Rechtssatz RS0119840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119840
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor.Die Verwendung einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 23/04m
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 23/04m
Veröff: SZ 2005/46
- 7 Ob 190/04y
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 190/04y
Beisatz: Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des § 1299 ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach § 1298 ABGB den Kreditgeber. (T1)
- 1 Ob 68/05i
Entscheidungstext OGH 09.11.2005 1 Ob 68/05i
Beis wie T1; Beisatz: Die Weiterverwendung einer solchen Klausel - unter anderem durch Fortschreibung eines auf Grund der Anwendung einer unzulässigen Zinsänderungsklausel unrichtigen Saldostandes - und die Berufung auf diese ist ab dem Zeitpunkt, in dem die Unwirksamkeit erkannt werden musste, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG id F vor der KSchG-Novelle 1997), Rechtsprechung und Lehre ein Verschulden dar. (T2)
- 7 Ob 204/05h
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 7 Ob 204/05h
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers darf nicht überspannt werden. Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. Erst wenn der Kreditnehmer Verdachtsmomente (zB verdichtete Medieninformation) hat, aus denen er schließen kann, dass diese Verhaltenspflicht von den Banken nicht eingehalten worden sein könnte, kommt seine Erkundigungsobliegenheit zum Tragen und es ist von ihm zu verlangen, dass er Maßnahmen setzt, um das Verhalten der Bank zu kontrollieren. (T3)
- 6 Ob 172/05w
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 172/05w
Beis wie T1; Beis wie T2
- 3 Ob 236/05k
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 236/05k
Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 Ob 23/07h
Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 23/07h
nur: Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. (T4)
- 1 Ob 72/08g
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 72/08g
- 8 Ob 98/09h
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 Ob 98/09h
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Kreditnehmer kann der Bank vertrauen, dass sie keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtigen Vertragsklauseln vereinbart. (T5)
- 8 Ob 31/12k
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 31/12k
Vgl auch
Veröff: SZ 2012/41
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119840
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20050322_OGH0002_0100OB00023_04M0000_001