Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (§ 526 Z 2 ZPO). Die Rechtsmittelwerberin vermag eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, deren Vorliegen gemäß § 519 Abs 2 ZPO gefordert wird, nicht aufzuzeigen.Der Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (Paragraph 526, Ziffer 2, ZPO). Die Rechtsmittelwerberin vermag eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, deren Vorliegen gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO gefordert wird, nicht aufzuzeigen.
I. Jede Entschädigungsklage ist gemäß § 1489 Satz 1 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt sind. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig (RIS-Justiz RS0034456).römisch eins. Jede Entschädigungsklage ist gemäß Paragraph 1489, Satz 1 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt sind. Die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig (RIS-Justiz RS0034456).
Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (10 Ob 23/04m; RIS-Justiz RS0044464). Dies gilt auch für die Beurteilung der Erkundigungspflicht des Geschädigten (RIS-Justiz RS0034327, zu Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen vgl 10 Ob 23/04m, 7 Ob 204/05h, 6 Ob 172/05w, 9 Ob 23/07h). Eine „abschließende Klärung" der Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Zinsen ist aus diesen Gründen nicht möglich. Von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, verwirklicht daher die Frage, wann für einen konkreten Schadenersatzanspruch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (10 Ob 23/04m; RIS-Justiz RS0044464). Dies gilt auch für die Beurteilung der Erkundigungspflicht des Geschädigten (RIS-Justiz RS0034327, zu Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen vergleiche 10 Ob 23/04m, 7 Ob 204/05h, 6 Ob 172/05w, 9 Ob 23/07h). Eine „abschließende Klärung" der Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Zinsen ist aus diesen Gründen nicht möglich. Von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen, verwirklicht daher die Frage, wann für einen konkreten Schadenersatzanspruch die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage.
II. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kreditnehmer sei seiner Erkundigungspflicht in angemessener Frist nachgekommen, sodass die Verjährungsfrist erst im Juni 2004 begonnen habe, ist unter den gegebenen Umständen vertretbar: Ein Vorbringen, aus welcher konkreten („verdichteten") Medienberichterstattung der Kreditnehmer schon vor dem 12. 2. 2004 „ohne nennenswerte Mühe" Umstände entnehmen hätte können, aus denen sich die unrichtige Berechnung von Zinsen in seinem Fall bzw wenigstens durch seine Bank (also die Beklagte) ergeben hätte (vgl 1 Ob 68/05i; 6 Ob 172/05w), hat die Beklagte nicht erstattet. Die Beklagte beruft sich im Gegenteil ausdrücklich darauf, nicht schuldhaft gehandelt und ihre Vertragsmuster nach bestem Gewissen gewählt zu haben. Der Kreditnehmer kann der Bank grundsätzlich vertrauen, dass keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtige Vertragsklausel vereinbart wird (9 Ob 23/07h). Er hat nach den Feststellungen hier unverzüglich nach der Sendung vom 12. 2. 2004 begonnen, Erkundigungen anzustellen. Konkrete Verdachtsmomente, die eine Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers zu einem Zeitpunkt vor dem 12. 2. 2004 ausgelöst hätten, wurden von der Beklagten nicht vorgebracht; der in keiner Weise konkretisierte Hinweis auf eine seit längerem „verdichtete Medienberichterstattung" genügt dazu nicht.römisch zwei. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kreditnehmer sei seiner Erkundigungspflicht in angemessener Frist nachgekommen, sodass die Verjährungsfrist erst im Juni 2004 begonnen habe, ist unter den gegebenen Umständen vertretbar: Ein Vorbringen, aus welcher konkreten („verdichteten") Medienberichterstattung der Kreditnehmer schon vor dem 12. 2. 2004 „ohne nennenswerte Mühe" Umstände entnehmen hätte können, aus denen sich die unrichtige Berechnung von Zinsen in seinem Fall bzw wenigstens durch seine Bank (also die Beklagte) ergeben hätte vergleiche 1 Ob 68/05i; 6 Ob 172/05w), hat die Beklagte nicht erstattet. Die Beklagte beruft sich im Gegenteil ausdrücklich darauf, nicht schuldhaft gehandelt und ihre Vertragsmuster nach bestem Gewissen gewählt zu haben. Der Kreditnehmer kann der Bank grundsätzlich vertrauen, dass keine nach der Rechtslage unzweifelhaft nichtige Vertragsklausel vereinbart wird (9 Ob 23/07h). Er hat nach den Feststellungen hier unverzüglich nach der Sendung vom 12. 2. 2004 begonnen, Erkundigungen anzustellen. Konkrete Verdachtsmomente, die eine Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers zu einem Zeitpunkt vor dem 12. 2. 2004 ausgelöst hätten, wurden von der Beklagten nicht vorgebracht; der in keiner Weise konkretisierte Hinweis auf eine seit längerem „verdichtete Medienberichterstattung" genügt dazu nicht.
III. Auf die Entscheidung 9 Ob 23/07h, mit der dem Kreditnehmer das Wissen der die Überprüfung des Kredits durchführenden Arbeiterkammer Niederösterreich zugerechnet wurde, kann sich die Revisionswerberin nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung wurde nämlich die Qualifizierung der Arbeiterkammer Niederösterreich als Wissensvertreterin des Kreditnehmers mit dem Umstand begründet, dass sie vom Kreditnehmer nicht nur mit der Überprüfung des Kredits, sondern auch mit der Geltendmachung allfälliger sich daraus ergebender Ansprüche beauftragt worden war. Dass der Kreditnehmer auch der Klägerin schon damals einen Auftrag erteilt habe, allfällige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht aber hier nicht fest und wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Zudem wurde weder vorgebracht noch festgestellt, dass der Klägerin die Kontrolle der Kreditabrechnung vor dem 7. 6. 2004 möglich oder dass ihr deren Ergebnis vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre.römisch drei. Auf die Entscheidung 9 Ob 23/07h, mit der dem Kreditnehmer das Wissen der die Überprüfung des Kredits durchführenden Arbeiterkammer Niederösterreich zugerechnet wurde, kann sich die Revisionswerberin nicht mit Erfolg berufen. In dieser Entscheidung wurde nämlich die Qualifizierung der Arbeiterkammer Niederösterreich als Wissensvertreterin des Kreditnehmers mit dem Umstand begründet, dass sie vom Kreditnehmer nicht nur mit der Überprüfung des Kredits, sondern auch mit der Geltendmachung allfälliger sich daraus ergebender Ansprüche beauftragt worden war. Dass der Kreditnehmer auch der Klägerin schon damals einen Auftrag erteilt habe, allfällige Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, steht aber hier nicht fest und wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Zudem wurde weder vorgebracht noch festgestellt, dass der Klägerin die Kontrolle der Kreditabrechnung vor dem 7. 6. 2004 möglich oder dass ihr deren Ergebnis vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen wäre.
Da somit die Beklagte weder eine erhebliche Rechtsfrage noch eine unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Falls aufzeigt, ist ihr Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.römisch vier. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.