Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Im Revisionsverfahren stützt sich die Klägerin zur Begründung des Rückzahlungsanspruchs des Kreditnehmers wegen zuviel bezahlter Zinsen infolge unzulässiger Zinsanpassungsklausel nur mehr auf die Titel der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadenersatzes. Allfällige Willensmängel (Irrtum, Arglist) des Kreditnehmers werden nicht mehr geltend gemacht. Von der Revisionswerberin wird auch kein strafbares Verhalten der Beklagten (Stichwort „Lombard-Club") mehr releviert. Es geht daher um zwei Problemkreise:
1. Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Kreditnehmers gemäß § 1489 ABGB im Hinblick auf eine allfällige Wissenszurechnung.1. Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Kreditnehmers gemäß Paragraph 1489, ABGB im Hinblick auf eine allfällige Wissenszurechnung.
2. Länge der Verjährungsfrist beim Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers im Fall zuviel bezahlter Zinsen.
ad 1. Nach der Rechtsprechung stellt die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen ein rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht (6 Ob 172/05w; RIS-Justiz RS0119840 ua). Dies gilt auch für die Rechtslage vor der KSchG-Novelle 1997, BGBl I 1997/6. Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des § 1299 ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach § 1298 ABGB den Kreditgeber. Von einer Bank kann erwartet werden, dass sie sich vor der Vereinbarung von Vertragsbedingungen über deren Zulässigkeit informiert (6 Ob 172/05w mwN ua). Bei der Beurteilung des Beginns der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen ist von den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB auszugehen (10 Ob 23/04m mwN ua). Danach verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die „Person des Beschädigers" dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524 ua). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (7 Ob 506/88; 1 Ob 64/00v; RIS-Justiz RS0034686 ua). Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist nicht erforderlich; in Ermangelung kann der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1489 Rz 9; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen, in FS Welser 121 [134]; RIS-Justiz RS0034440 ua). Der Geschädigte darf nicht solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (2 Ob 180/00k ua) bzw bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist (1 Ob 1004/96; 5 Ob 2101/96y ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit (jedenfalls zunächst) nicht zu laufen (5 Ob 562/93; 1 Ob 64/00v ua). Allerdings darf er sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tags zufällig Kenntnis erhält (1 Ob 13/04z; RIS-Justiz RS0065360 ua). Den Geschädigten trifft eine „Erkundigungspflicht" (besser: Erkundigungsobliegenheit [vgl allgemein zur Obliegenheit Rummel in Rummel, ABGB³ § 859 Rz 9 ua]), die jedoch nicht überspannt werden darf (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1489 Rz 20; 6 Ob 172/05w; RIS-Justiz RS0034440 ua). Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zB die Einholung eines Sachverständigengutachtens), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034327 ua). Der Kreditnehmer kann der Bank grundsätzlich vertrauen, dass keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtige Vertragsklausel vereinbart wird. Wenn er jedoch Verdachtsmomente hat, aus denen er darauf schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von der Bank nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren (7 Ob 204/05h ua).ad 1. Nach der Rechtsprechung stellt die Verwendung einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen ein rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht (6 Ob 172/05w; RIS-Justiz RS0119840 ua). Dies gilt auch für die Rechtslage vor der KSchG-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/6. Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des Paragraph 1299, ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach Paragraph 1298, ABGB den Kreditgeber. Von einer Bank kann erwartet werden, dass sie sich vor der Vereinbarung von Vertragsbedingungen über deren Zulässigkeit informiert (6 Ob 172/05w mwN ua). Bei der Beurteilung des Beginns der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen ist von den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 1489, ABGB auszugehen (10 Ob 23/04m mwN ua). Danach verjähren Schadenersatzansprüche in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Eintritt des Schadens - und damit auch der Ursachenzusammenhang - sowie die „Person des Beschädigers" dem Geschädigten so weit bekannt wurden, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524 ua). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (7 Ob 506/88; 1 Ob 64/00v; RIS-Justiz RS0034686 ua). Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist nicht erforderlich; in Ermangelung kann der Eintritt der Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 3; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 9; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen, in FS Welser 121 [134]; RIS-Justiz RS0034440 ua). Der Geschädigte darf nicht solange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (2 Ob 180/00k ua) bzw bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist (1 Ob 1004/96; 5 Ob 2101/96y ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit (jedenfalls zunächst) nicht zu laufen (5 Ob 562/93; 1 Ob 64/00v ua). Allerdings darf er sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tags zufällig Kenntnis erhält (1 Ob 13/04z; RIS-Justiz RS0065360 ua). Den Geschädigten trifft eine „Erkundigungspflicht" (besser: Erkundigungsobliegenheit [vgl allgemein zur Obliegenheit Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 859, Rz 9 ua]), die jedoch nicht überspannt werden darf (Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 20; 6 Ob 172/05w; RIS-Justiz RS0034440 ua). Welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zB die Einholung eines Sachverständigengutachtens), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0034327 ua). Der Kreditnehmer kann der Bank grundsätzlich vertrauen, dass keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtige Vertragsklausel vereinbart wird. Wenn er jedoch Verdachtsmomente hat, aus denen er darauf schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von der Bank nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren (7 Ob 204/05h ua).
Die Frage der Erkundigungsobliegenheit stellt sich jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verjährung vom Anspruchsgegner nicht auf eine Säumnis des Geschädigten bei der zumutbaren Verschaffung der Kenntnis vom Schaden, sondern vielmehr auf den erfolgten Zeitablauf ab Kenntnis des Schadens (und des Ersatzpflichtigen) gestützt wird. Dabei geht es hier allerdings nicht um die unmittelbare Kenntnis des Kreditnehmers selbst, sondern um die Frage, ob er sich auch das Wissen einer anderen Person bezüglich des Vorliegens des Schadens zurechnen lassen muss. Als „Person des Beschädigers" kam hier nur die Beklagte in Betracht; insoweit stellten sich daher keine besonderen Probleme, die dem Beginn der Verjährungsfrist entgegengestanden wären.
Die Beklagte leitet die von ihr eingewendete Verjährung konkret davon ab, dass der Kreditnehmer bereits mehr als drei Jahre vor der Klageeinbringung (10. 5. 2005) Kenntnis vom Schaden gehabt habe, weil der AKNÖ bereits am 22. 3. 2002 aufgrund des Vorliegens der Nachrechnung des gegenständlichen Kredits der Zinsenschaden des Kreditnehmers bekannt gewesen sei. Der Kreditnehmer müsse sich die Kenntnis der Mitarbeiter der AKNÖ zurechnen lassen, weil er die AKNÖ mit der Durchsetzung seiner Ansprüche betraut habe. Es geht somit um das Problem der „Wissenszurechnung" bzw um die Frage, ob die AKNÖ „Wissensvertreter" des Kreditnehmers war.
Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) - und zwar sowohl selbständige Dritte als auch Gehilfen - an, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen (RIS-Justiz RS0065360 ua). Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet; die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen treten zum Nachteil des Geschäftsherrn ein (Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz 94). Als derartiger Wissensvertreter wurde von der Rechtsprechung beispielsweise der Hausverwalter in Ansehung von Bauschäden angesehen (5 Ob 546/94; 7 Ob 242/99k; 10 Ob 22/03p ua). Ebenso wurde ausgesprochen, dass das Wissen des Architekten um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze (9 Ob 91/99v). Auch der Erfüllungsgehilfe eines Werkunternehmers könne ein Wissensvertreter sein (8 Ob 579/90); insbesondere auch eine Person, die mit der örtlichen Bauaufsicht betraut sei (7 Ob 17/06k). In Ansehung des Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen (5 Ob 18/01k; 10 Ob 22/03p ua). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3; 5 Ob 18/01k; 7 Ob 69/01z; RIS-Justiz RS0009172 ua). Zur Frage, inwieweit das Wissen eines (unselbständigen oder selbständigen) Gehilfen der Bank zuzurechnen ist, geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass sich der Geschäftsherr das Wissen, das ein handelnder Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen muss, während außerhalb des Aufgabenbereichs („privat") erlangtes Wissen nicht zurechenbar ist (10 Ob 17/04d mwN ua). Iro, der sich mit der Wissenszurechnung eingehend auseinandergesetzt hat, stimmt dieser Rechtsprechung grundsätzlich zu (Banken und Wissenszurechnung, ÖBA 2001, 3 ff, 112 ff [116]); ebenso im Grundsätzlichen Koziol (in Koziol, Zurechnung ungetreuer Bank-Mitarbeiter Rz 15 f). Der Zurechnung von Wissen liegt vor allem der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen nicht zum Nachteil des Verkehrs gehen darf. Brächte der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich, so ist der Geschäftsherr so zu behandeln, als wäre er selbst tätig geworden (vgl 3 Ob 614/89; RIS-Justiz RS0016312 ua). Daher muss er sich auch grundsätzlich das Wissen zurechnen lassen, das der handelnde Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat; ebenso das Wissen nicht handelnder Gehilfen, das diese im Zusammenhang mit ihrem Aufgabenkreis erlangen, mit der Konsequenz, dass der Geschäftsherr bei eigenem Handeln als wissend betrachtet wird (Iro, ÖBA 2001, 3 [10 ff, 16]; Apathy, ÖBA 2001, 816 [818]; ders in Schwimann, ABGB³ § 1017 Rz 14 ua). Bereits das „Gleichstellungsargument" gebietet, das Wissen der „Hilfsperson" so zu behandeln, als wäre es beim Geschäftsherrn selbst vorhanden (Iro, ÖBA 2001, 3 [17]). Die „Rollenspaltung" soll nicht auf Kosten des Dritten gehen (Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz 95). Behandelt man das Wissen der vom Geschäftsherrn mit der Klärung dieser Frage betrauten Hilfsperson nicht als Wissen des Geschäftsherrn, würde die Tendenz gefördert, Wissen, das Rechtsfolgen für den Geschäftsherrn auslösen könnte, vom Geschäftsherrn fernzuhalten bzw die Wissensverwertung zu verzögern. Darauf, ob den Geschäftsherrn in diesem Zusammenhang „irgendein Verschulden" trifft, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht an. Sie vermengt insoweit die Wissenszurechnung mit der Erkundigungsobliegenheit. Die Wissenszurechnung gilt auch in Bezug auf die Kenntnis von Umständen, die (wie zB das Vorliegen eines Schadens) für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB relevant sind (Iro, ÖBA 2001, 3 [17]; Apathy in ÖBA 2001, 816 [818 f]; 9 Ob 91/99v ua). Der Revisionswerberin ist darin zu folgen, dass zwischen dem Geschäftsherrn und dem Wissensvertreter eine „Beziehung" bestehen muss. In den meisten Fällen wird es sich dabei um eine vertragliche Beziehung handeln. Die Wissenszurechnung kann aber zB auch im Wege der gesetzlichen Vertretung erfolgen. Es kommt aber nicht auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses an. Es genügt, dass jemand damit „betraut" worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Nach dem Vorbringen und den Feststellungen bestand hier ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditnehmer und der AKNÖ. Der Kreditnehmer machte nämlich von ihrem Angebot Gebrauch, den Kredit nachzurechnen, und beauftragte sie mit der Überprüfung der Zinsanpassung seines bei der Beklagten aufgenommenen Kredits und der Geltendmachung allfälliger sich aufgrund der Neuberechnung ergebender Ansprüche. Ob zu diesem Auftrags- auch noch ein Vollmachtsverhältnis dazukam, wofür sprechen könnte, dass sich die Klägerin in erster Instanz darauf berief, dass die AKNÖ von der Beklagten „in Vertretung des Kreditnehmers" die Zahlung der Überzahlung gefordert habe, kann dahingestellt bleiben, weil die Wissenszurechnung keine Bevollmächtigung voraussetzt. Legt man nun diese Ausführungen zugrunde, dann ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - kein Grund zu erkennen, weshalb die Grundsätze zur Wissenszurechnung nicht auch für die AKNÖ gelten sollten. Darauf, ob die Klägerin (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte), die im vorliegenden Fall nur als Zessionar in Erscheinung trat, (auch) Wissensvertreter des Kreditnehmers war, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht an. Aus der Argumentation, dass es bei der Zession auf die Kenntnisse des Zedenten und nicht des Zessionars ankomme, ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, weil sich die gegenständliche Wissenszurechnung nicht von ihr, sondern von der AKNÖ ableitet. Selbstverständlich erfolgt die Wissenszurechnung nicht schon auf Grund der Stellung der AKNÖ als gesetzliche Interessenvertretung oder ihrer allgemeinen Interessenvertretungsaufgabe im Bereich des Konsumentenschutzes (§ 4 Abs 2 Z 5 Arbeiterkammergesetz 1992 [AKG], BGBl 1991/626). Entscheidend ist vielmehr, dass sie, wie bereits ausgeführt, vom Kreditnehmer als „Geschäftsherrn" damit betraut wurde, Tatsachen, deren Kenntnis für ihn rechtserheblich war, zu klären („entgegenzunehmen"; RIS-Justiz RS0065360 ua), indem er sie beauftragte (und sie diesen Auftrag übernahm), die Zinsanpassung des von ihm bei der Beklagten (bzw deren Gesamtrechtsvorgängerin) aufgenommenen Kredits zu überprüfen und allfällige sich aufgrund der Neuberechnung ergebende Ansprüche geltend zu machen. Dass die Tatsachen, auf die es beim Beginn der Verjährung nach § 1489 ABGB ankommt (hier insbesondere das Vorliegen eines Zinsenschadens), im Kernbereich der der AKNÖ vom Kreditnehmer übertragenen Aufgabe liegen, ist nach den Feststellungen nicht weiter zweifelhaft. In der Revision angestellte Überlegungen, der Schaden wäre auch nach dem Vorliegen der Nachrechnung der Zinsanpassung nicht mit Sicherheit festgestanden, weil man noch nicht gewusst habe, ob und in welchem Umfang der Oberste Gerichtshof der „AK-Formel" zur Schadensberechnung folgen werde, sind nicht zielführend. Wie bereits ausgeführt, kommt es für den Beginn der Verjährung weder auf die genaue Kenntnis der Schadenshöhe noch auf die Gewissheit des Prozesserfolgs an. Insoweit die Revisionswerberin die vom Erstgericht bindend festgestellte Kenntnis des Zinsenschadens durch die AKNÖ (bzw deren Mitarbeiter) negiert oder auf bloße „Mutmaßungen" und „Hoffnungen" reduzieren will, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen entfernt (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 9, § 503 Rz 22 mwN ua). Was die Revisionswerberin mit der Variation ihres Falls (Was wäre, wenn kein Zinsenschaden errechnet worden wäre?) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar. Mangels (erkannten) Schadens stellt sich die Verjährungsfrage nicht; es wird dann vermutlich auch nicht geklagt werden.Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) - und zwar sowohl selbständige Dritte als auch Gehilfen - an, die vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen (RIS-Justiz RS0065360 ua). Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet; die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen treten zum Nachteil des Geschäftsherrn ein (Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz 94). Als derartiger Wissensvertreter wurde von der Rechtsprechung beispielsweise der Hausverwalter in Ansehung von Bauschäden angesehen (5 Ob 546/94; 7 Ob 242/99k; 10 Ob 22/03p ua). Ebenso wurde ausgesprochen, dass das Wissen des Architekten um die Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen den Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche des Bauherrn in Gang setze (9 Ob 91/99v). Auch der Erfüllungsgehilfe eines Werkunternehmers könne ein Wissensvertreter sein (8 Ob 579/90); insbesondere auch eine Person, die mit der örtlichen Bauaufsicht betraut sei (7 Ob 17/06k). In Ansehung des Prozessbevollmächtigten wird judiziert, für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht dessen im Prozess erworbenes Wissen schlechthin dem Berechtigten zuzurechnen, wohl aber das im aufgetragenen Wirkungskreis erworbene und dazugehörende Wissen (5 Ob 18/01k; 10 Ob 22/03p ua). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch das Wissen solcher Personen wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 3; 5 Ob 18/01k; 7 Ob 69/01z; RIS-Justiz RS0009172 ua). Zur Frage, inwieweit das Wissen eines (unselbständigen oder selbständigen) Gehilfen der Bank zuzurechnen ist, geht der Oberste Gerichtshof davon aus, dass sich der Geschäftsherr das Wissen, das ein handelnder Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen muss, während außerhalb des Aufgabenbereichs („privat") erlangtes Wissen nicht zurechenbar ist (10 Ob 17/04d mwN ua). Iro, der sich mit der Wissenszurechnung eingehend auseinandergesetzt hat, stimmt dieser Rechtsprechung grundsätzlich zu (Banken und Wissenszurechnung, ÖBA 2001, 3 ff, 112 ff [116]); ebenso im Grundsätzlichen Koziol (in Koziol, Zurechnung ungetreuer Bank-Mitarbeiter Rz 15 f). Der Zurechnung von Wissen liegt vor allem der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen nicht zum Nachteil des Verkehrs gehen darf. Brächte der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich, so ist der Geschäftsherr so zu behandeln, als wäre er selbst tätig geworden vergleiche 3 Ob 614/89; RIS-Justiz RS0016312 ua). Daher muss er sich auch grundsätzlich das Wissen zurechnen lassen, das der handelnde Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat; ebenso das Wissen nicht handelnder Gehilfen, das diese im Zusammenhang mit ihrem Aufgabenkreis erlangen, mit der Konsequenz, dass der Geschäftsherr bei eigenem Handeln als wissend betrachtet wird (Iro, ÖBA 2001, 3 [10 ff, 16]; Apathy, ÖBA 2001, 816 [818]; ders in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1017, Rz 14 ua). Bereits das „Gleichstellungsargument" gebietet, das Wissen der „Hilfsperson" so zu behandeln, als wäre es beim Geschäftsherrn selbst vorhanden (Iro, ÖBA 2001, 3 [17]). Die „Rollenspaltung" soll nicht auf Kosten des Dritten gehen (Schramm, Der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz 95). Behandelt man das Wissen der vom Geschäftsherrn mit der Klärung dieser Frage betrauten Hilfsperson nicht als Wissen des Geschäftsherrn, würde die Tendenz gefördert, Wissen, das Rechtsfolgen für den Geschäftsherrn auslösen könnte, vom Geschäftsherrn fernzuhalten bzw die Wissensverwertung zu verzögern. Darauf, ob den Geschäftsherrn in diesem Zusammenhang „irgendein Verschulden" trifft, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht an. Sie vermengt insoweit die Wissenszurechnung mit der Erkundigungsobliegenheit. Die Wissenszurechnung gilt auch in Bezug auf die Kenntnis von Umständen, die (wie zB das Vorliegen eines Schadens) für den Beginn der Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB relevant sind (Iro, ÖBA 2001, 3 [17]; Apathy in ÖBA 2001, 816 [818 f]; 9 Ob 91/99v ua). Der Revisionswerberin ist darin zu folgen, dass zwischen dem Geschäftsherrn und dem Wissensvertreter eine „Beziehung" bestehen muss. In den meisten Fällen wird es sich dabei um eine vertragliche Beziehung handeln. Die Wissenszurechnung kann aber zB auch im Wege der gesetzlichen Vertretung erfolgen. Es kommt aber nicht auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses an. Es genügt, dass jemand damit „betraut" worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Nach dem Vorbringen und den Feststellungen bestand hier ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kreditnehmer und der AKNÖ. Der Kreditnehmer machte nämlich von ihrem Angebot Gebrauch, den Kredit nachzurechnen, und beauftragte sie mit der Überprüfung der Zinsanpassung seines bei der Beklagten aufgenommenen Kredits und der Geltendmachung allfälliger sich aufgrund der Neuberechnung ergebender Ansprüche. Ob zu diesem Auftrags- auch noch ein Vollmachtsverhältnis dazukam, wofür sprechen könnte, dass sich die Klägerin in erster Instanz darauf berief, dass die AKNÖ von der Beklagten „in Vertretung des Kreditnehmers" die Zahlung der Überzahlung gefordert habe, kann dahingestellt bleiben, weil die Wissenszurechnung keine Bevollmächtigung voraussetzt. Legt man nun diese Ausführungen zugrunde, dann ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - kein Grund zu erkennen, weshalb die Grundsätze zur Wissenszurechnung nicht auch für die AKNÖ gelten sollten. Darauf, ob die Klägerin (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte), die im vorliegenden Fall nur als Zessionar in Erscheinung trat, (auch) Wissensvertreter des Kreditnehmers war, kommt es entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht an. Aus der Argumentation, dass es bei der Zession auf die Kenntnisse des Zedenten und nicht des Zessionars ankomme, ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen, weil sich die gegenständliche Wissenszurechnung nicht von ihr, sondern von der AKNÖ ableitet. Selbstverständlich erfolgt die Wissenszurechnung nicht schon auf Grund der Stellung der AKNÖ als gesetzliche Interessenvertretung oder ihrer allgemeinen Interessenvertretungsaufgabe im Bereich des Konsumentenschutzes (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeiterkammergesetz 1992 [AKG], BGBl 1991/626). Entscheidend ist vielmehr, dass sie, wie bereits ausgeführt, vom Kreditnehmer als „Geschäftsherrn" damit betraut wurde, Tatsachen, deren Kenntnis für ihn rechtserheblich war, zu klären („entgegenzunehmen"; RIS-Justiz RS0065360 ua), indem er sie beauftragte (und sie diesen Auftrag übernahm), die Zinsanpassung des von ihm bei der Beklagten (bzw deren Gesamtrechtsvorgängerin) aufgenommenen Kredits zu überprüfen und allfällige sich aufgrund der Neuberechnung ergebende Ansprüche geltend zu machen. Dass die Tatsachen, auf die es beim Beginn der Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB ankommt (hier insbesondere das Vorliegen eines Zinsenschadens), im Kernbereich der der AKNÖ vom Kreditnehmer übertragenen Aufgabe liegen, ist nach den Feststellungen nicht weiter zweifelhaft. In der Revision angestellte Überlegungen, der Schaden wäre auch nach dem Vorliegen der Nachrechnung der Zinsanpassung nicht mit Sicherheit festgestanden, weil man noch nicht gewusst habe, ob und in welchem Umfang der Oberste Gerichtshof der „AK-Formel" zur Schadensberechnung folgen werde, sind nicht zielführend. Wie bereits ausgeführt, kommt es für den Beginn der Verjährung weder auf die genaue Kenntnis der Schadenshöhe noch auf die Gewissheit des Prozesserfolgs an. Insoweit die Revisionswerberin die vom Erstgericht bindend festgestellte Kenntnis des Zinsenschadens durch die AKNÖ (bzw deren Mitarbeiter) negiert oder auf bloße „Mutmaßungen" und „Hoffnungen" reduzieren will, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen entfernt (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 471, Rz 9, Paragraph 503, Rz 22 mwN ua). Was die Revisionswerberin mit der Variation ihres Falls (Was wäre, wenn kein Zinsenschaden errechnet worden wäre?) bezweckt, ist nicht nachvollziehbar. Mangels (erkannten) Schadens stellt sich die Verjährungsfrage nicht; es wird dann vermutlich auch nicht geklagt werden.
Richtig ist, dass das Handelsgericht Wien in einem Aufhebungsbeschluss (1 R 248/05z, ecolex 2006/317) die Wissenszurechnung im Fall einer „Verbraucherorganisation" verneinte. Der zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung kann jedoch - soweit sie der angegebenen Fundstelle entnommen werden kann - nicht beigepflichtet werden. Offenbar wurden darin (auch) Erkundigungsobliegenheit und Wissensvertretung vermengt. Diese Annahme drängt sich jedenfalls auf, weil an die Ausführung, dass der Kreditnehmerin kein Verhalten zur Last gelegt werden könne, wonach sie ihre Erkundigungsobliegenheit verletzt habe, das nicht gesondert begründete Resümee anschließt, dass der Kreditnehmerin „unter den gegebenen Umständen" nicht anzulasten sei, dass die Verbraucherorganisation schon weit früher den Zinsenschaden berechnet habe und nicht als Wissensvertreter der Kreditnehmerin zu betrachten sei. Dabei wird übergangen, dass aus der Frage, ob die Erkundigungsobliegenheit eingehalten wurde, nicht abgeleitet werden kann, ob jemand Wissensvertreter ist. Ein Zusammenhang besteht nur insoweit, als die Frage der Wissenszurechnung erst dann zum Tragen kommt, wenn die Erkundigung von Erfolg gekrönt war. Unterbleibt hingegen eine Erkundigung in Verletzung der Erkundigungsobliegenheit, stellt sich das Problem der Wissensvertretung nicht. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass das genannte Verfahren des Handelsgerichts Wien durch „ewiges Ruhen" beendet wurde.
Bei der Wissenszurechnung kommt es auch nicht darauf an, ob die Betrauung der AKNÖ durch den Kreditnehmer entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Die Entscheidung, mit welchem Aufwand der Geschäftsherr für ihn wesentliche Tatsachen klären lässt, liegt in erster Linie bei ihm. Diese Frage kann zwar über die Zumutbarkeit des Aufwands das Ausmaß seiner Erkundigungsobliegenheit berühren, tangiert jedoch nicht die Wissenszurechnung, sobald zurechenbares Wissen vorliegt. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Entgeltlichkeit (Stichwort „Arbeiterkammerumlage" iSd §§ 17, 61 AKG) können daher ebenso dahingestellt bleiben wie die Ausführungen der Revisionswerberin zur „Freigiebigkeit" der AKNÖ. Auf Grund der Wissenszurechnung kommt es auch nicht darauf an, wann die Kenntnisse auch beim Geschäftsherrn selbst vorlagen. Insoweit besteht daher entgegen der Annahme der Revisionswerberin kein Feststellungsmangel. Die Vorinstanzen kamen somit zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung, soweit sie sich auf den Titel des Schadenersatzes stützt, verjährt ist.Bei der Wissenszurechnung kommt es auch nicht darauf an, ob die Betrauung der AKNÖ durch den Kreditnehmer entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Die Entscheidung, mit welchem Aufwand der Geschäftsherr für ihn wesentliche Tatsachen klären lässt, liegt in erster Linie bei ihm. Diese Frage kann zwar über die Zumutbarkeit des Aufwands das Ausmaß seiner Erkundigungsobliegenheit berühren, tangiert jedoch nicht die Wissenszurechnung, sobald zurechenbares Wissen vorliegt. Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Entgeltlichkeit (Stichwort „Arbeiterkammerumlage" iSd Paragraphen 17, 61, AKG) können daher ebenso dahingestellt bleiben wie die Ausführungen der Revisionswerberin zur „Freigiebigkeit" der AKNÖ. Auf Grund der Wissenszurechnung kommt es auch nicht darauf an, wann die Kenntnisse auch beim Geschäftsherrn selbst vorlagen. Insoweit besteht daher entgegen der Annahme der Revisionswerberin kein Feststellungsmangel. Die Vorinstanzen kamen somit zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Klageforderung, soweit sie sich auf den Titel des Schadenersatzes stützt, verjährt ist.
ad 2. Das Berufungsgericht gelangte - wie schon das Erstgericht - zutreffend zu dem Ergebnis, dass auch der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers, der an die Klägerin zum Inkasso abgetreten wurde, verjährt ist. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden. Nach der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt der Anspruch auf Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung unter die „kurze" (dreijährige) Verjährungsfrist des § 1480 ABGB (4 Ob 73/03v, 2 Ob 106/03g, 3 Ob 280/02a, 3 Ob 148/04t, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0117773 ua). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die sich bereits ausführlich mit dem kontroversen Schrifttum zu diesem Thema auseinandergesetzt hat. Stichhältige Gründe, von dieser Rechtsprechung abzugehen, werden von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Der Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs stellt im vorliegenden Fall - anders als beim Schadenersatzanspruch (ad 1.) - kein besonderes Problem dar. Nach den Feststellungen war der Kredit auch unter Zugrundelegung der Abrechnung der Beklagten spätestens am 17. 3. 1995 vollständig getilgt (vgl RIS-Justiz RS0119813 ua). Das Thema „Kontokorrent" wird in der Revision nicht mehr besonders erwähnt. Ein späterer Zeitpunkt (als jener der Volltilgung des Kredits), in dem die von der Klägerin behauptete ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten hätte eintreten und der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist hätte beginnen können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei Klageeinbringung am 10. 5. 2005 war daher die dreijährige Verjährungsfrist auch in Bezug auf den Bereicherungsanspruch längst abgelaufen.ad 2. Das Berufungsgericht gelangte - wie schon das Erstgericht - zutreffend zu dem Ergebnis, dass auch der Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers, der an die Klägerin zum Inkasso abgetreten wurde, verjährt ist. Es kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden. Nach der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt der Anspruch auf Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung unter die „kurze" (dreijährige) Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB (4 Ob 73/03v, 2 Ob 106/03g, 3 Ob 280/02a, 3 Ob 148/04t, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0117773 ua). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an, die sich bereits ausführlich mit dem kontroversen Schrifttum zu diesem Thema auseinandergesetzt hat. Stichhältige Gründe, von dieser Rechtsprechung abzugehen, werden von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt. Der Beginn der Verjährung des Bereicherungsanspruchs stellt im vorliegenden Fall - anders als beim Schadenersatzanspruch (ad 1.) - kein besonderes Problem dar. Nach den Feststellungen war der Kredit auch unter Zugrundelegung der Abrechnung der Beklagten spätestens am 17. 3. 1995 vollständig getilgt vergleiche RIS-Justiz RS0119813 ua). Das Thema „Kontokorrent" wird in der Revision nicht mehr besonders erwähnt. Ein späterer Zeitpunkt (als jener der Volltilgung des Kredits), in dem die von der Klägerin behauptete ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten hätte eintreten und der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist hätte beginnen können, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei Klageeinbringung am 10. 5. 2005 war daher die dreijährige Verjährungsfrist auch in Bezug auf den Bereicherungsanspruch längst abgelaufen.
Zusammenfassend erfolgte somit die Klageabweisung durch die Vorinstanzen zu Recht. Der Revision der Klägerin muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.