. Diese Auffassung oder zumindest ihr Ergebnis wurde in der Rechtsprechung (SSt 9/11; SSt 30/68 ua) aufrecht erhalten und auch vom Schrifttum (Leukauf-Steininger, StGB2 Rz 11 zu § 159) gebilligt. Entgegen Karollus (aaO) wird sie durch den Wortlaut des § 159 Abs.1 Z 2 StGB nicht ausgeschlossen, weil durch das Eingehen einer neuen Schuld nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht nur die Befriedigung eines alten, sondern auch jene eines neuen Gläubigers, gegen den die Schuld erst entsteht, vereitelt oder geschmälert wird. Unter einem Gläubiger im Sinn dieser Gesetzesstelle kann daher durchaus auch ein Neugläubiger verstanden werden. Schließlich ist noch auf die Entscheidung WBl. 1989, 250 hinzuweisen, in der die Ansicht von Karollus ebenfalls abgelehnt wurde und deren Argumente sich der erkennende Senat anschließt.Auf Grund des Vorbringens der klagenden Partei kommt aber auch die deliktische Haftung des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 69, Absatz 2, KO in der Fassung des IRÄG und gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in Betracht. Beide Bestimmungen sind Schutzgesetze im Sinn des Paragraph 1311, ABGB und schützen auch und gerade die sogenannten Neugläubiger, ds. jene, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellung auf Konkurseröffnung (oder die sorgfältige Betreibung des Ausgleichsverfahrens) schuldhaft unterlassen wurde, mit dem späteren Gemeinschuldner kontrahieren (ÖBA 1988, 165 = WBl. 1988, 58 mwN). Den Einwänden, die Karollus gegen den Schutz der Neugläubiger durch Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Besprechung der angeführten Entscheidung (ÖBA 1988, 169) vorbringt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Ihnen wurde schon in der Entscheidung SSt 5/97, die zum vergleichbaren Paragraph 486, Ziffer 2, StG erging, zutreffend mit dem Argument begegnet, daß ein Neugläubiger, gegen den die Schuld in Kenntnis (oder nunmehr fahrlässiger Unkenntnis) der Zahlungsunfähigkeit eingegangen wird, nicht weniger Schutz gegen Benachteiligung genießen dürfe als ein Altgläubiger, bei dem der Täter die Schuld vor Eintritt oder vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einging. Diese Auffassung oder zumindest ihr Ergebnis wurde in der Rechtsprechung (SSt 9/11; SSt 30/68 ua) aufrecht erhalten und auch vom Schrifttum (Leukauf-Steininger, StGB2 Rz 11 zu Paragraph 159,) gebilligt. Entgegen Karollus (aaO) wird sie durch den Wortlaut des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht ausgeschlossen, weil durch das Eingehen einer neuen Schuld nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht nur die Befriedigung eines alten, sondern auch jene eines neuen Gläubigers, gegen den die Schuld erst entsteht, vereitelt oder geschmälert wird. Unter einem Gläubiger im Sinn dieser Gesetzesstelle kann daher durchaus auch ein Neugläubiger verstanden werden. Schließlich ist noch auf die Entscheidung WBl. 1989, 250 hinzuweisen, in der die Ansicht von Karollus ebenfalls abgelehnt wurde und deren Argumente sich der erkennende Senat anschließt.
Das Berufungsgericht erkannte ferner richtig, daß dem Gläubiger wegen eines Verstoßes gegen § 69 Abs.2 KO nur der Ersatz des Quotenschadens, wegen eines Verstoßes gegen § 159 Abs.1 Z 2 StGB hingegen der Ersatz des Vertrauensschadens gebührt (ÖBA 1988, 165 = WBl. 1988, 58 mwN; zu § 159 Abs.1 Z 2 StGB außerdem ÖBA 1989, 619). Karollus erhebt in der Besprechung zu der zuerst angeführten Entscheidung (öBA 1988, 169 f) auch dagegen Einwände. Der Oberste Gerichtshof befaßte sich aber darin schon ausführlich mit der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Gegenmeinung (vgl. hiezu die Übersicht bei Ulmer aaO Rz 46 zu § 64), ohne sie allerdings ausdrücklich anzuführen, Karollus beruft sich im wesentlich nur auf diese Gegenmeinung, die aber auch in der Bundesrepublik Deutschland von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt wird (vgl. hiezu die Belegstellen in der angeführten Entscheidung). Ergänzend ist nur zu bemerken, daß sich aus dem von Karollus (aaO 170) ins Treffen geführten Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts nicht gewinnen läßt, zumal dieser Grundsatz nicht ausschließt, daß Normen, deren Anwendung von verschiedenen Voraussetzungen abhängt, einen verschiedenen Schutzbereich haben.Das Berufungsgericht erkannte ferner richtig, daß dem Gläubiger wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 69, Absatz 2, KO nur der Ersatz des Quotenschadens, wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB hingegen der Ersatz des Vertrauensschadens gebührt (ÖBA 1988, 165 = WBl. 1988, 58 mwN; zu Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB außerdem ÖBA 1989, 619). Karollus erhebt in der Besprechung zu der zuerst angeführten Entscheidung (öBA 1988, 169 f) auch dagegen Einwände. Der Oberste Gerichtshof befaßte sich aber darin schon ausführlich mit der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Gegenmeinung vergleiche hiezu die Übersicht bei Ulmer aaO Rz 46 zu Paragraph 64,), ohne sie allerdings ausdrücklich anzuführen, Karollus beruft sich im wesentlich nur auf diese Gegenmeinung, die aber auch in der Bundesrepublik Deutschland von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgelehnt wird vergleiche hiezu die Belegstellen in der angeführten Entscheidung). Ergänzend ist nur zu bemerken, daß sich aus dem von Karollus (aaO 170) ins Treffen geführten Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts nicht gewinnen läßt, zumal dieser Grundsatz nicht ausschließt, daß Normen, deren Anwendung von verschiedenen Voraussetzungen abhängt, einen verschiedenen Schutzbereich haben.
Der Beklagte wendet sich in seinem Rekurs jedoch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, es sei unerheblich, wann seine Bestellung als Geschäftsführer widerrufen wurde. Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs GesRZ 1982, 56 und WBl. 1988, 58. Sie und die vergleichbare Entscheidung SZ 52/116 nehmen aber nur zu den Pflichten Stellung, die einen von mehreren (noch wirksam bestellten) Geschäftsführern bei interner Aufteilung der Geschäfte treffen, und nur für diesen Fall wurde ausgesprochen, daß ein interner Ausschluß von der Geschäftsführung die Geschäftsführer nicht von der Pflicht zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens befreien könne. Dieser Fall soll aber hier nicht gegeben sein. Für den zu beurteilenden Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (GesRZ 1976, 27; SZ 54/113 ua) in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Gellis, GmbHG 147; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 154 f) die Auffassung, daß - vom Fall einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs.4 GmbHG abgesehen - ein solcher Widerruf sofort wirksam wird. Der Beklagte macht im Rekurs mit Recht geltend, daß er vom Zeitpunkt des Widerrufes an zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr verpflichtet war. Das Erstgericht wendete in diesem Zusammenhang zu Unrecht § 17 Abs.2 GmbHG iVm § 15 HGB an. Diese Bestimmung ist nur für die Wirksamkeit der zwischen dem früheren Geschäftsführer und dem Dritten abgeschlossenen Geschäfte von Bedeutung, hat aber nichts mit der Frage zu tun, wann die Pflicht des Geschäftsführers, die Angelegenheiten einer Gesellschaft zu besorgen, endet und inwieweit der Dritte sich auf die Verletzung dieser Pflicht berufen kann. Hierauf ist die Eintragung des Widerrufs im Handelsregister, die nur deklarative Wirkung hat (Reich-Rohrwig aaO), ohne Einfluß. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher auch Feststellungen darüber zu treffen haben, in welcher Form und wann die Bestellung des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft widerrufen wurde. Ab dem Zeitpunkt dieses Widerrufs kann dem Beklagten ein Verstoß gegen § 69 Abs.2 KO nicht mehr zur Last gelegt werden, weil die Pflicht, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, gemäß dem nachfolgenden Abs.3 nur die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person trifft. Trotz des Widerrufs wäre allerdings ein Verstoß gegen § 159 Abs.1 Z 2 StGB möglich, weil dieser gemäß § 161 StGB auch von den leitenden Angestellten im Sinn des § 309 Abs.2 StGB, also von allen Angestellten, denen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht, begangen werden kann (11 Os 134/87). In dieser Eigenschaft wurde der Beklagte von der klagenden Partei allerdings nicht in Anspruch genommen. Für die Verjährung ist zu unterscheiden, ob der Beklagte auf Grund eines Schuldbeitritts zur Zahlung verpflichtet ist oder nicht. Nur im ersten Fall würde die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffen, daß die Schuld durchDer Beklagte wendet sich in seinem Rekurs jedoch mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, es sei unerheblich, wann seine Bestellung als Geschäftsführer widerrufen wurde. Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs GesRZ 1982, 56 und WBl. 1988, 58. Sie und die vergleichbare Entscheidung SZ 52/116 nehmen aber nur zu den Pflichten Stellung, die einen von mehreren (noch wirksam bestellten) Geschäftsführern bei interner Aufteilung der Geschäfte treffen, und nur für diesen Fall wurde ausgesprochen, daß ein interner Ausschluß von der Geschäftsführung die Geschäftsführer nicht von der Pflicht zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens befreien könne. Dieser Fall soll aber hier nicht gegeben sein. Für den zu beurteilenden Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (GesRZ 1976, 27; SZ 54/113 ua) in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Gellis, GmbHG 147; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 154 f) die Auffassung, daß - vom Fall einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 42, Absatz 4, GmbHG abgesehen - ein solcher Widerruf sofort wirksam wird. Der Beklagte macht im Rekurs mit Recht geltend, daß er vom Zeitpunkt des Widerrufes an zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr verpflichtet war. Das Erstgericht wendete in diesem Zusammenhang zu Unrecht Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 15, HGB an. Diese Bestimmung ist nur für die Wirksamkeit der zwischen dem früheren Geschäftsführer und dem Dritten abgeschlossenen Geschäfte von Bedeutung, hat aber nichts mit der Frage zu tun, wann die Pflicht des Geschäftsführers, die Angelegenheiten einer Gesellschaft zu besorgen, endet und inwieweit der Dritte sich auf die Verletzung dieser Pflicht berufen kann. Hierauf ist die Eintragung des Widerrufs im Handelsregister, die nur deklarative Wirkung hat (Reich-Rohrwig aaO), ohne Einfluß. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher auch Feststellungen darüber zu treffen haben, in welcher Form und wann die Bestellung des Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft widerrufen wurde. Ab dem Zeitpunkt dieses Widerrufs kann dem Beklagten ein Verstoß gegen Paragraph 69, Absatz 2, KO nicht mehr zur Last gelegt werden, weil die Pflicht, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, gemäß dem nachfolgenden Absatz 3, nur die organschaftlichen Vertreter der juristischen Person trifft. Trotz des Widerrufs wäre allerdings ein Verstoß gegen Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB möglich, weil dieser gemäß Paragraph 161, StGB auch von den leitenden Angestellten im Sinn des Paragraph 309, Absatz 2, StGB, also von allen Angestellten, denen ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung zusteht, begangen werden kann (11 Os 134/87). In dieser Eigenschaft wurde der Beklagte von der klagenden Partei allerdings nicht in Anspruch genommen. Für die Verjährung ist zu unterscheiden, ob der Beklagte auf Grund eines Schuldbeitritts zur Zahlung verpflichtet ist oder nicht. Nur im ersten Fall würde die Ansicht des Berufungsgerichtes zutreffen, daß die Schuld durch
die - vorbehaltslose - Zahlungserklärung vom 1. August 1983 anerkannt und die Verjährung hiedurch gemäß § 1497 ABGB unterbrochen wurde (vgl. SZ 13/160). Andernfalls wäre der Anspruch der klagenden Partei ein Anspruch auf Schadenersatz. Hiefür konnte die Verjährung durch die Zahlungszusage nicht unterbrochen werden, weil sie die Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft und nicht den Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zum Gegenstand hatte. Die Frist von drei Jahren für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt jedoch gemäß § 1489 ABGB erst zu laufen, wenn der Schade und die Person des Schädigers bekannt sind. Dies war aber nach den Verfahrensergebnissen, vor allem nach dem Vorbringen des Beklagten, jedenfalls erst nach dem 23. April 1983 und daher erst später als drei Jahre vor Einbringung der Klage der Fall, weil der klagenden Partei der Schaden früher nicht bekannt gewesen sein konnte.die - vorbehaltslose - Zahlungserklärung vom 1. August 1983 anerkannt und die Verjährung hiedurch gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbrochen wurde vergleiche SZ 13/160). Andernfalls wäre der Anspruch der klagenden Partei ein Anspruch auf Schadenersatz. Hiefür konnte die Verjährung durch die Zahlungszusage nicht unterbrochen werden, weil sie die Forderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft und nicht den Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zum Gegenstand hatte. Die Frist von drei Jahren für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt jedoch gemäß Paragraph 1489, ABGB erst zu laufen, wenn der Schade und die Person des Schädigers bekannt sind. Dies war aber nach den Verfahrensergebnissen, vor allem nach dem Vorbringen des Beklagten, jedenfalls erst nach dem 23. April 1983 und daher erst später als drei Jahre vor Einbringung der Klage der Fall, weil der klagenden Partei der Schaden früher nicht bekannt gewesen sein konnte.
Geht das Berufungsgericht von einer richtigen Rechtsansicht aus und ist es der Auffassung, daß hiezu der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (SZ 41/68; JBl. 1975, 549 uva). Der Oberste Gerichtshof hat hier zwar die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes teilweise nicht gebilligt, die Abweichungen machen aber die vom Berufungsgericht aufgetragene Ergänzung nicht überflüssig und erfordern sogar weitere Feststellungen. Die Ausführungen des Beklagten im Rekurs, mit denen er darzutun versucht, daß der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zur Entscheidung über das Klagebegehrens ausreicht, sind daher nicht zielführend, zumal er dabei überwiegend von Teilen des Strafaktes ausgeht, die in den Feststellungen des Erstgerichtes keinen oder keinen ausreichenden Niederschlag gefunden haben. Der Beklagte meint ferner zu Unrecht, daß der klagenden Partei ein Schaden gar nicht entstanden sein könne, weil der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Dies ist einerseits für den Vertrauensschaden ohne Bedeutung. Aber auch der Quotenschaden ergäbe sich nicht aus der tatsächlichen Zuweisung an die Konkursgläubiger, sondern aus einem Vergleich der bei pflichtgemäßer Antragstellung erzielbaren mit der erzielten Konkursquote. Hiefür reichen die Feststellungen des Erstgerichtes aber nicht aus.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.