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Entscheidung 9 Ob 9/21w×

Entscheidung 9 Ob 9/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016312 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Es ist ein natürlicher Rechtsgrundsatz, dass immer dann, wenn der Einsatz von Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleiches vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich bringen würde, der Geschäftsherr sic …
RS0023526 Rechtssatz 30.04.1963Zivilrecht
Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. Nur dann, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von …
RS0023549 Rechtssatz 23.02.1955Zivilrecht
Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.
RS0026419 Rechtssatz 10.09.1974Zivilrecht
Ein Notar als Vertragsverfasser hat den Parteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und besonders auf Bedenken gegen ein beabsichtigtes Geschäft aufmerksam zu machen, bevor er den Vertrag für die Parteien verbindlich festlegt. Er ist aber nicht g …
RS0026584 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auft …
RS0026707 Rechtssatz 09.03.1983Zivilrecht
Den Rechtsanwalt trifft unter diesen Voraussetzungen zwar die Haftung für die Unterlassung rechtlich notwendiger Ergänzungen; es war dagegen nicht seine Aufgabe, auf eine Änderung der Verträge im übrigen hinzuwirken.