Zu I. des Spruches:Zu römisch eins. des Spruches:
Nach dem im Rechtsmittelverfahren herrschenden Einmaligkeitsgrundsatz steht einer Partei stets nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu. Allfällige Ergänzungen bzw Nachträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0041666). Dies muss in gleicher Weise auch für den von der Beklagten bereits vor Freistellung der Revisionsbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 10. 9. 2004 gelten, mit dem ein Literaturaufsatz zum Streitthema vorgelegt wurde.Nach dem im Rechtsmittelverfahren herrschenden Einmaligkeitsgrundsatz steht einer Partei stets nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zu. Allfällige Ergänzungen bzw Nachträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche RIS-Justiz RS0041666). Dies muss in gleicher Weise auch für den von der Beklagten bereits vor Freistellung der Revisionsbeantwortung direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 10. 9. 2004 gelten, mit dem ein Literaturaufsatz zum Streitthema vorgelegt wurde.
Zu II. des Spruches:Zu römisch zwei. des Spruches:
Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, weil sie in den dem Kreditvertrag zugrundegelegten Bedingungen eine mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbare (weil unbestimmte) Zinsänderungsklausel vorgesehen habe und sich zumindest ab Mitte 1993 nicht einmal an die vereinbarte (unzulässige) Zinsänderungsklausel gehalten habe, indem sie Zinssatzsenkungen nicht an Kreditnehmer bereits bestehender Kredite weitergegeben habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung der Kreditnehmer sei auch nicht verjährt, weil die Kreditnehmer erst im Frühjahr 2000 Zeitungsberichten entnommen hätten, dass die Banken allenfalls zuviel Kreditzinsen berechnet hätten. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung seien nicht berechtigt. Schließlich sei, entgegen der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 73/03v vertretenen Ansicht, von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch auszugehen.Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten, weil sie in den dem Kreditvertrag zugrundegelegten Bedingungen eine mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbare (weil unbestimmte) Zinsänderungsklausel vorgesehen habe und sich zumindest ab Mitte 1993 nicht einmal an die vereinbarte (unzulässige) Zinsänderungsklausel gehalten habe, indem sie Zinssatzsenkungen nicht an Kreditnehmer bereits bestehender Kredite weitergegeben habe. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung der Kreditnehmer sei auch nicht verjährt, weil die Kreditnehmer erst im Frühjahr 2000 Zeitungsberichten entnommen hätten, dass die Banken allenfalls zuviel Kreditzinsen berechnet hätten. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung seien nicht berechtigt. Schließlich sei, entgegen der vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 73/03v vertretenen Ansicht, von einer 30-jährigen Verjährungsfrist für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch auszugehen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel:
Auf den vor dem 1. 3. 1997 von den Kreditnehmern als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gemäß § 41a Abs 4 Z 3 KSchG in folgender Fassung (vor der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6) anzuwenden:Auf den vor dem 1. 3. 1997 von den Kreditnehmern als Verbraucher abgeschlossenen Kreditvertrag ist Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 3, KSchG in folgender Fassung (vor der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6) anzuwenden:
"Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.""Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des Paragraph 879, ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt."
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 744 BlgNR 14. GP 24 f) ermöglichten Klauseln, wonach eine einseitig vom Unternehmer bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten, vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts vorgesehen wird, entgegen dem Grundsatz "pacta sunt servanda" einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wodurch der zahlungspflichtige Verbraucher einem besonderen Risiko ausgesetzt werde. Die Unausgewogenheit einer solchen Anpassung könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die für die Anpassung maßgebenden Umstände schon im Vertrag zu umschreiben seien und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien. Als Beispiel komme etwa eine Vereinbarung in Betracht, nach der sich die für ein gewährtes Darlehen vereinbarten Zinsen künftig an dem von der österreichischen Nationalbank festgesetzten Diskontsatz oder einem von ihr festgelegten Limes zu orientieren haben.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 744, BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 24, f) ermöglichten Klauseln, wonach eine einseitig vom Unternehmer bestimmbare Erhöhung des zunächst vereinbarten, vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts vorgesehen wird, entgegen dem Grundsatz "pacta sunt servanda" einen nachträglichen einseitigen Eingriff des Unternehmers in das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, wodurch der zahlungspflichtige Verbraucher einem besonderen Risiko ausgesetzt werde. Die Unausgewogenheit einer solchen Anpassung könne nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die für die Anpassung maßgebenden Umstände schon im Vertrag zu umschreiben seien und vom Willen des Unternehmers unabhängig seien. Als Beispiel komme etwa eine Vereinbarung in Betracht, nach der sich die für ein gewährtes Darlehen vereinbarten Zinsen künftig an dem von der österreichischen Nationalbank festgesetzten Diskontsatz oder einem von ihr festgelegten Limes zu orientieren haben.
Bereits Krejci (in Handbuch zum KSchG [1981] 710 ff und in Rummel, ABGB² [1992], § 6 KSchG Rz 84 ff mwN) führte zum Erfordernis, die nach dieser Bestimmung maßgebenden Umstände klar zu umschreiben, aus, dieses Erfordernis diene insbesondere auch dazu, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, unter welchen Umständen er in welchem bestimmbaren Ausmaß mit einer Preiserhöhung zu rechnen habe; allgemeine generalklauselhafte Hinweise reichten daher nicht aus. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener "Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob nun die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht; derartige Unklarheiten widersprächen der Zielsetzung dieser Bestimmung. Unwirksam sei nach der Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1986, 495 eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers, nach der er "bei Veränderungen der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, zB bei der Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank" zu einer Anpassung der Leasingraten berechtigt sei.Bereits Krejci (in Handbuch zum KSchG [1981] 710 ff und in Rummel, ABGB² [1992], Paragraph 6, KSchG Rz 84 ff mwN) führte zum Erfordernis, die nach dieser Bestimmung maßgebenden Umstände klar zu umschreiben, aus, dieses Erfordernis diene insbesondere auch dazu, dem Verbraucher Klarheit darüber zu verschaffen, unter welchen Umständen er in welchem bestimmbaren Ausmaß mit einer Preiserhöhung zu rechnen habe; allgemeine generalklauselhafte Hinweise reichten daher nicht aus. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener "Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob nun die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht; derartige Unklarheiten widersprächen der Zielsetzung dieser Bestimmung. Unwirksam sei nach der Entscheidung des OLG Frankfurt MDR 1986, 495 eine Klausel in den AGB eines Leasinggebers, nach der er "bei Veränderungen der Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt, zB bei der Änderung des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank" zu einer Anpassung der Leasingraten berechtigt sei.
Dieser Ansicht hat sich Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1993) II Rz 1/156 f im Zusammenhang mit Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen, wie etwa die Klausel "wenn sich die für die Bildung der Konditionen maßgebenden Verhältnisse ändern", nicht zureichend seien. Auch der Hinweis auf Änderungen des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt sei zu allgemein gehalten, da die Entwicklungen auf den verschiedenen Teilgebieten dieses Marktes verschieden verlaufen könnten und dann nicht erkennbar sei, welche der Veränderungen relevant sein sollten und was unter dem - als einheitlich vorausgesetzten - Zinsniveau zu verstehen sei. Problematisch sei deshalb auch die Anführung mehrerer Maßstäbe, da sich diese Zinssätze keineswegs stets im Einklang bewegen würden, so dass es für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welchen Einfluss es auf den Zinssatz haben sollte, wenn sich bloß einer dieser Sätze ändere oder sie sich in verschiedener Höhe oder sogar in verschiedene Richtung bewegten. Weiters verweist Koziol auf die seit 1. 1. 1987 in Geltung gestandene Bestimmung des § 21 Abs 3 KWG (idF BGBl 1986/325), wonach Zinsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an objektive Maßstäbe zu binden sind.Dieser Ansicht hat sich Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1993) römisch zwei Rz 1/156 f im Zusammenhang mit Zinsgleitklauseln in Kreditverträgen angeschlossen und ebenfalls darauf hingewiesen, dass allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen, wie etwa die Klausel "wenn sich die für die Bildung der Konditionen maßgebenden Verhältnisse ändern", nicht zureichend seien. Auch der Hinweis auf Änderungen des Zinsniveaus auf dem Geld- und Kapitalmarkt sei zu allgemein gehalten, da die Entwicklungen auf den verschiedenen Teilgebieten dieses Marktes verschieden verlaufen könnten und dann nicht erkennbar sei, welche der Veränderungen relevant sein sollten und was unter dem - als einheitlich vorausgesetzten - Zinsniveau zu verstehen sei. Problematisch sei deshalb auch die Anführung mehrerer Maßstäbe, da sich diese Zinssätze keineswegs stets im Einklang bewegen würden, so dass es für den Verbraucher nicht erkennbar sei, welchen Einfluss es auf den Zinssatz haben sollte, wenn sich bloß einer dieser Sätze ändere oder sie sich in verschiedener Höhe oder sogar in verschiedene Richtung bewegten. Weiters verweist Koziol auf die seit 1. 1. 1987 in Geltung gestandene Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, KWG in der Fassung BGBl 1986/325), wonach Zinsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an objektive Maßstäbe zu binden sind.
Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung von Krejci und Koziol gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff "Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend.Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung von Krejci und Koziol gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff "Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend.
Durch die KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 wurden die Zulässigkeitserfordernisse für Entgeltanpassungsklauseln (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG) insofern erweitert, als zu den schon bestehenden Voraussetzungen, nämlich der Umschreibung der für eine Anpassung maßgeblichen Umstände im Vertrag sowie der Unabhängigkeit des Eintrittes dieser Umstände vom Willen des Unternehmers, noch zwei weitere hinzutraten, dass nämlich die für eine Änderung maßgeblichen Umstände sachlich gerechtfertigt sein müssen und eine Preisanpassungsklausel sowohl die Möglichkeit einer Entgeltsteigerung als auch die einer Entgeltsenkung beinhalten muss. Zu der bereits bisher festgelegten Voraussetzung der Umschreibung der für eine Entgeltänderung maßgeblichen Umstände vertritt auch Koitz-Arko (Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff [11 f]) die Auffassung, dass die für eine Preisanpassung maßgeblichen Faktoren bestimmt und für den Verbraucher überprüfbar sein müssten. Sowohl der Anlassfall als auch die Höhe der Entgeltänderung müssten konkretisiert sein. Bei Abstellen auf mehrere Parameter sei einerseits das Verhältnis der Parameter untereinander vertraglich festzulegen, andererseits seien Regelungen für mögliche ungleiche Steigerungs- oder Senkungsraten zu treffen.Durch die KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 wurden die Zulässigkeitserfordernisse für Entgeltanpassungsklauseln (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG) insofern erweitert, als zu den schon bestehenden Voraussetzungen, nämlich der Umschreibung der für eine Anpassung maßgeblichen Umstände im Vertrag sowie der Unabhängigkeit des Eintrittes dieser Umstände vom Willen des Unternehmers, noch zwei weitere hinzutraten, dass nämlich die für eine Änderung maßgeblichen Umstände sachlich gerechtfertigt sein müssen und eine Preisanpassungsklausel sowohl die Möglichkeit einer Entgeltsteigerung als auch die einer Entgeltsenkung beinhalten muss. Zu der bereits bisher festgelegten Voraussetzung der Umschreibung der für eine Entgeltänderung maßgeblichen Umstände vertritt auch Koitz-Arko (Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff [11 f]) die Auffassung, dass die für eine Preisanpassung maßgeblichen Faktoren bestimmt und für den Verbraucher überprüfbar sein müssten. Sowohl der Anlassfall als auch die Höhe der Entgeltänderung müssten konkretisiert sein. Bei Abstellen auf mehrere Parameter sei einerseits das Verhältnis der Parameter untereinander vertraglich festzulegen, andererseits seien Regelungen für mögliche ungleiche Steigerungs- oder Senkungsraten zu treffen.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (zitiert bei Krejci in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 86) könne § 6 Abs 1 Z 5 KSchG einerseits nicht so ausgelegt werden, dass dadurch jeder Willkür bei der Preiserhöhung Tür und Tor geöffnet werde; andererseits aber auch nicht so, dass die Banken verpflichtet wären, ihre gesamte Refinanzierung oder sonstige Geschäftsgebarung in der Zinsgleitklausel jedes Kreditvertrags bis aufs Kleinste offenzulegen, damit im Anlassfall das Ausmaß der Zinserhöhung exakt festgelegt, ihr genaues Ausmaß daher berechenbar sei. Krejci zieht daraus den Schluss, es könne vernünftigerweise nicht Sinn der Norm sein, den Unternehmer zum kalkulatorischen oder betriebswirtschaftlichen "Offenbarungseid" gegenüber dem Verbraucher zu zwingen.Nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz (zitiert bei Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 6, KSchG Rz 86) könne Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG einerseits nicht so ausgelegt werden, dass dadurch jeder Willkür bei der Preiserhöhung Tür und Tor geöffnet werde; andererseits aber auch nicht so, dass die Banken verpflichtet wären, ihre gesamte Refinanzierung oder sonstige Geschäftsgebarung in der Zinsgleitklausel jedes Kreditvertrags bis aufs Kleinste offenzulegen, damit im Anlassfall das Ausmaß der Zinserhöhung exakt festgelegt, ihr genaues Ausmaß daher berechenbar sei. Krejci zieht daraus den Schluss, es könne vernünftigerweise nicht Sinn der Norm sein, den Unternehmer zum kalkulatorischen oder betriebswirtschaftlichen "Offenbarungseid" gegenüber dem Verbraucher zu zwingen.
In der Entscheidung 2 Ob 251/00a (ÖBA 2001, 660/981 mwN) wurde zur Frage der Zulässigkeit der Zinsanpassungsklauseln darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig seien, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat.
Nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003/263, 664 = RdW 2003/553, 634 = EvBl 2003/168 = ÖBA 2003/1142, 774) sei beim Gültigkeitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben werden, zu fragen, wie konkret jener Lebenssachverhalt (die "Umstände") festzulegen sei, der einer Vertragspartei (dem Grunde nach) die Berechtigung zur Vertragsänderung gebe, und wie präzise für den anderen Vertragspartner das Ausmaß der Vertragsänderung (der Höhe nach) rechnerisch nachvollziehbar sein müsse. Der Senat folge jenen Stimmen, wonach eine Vertragsklausel nur dann dem - schon vor der KSchG-Novelle 1997 angeordneten - Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinsenerhöhung berechtigenden Umstände entspreche, wenn in ihr der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben werde; dazu komme weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen sei. Die Bestimmung sei nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lasse, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden dürfe, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen.Nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v (JBl 2004, 50 = ecolex 2003/263, 664 = RdW 2003/553, 634 = EvBl 2003/168 = ÖBA 2003/1142, 774) sei beim Gültigkeitserfordernis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, dass die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben werden, zu fragen, wie konkret jener Lebenssachverhalt (die "Umstände") festzulegen sei, der einer Vertragspartei (dem Grunde nach) die Berechtigung zur Vertragsänderung gebe, und wie präzise für den anderen Vertragspartner das Ausmaß der Vertragsänderung (der Höhe nach) rechnerisch nachvollziehbar sein müsse. Der Senat folge jenen Stimmen, wonach eine Vertragsklausel nur dann dem - schon vor der KSchG-Novelle 1997 angeordneten - Erfordernis einer klaren Umschreibung der zur Zinsenerhöhung berechtigenden Umstände entspreche, wenn in ihr der maßgebliche Sachverhalt hinreichend deutlich, eindeutig und unmissverständlich - und nicht nur nach Art einer Generalklausel - beschrieben werde; dazu komme weiters, dass bei Bezugnahme auf verschiedene Umstände deren Verhältnis zueinander (kumulative oder alternative Verwirklichung als Abänderungserfordernis) festzulegen sei. Die Bestimmung sei nur dann wirksam, wenn sie (bei einer Betrachtung ex ante) hinreichend deutlich erkennen lasse, innerhalb welcher Grenzen die Zinsenveränderung vorgenommen werden dürfe, um so den Gestaltungsspielraum der zur Anpassung berechtigten Vertragspartei festzulegen und willkürliches Handeln zu Lasten der anderen Vertragspartei auszuschließen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung, die eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank betraf, zu dem Ergebnis, dass diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam sei. Sie knüpfe zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibe diese aber alle nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Welches Zinsniveau mit jenem "für Einlagen", "auf dem Geldmarkt" oder "auf dem Kapitalmarkt" gemeint sei, bleibe angesichts einer Fülle hiefür in Frage kommender Parameter (Eckzinssatz; Kapitalsparbuch-Höchstzinssatz; Diskontzinssatz; Sekundärmarktrendite Bund uva) unklar; ein einheitlicher Einlagezinssatz bestehe angesichts unterschiedlicher Bindungsmöglichkeiten und insbesondere des Konditionenwettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditinstituten nicht. Völlig unbestimmt sei auch, welche Änderung welchen Parameters "auf dem Kreditmarkt" eine Ermessensausübung auslösen solle. Die Rechtsmittelwerberin (zu 4 Ob 73/03v) weise in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die Abhängigkeit des Zinssatzes von den Refinanzierungskosten und damit von den Umständen des Geld- und/oder Kapitalmarkts als weitgehend bekannt vorauszusetzen sei, daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, es genüge den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, die maßgeblichen Umstände nur allgemein zu umschreiben, solange nur vom eingeräumten Spielraum im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch gemacht werde. Die von ihr zum Beleg der Richtigkeit ihres gegenteiligen Standpunktes zitierte Rechtsprechung (SZ 55/44; SZ 56/23; SZ 58/76; ÖBA 1987, 834) sei durchwegs zu Sachverhalten ergangen, auf die das KSchG nicht anzuwenden gewesen sei, und sei damit nicht einschlägig. Ausdrücklich abgelehnt werde daher auch die auf dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufbauende - zu einer inhaltsgleichen Klausel wie im Streitfall - ergangene Entscheidung des Handelsgerichtes Wien (ÖBA 2001, 995) und die darauf Bezug nehmende Folgejudikatur (LG Salzburg ÖBA 2002, 415).Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangte der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes in der zitierten Entscheidung, die eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank betraf, zu dem Ergebnis, dass diese Vertragsklausel mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam sei. Sie knüpfe zwar die Berechtigung zur Abänderung des Zinssatzes - offensichtlich alternativ - an den Eintritt einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, umschreibe diese aber alle nur allgemein, generalklauselartig und unter Verwendung unbestimmter Begriffe. Welches Zinsniveau mit jenem "für Einlagen", "auf dem Geldmarkt" oder "auf dem Kapitalmarkt" gemeint sei, bleibe angesichts einer Fülle hiefür in Frage kommender Parameter (Eckzinssatz; Kapitalsparbuch-Höchstzinssatz; Diskontzinssatz; Sekundärmarktrendite Bund uva) unklar; ein einheitlicher Einlagezinssatz bestehe angesichts unterschiedlicher Bindungsmöglichkeiten und insbesondere des Konditionenwettbewerbs zwischen den einzelnen Kreditinstituten nicht. Völlig unbestimmt sei auch, welche Änderung welchen Parameters "auf dem Kreditmarkt" eine Ermessensausübung auslösen solle. Die Rechtsmittelwerberin (zu 4 Ob 73/03v) weise in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass die Abhängigkeit des Zinssatzes von den Refinanzierungskosten und damit von den Umständen des Geld- und/oder Kapitalmarkts als weitgehend bekannt vorauszusetzen sei, daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, es genüge den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, die maßgeblichen Umstände nur allgemein zu umschreiben, solange nur vom eingeräumten Spielraum im Rahmen des billigen Ermessens Gebrauch gemacht werde. Die von ihr zum Beleg der Richtigkeit ihres gegenteiligen Standpunktes zitierte Rechtsprechung (SZ 55/44; SZ 56/23; SZ 58/76; ÖBA 1987, 834) sei durchwegs zu Sachverhalten ergangen, auf die das KSchG nicht anzuwenden gewesen sei, und sei damit nicht einschlägig. Ausdrücklich abgelehnt werde daher auch die auf dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufbauende - zu einer inhaltsgleichen Klausel wie im Streitfall - ergangene Entscheidung des Handelsgerichtes Wien (ÖBA 2001, 995) und die darauf Bezug nehmende Folgejudikatur (LG Salzburg ÖBA 2002, 415).
Die Entscheidung 4 Ob 73/03v wurde in diesem Punkt auch in der Lehre weitgehend zustimmend kommentiert (vgl vor allem Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 f; Vonkilch, Ist der hypothetische Parteiwille "im Vertrag umschrieben" [§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG]? RdW 2003, 690 f ua). Auch Fenyves/Rubin (Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 ff) teilen nach eingehender Schilderung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur die Auffassung des 4. Senates über die Unzulässigkeit der auch hier klagsgegenständlichen Zinsanpassungsklausel. Auch nach ihrer Auffassung bilden die Kriterien, die in Lehre und Judikatur entwickelt worden sind, durchaus taugliche Leitlinien dafür, welche Anforderungen in der Regel an die Genauigkeit der "Umschreibung der maßgebenden Umstände" gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (iS einer daraus abzuleitenden und von den Autoren auch inhaltlich näher umschriebenen „Abschluss-, Abwicklungs- und Überprüfungstransparenz") zu stellen sind. Sie verweisen ergänzend noch darauf, dass es nach ihrer Auffassung im Allgemeinen auch notwendig sei, im Fall der Nennung mehrerer Änderungsfaktoren deren Gewichtung - das heißt den jeweiligen Anteil der einzelnen Faktoren - in der Klausel anzuführen. Dieses Erfordernis ergebe sich daraus, dass die unstrukturierte Aneinanderreihung mehrerer Faktoren dem Verbraucher nicht einmal eine annäherungsweise Vorstellung von der künftigen Preisentwicklung ermögliche und daher keinen der ratio des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden Informationswert habe. Letztlich werde die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Änderungsklausel im Einzelfall davon abhängen, ob in ihr die beiden unbestreitbaren Ausgangspunkte des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG - Möglichkeit einer Änderungsklausel für den Unternehmer einerseits, Transparenz für den Verbraucher andererseits - zu einem Kompromiss verschmolzen worden seien, der diesen beiden Anliegen gerecht werde. Die beiden genannten Autoren weisen auch darauf hin, dass das inhaltliche Erfordernis für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG ungleich strenger gefasst sei als jenes der vergleichbaren Bestimmung in § 1056 ABGB und deutsche Literatur und Judikatur nicht unmittelbar auf die österreichische Rechtslage anwendbar seien, weil das deutsche Recht keine Norm kenne, die § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspreche.Die Entscheidung 4 Ob 73/03v wurde in diesem Punkt auch in der Lehre weitgehend zustimmend kommentiert vergleiche vor allem Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 f; Vonkilch, Ist der hypothetische Parteiwille "im Vertrag umschrieben" [§ 6 Absatz eins, Ziffer 5, KSchG]? RdW 2003, 690 f ua). Auch Fenyves/Rubin (Vereinbarung von Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen und KSchG, ÖBA 2004, 347 ff) teilen nach eingehender Schilderung des Meinungsstandes in Literatur und Judikatur die Auffassung des 4. Senates über die Unzulässigkeit der auch hier klagsgegenständlichen Zinsanpassungsklausel. Auch nach ihrer Auffassung bilden die Kriterien, die in Lehre und Judikatur entwickelt worden sind, durchaus taugliche Leitlinien dafür, welche Anforderungen in der Regel an die Genauigkeit der "Umschreibung der maßgebenden Umstände" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (iS einer daraus abzuleitenden und von den Autoren auch inhaltlich näher umschriebenen „Abschluss-, Abwicklungs- und Überprüfungstransparenz") zu stellen sind. Sie verweisen ergänzend noch darauf, dass es nach ihrer Auffassung im Allgemeinen auch notwendig sei, im Fall der Nennung mehrerer Änderungsfaktoren deren Gewichtung - das heißt den jeweiligen Anteil der einzelnen Faktoren - in der Klausel anzuführen. Dieses Erfordernis ergebe sich daraus, dass die unstrukturierte Aneinanderreihung mehrerer Faktoren dem Verbraucher nicht einmal eine annäherungsweise Vorstellung von der künftigen Preisentwicklung ermögliche und daher keinen der ratio des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entsprechenden Informationswert habe. Letztlich werde die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Änderungsklausel im Einzelfall davon abhängen, ob in ihr die beiden unbestreitbaren Ausgangspunkte des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG - Möglichkeit einer Änderungsklausel für den Unternehmer einerseits, Transparenz für den Verbraucher andererseits - zu einem Kompromiss verschmolzen worden seien, der diesen beiden Anliegen gerecht werde. Die beiden genannten Autoren weisen auch darauf hin, dass das inhaltliche Erfordernis für die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ungleich strenger gefasst sei als jenes der vergleichbaren Bestimmung in Paragraph 1056, ABGB und deutsche Literatur und Judikatur nicht unmittelbar auf die österreichische Rechtslage anwendbar seien, weil das deutsche Recht keine Norm kenne, die Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entspreche.
Ausgehend von den dargelegten Erwägungen schließt sich auch der hier erkennende Senat der vom 4. Senat zur Frage der Unwirksamkeit der vereinbarten - und wie bereits betont, inhaltsgleichen - Zinsanpassungsklausel vertretenen Rechtsansicht an.
Zu den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit:
Auch dazu hat bereits der 4. Senat in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf Lehre und Judikatur ausgeführt, dass die gesetzwidrige Vertragsbestimmung nach dem Normzweck des § 6 KSchG Teilnichtigkeit des Vertrags ex tunc bewirke: Es sei zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag nichtig. Ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfragen sei im Hinblick auf die Refinanzierungsbedürfnisse der Beklagten, deren Voraussetzungen von mitunter stark schwankenden Parametern bestimmt werden, zu bejahen; dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten, sei unzweifelhaft. Damit scheide ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Mangels Regelung im dispositivem Recht habe eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen. Als Behelf ergänzender Auslegung komme zunächst die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht. Die Suche nach einer angemessenen Regelung habe sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei insbesondere sicherzustellen, dass die Zinsanpassungsklausel die Bank nicht einseitig begünstige. Es müsse daher gewährleistet sein, dass eine Bank bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen auch zur entsprechenden Herabsetzung des Zinssatzes gegenüber dem Kreditnehmer (Anpassungssymmetrie) verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung zur "Zweiseitigkeit" habe nach der Lehre schon vor der Neufassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gegolten, weil die Vereinbarung einer Ermächtigung zur Anhebung ohne gleichzeitige Übernahme der Verpflichtung zur Absenkung als gröblich benachteiligend und sittenwidrig betrachtet worden sei. Dass die beklagte Bank im dort strittigen Vertragsverhältnis ohnehin stets von einer solchen zweiseitigen Lesart der nichtigen Klausel ausgegangen sei (was deren Wortlaut ja ohnehin zulasse), zeige sich schon daran, dass sie Zinsanpassungen auch unter den Ausgangszinssatz vorgenommen habe. Die Frage, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrunde gelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, könne aber erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststehe, was bei Vertragsabschluss mit den in der tatsächlich zunächst vereinbarten Klausel angeführten Umständen (Veränderung des Zinsniveaus für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt bzw durch kredit- oder währungspolitische Maßnahmen verursachte Änderungen auf dem Kreditmarkt) gemeint gewesen sei und ob es für die damit gemeinten Umstände (gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1991) objektive Parameter gebe. Zur Beantwortung dieser Tatfragen werde (so der 4. Senat) die Beiziehung eines Sachverständigen unerlässlich sein. Erst danach werde die Rechtsfrage beurteilt werden können, ob eine - diese Beweisergebnisse berücksichtigende und damit dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende - Zinsanpassungsklausel den Erfordernissen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entspreche (4 Ob 73/03v).Auch dazu hat bereits der 4. Senat in der zitierten Entscheidung unter Hinweis auf Lehre und Judikatur ausgeführt, dass die gesetzwidrige Vertragsbestimmung nach dem Normzweck des Paragraph 6, KSchG Teilnichtigkeit des Vertrags ex tunc bewirke: Es sei zwar die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag nichtig. Ein vertragliches Regelungsbedürfnis der in der nichtigen Klausel behandelten Ordnungsfragen sei im Hinblick auf die Refinanzierungsbedürfnisse der Beklagten, deren Voraussetzungen von mitunter stark schwankenden Parametern bestimmt werden, zu bejahen; dass die Parteien keinen Fixzinssatz wollten, sei unzweifelhaft. Damit scheide ein ersatzloses Wegfallen der nichtigen Bestimmung aus. Mangels Regelung im dispositivem Recht habe eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen. Als Behelf ergänzender Auslegung komme zunächst die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht. Die Suche nach einer angemessenen Regelung habe sich daran zu orientieren, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der von ihnen gewollten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären. Bei der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei insbesondere sicherzustellen, dass die Zinsanpassungsklausel die Bank nicht einseitig begünstige. Es müsse daher gewährleistet sein, dass eine Bank bei sinkendem Zinsniveau und Verbesserung der Refinanzierungskonditionen auch zur entsprechenden Herabsetzung des Zinssatzes gegenüber dem Kreditnehmer (Anpassungssymmetrie) verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung zur "Zweiseitigkeit" habe nach der Lehre schon vor der Neufassung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG gegolten, weil die Vereinbarung einer Ermächtigung zur Anhebung ohne gleichzeitige Übernahme der Verpflichtung zur Absenkung als gröblich benachteiligend und sittenwidrig betrachtet worden sei. Dass die beklagte Bank im dort strittigen Vertragsverhältnis ohnehin stets von einer solchen zweiseitigen Lesart der nichtigen Klausel ausgegangen sei (was deren Wortlaut ja ohnehin zulasse), zeige sich schon daran, dass sie Zinsanpassungen auch unter den Ausgangszinssatz vorgenommen habe. Die Frage, was redliche und vernünftige Parteien bei angemessener Berücksichtigung der Interessen beider Teile vereinbart hätten, wenn sie sich bei Vertragsschluss der Ungültigkeit der hier zugrunde gelegten Zinsanpassungsklausel bewusst gewesen wären, könne aber erst dann abschließend beurteilt werden, wenn feststehe, was bei Vertragsabschluss mit den in der tatsächlich zunächst vereinbarten Klausel angeführten Umständen (Veränderung des Zinsniveaus für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt bzw durch kredit- oder währungspolitische Maßnahmen verursachte Änderungen auf dem Kreditmarkt) gemeint gewesen sei und ob es für die damit gemeinten Umstände (gemessen am Erfahrungshorizont des Jahres 1991) objektive Parameter gebe. Zur Beantwortung dieser Tatfragen werde (so der 4. Senat) die Beiziehung eines Sachverständigen unerlässlich sein. Erst danach werde die Rechtsfrage beurteilt werden können, ob eine - diese Beweisergebnisse berücksichtigende und damit dem hypothetischen Parteiwillen entsprechende - Zinsanpassungsklausel den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entspreche (4 Ob 73/03v).
Zur Frage, ob die vom Sachverständigen im vorliegenden Fall ermittelten Mittelwerte von SMR und VIBOR (bzw EURIBOR) einen geeigneten Parameter für die gebotene Vertragsergänzung darstellen, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden, da das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Rechtsansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei jedenfalls verjährt, eine Behandlung der auf diese Frage bezugnehmenden Mängel- und Tatsachenrüge in der Berufung abgelehnt hat.
Die Klägerin stützt ihr Begehren im Revisionsverfahren in erster Linie auf den von ihr bereits in erster Instanz (vgl Seite 2 im Protokoll ON 8) ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund des Schadenersatzes. Sie leitet in der Revision ihren Anspruch auf Schadenersatz zum einen daraus ab, dass die Beklagte in den dem Darlehensvertrag zugrunde gelegten Kreditbedingungen eine Zinsänderungsklausel vorgesehen habe, deren Zinsanpassungsparameter unbestimmt gewesen seien und nicht der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) entsprochen hätten. Zum anderen habe sich die Beklagte zumindest seit Jahresmitte 1993 auch nicht mehr an die vereinbarte (unzulässige) Zinsanpassungsklausel gehalten, da seither offenbar aufgrund einer bewussten Entscheidung beim Massengeschäft keine Zinssatzsenkungen an Kreditnehmer bereits bestehender Kredite weitergegeben worden seien. Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Schadenersatz somit aus Umständen ab, die sie entgegen der von der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht bereits im Verfahren erster Instanz zum Inhalt ihres Prozessvorbringens gemacht hat. Auch die Beklagte selbst hat in ihrem Prozessvorbringen (vgl Punkt 10. und 11. im vorbereitenden Schriftsatz ON 5) ausführlich zur Frage Stellung genommen, warum nach ihrem Prozessstandpunkt der Klägerin auch keine Schadenersatzansprüche zustünden bzw allfällige Schadenersatzansprüche bereits verjährt seien. Im Übrigen trifft bei der von der Klägerin behaupteten Verletzung vertraglicher Pflichten den Schädiger sowohl die Behauptungs- als auch die Beweispflicht, dass ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege (SZ 61/259; SZ 54/4 mwN).Die Klägerin stützt ihr Begehren im Revisionsverfahren in erster Linie auf den von ihr bereits in erster Instanz vergleiche Seite 2 im Protokoll ON 8) ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund des Schadenersatzes. Sie leitet in der Revision ihren Anspruch auf Schadenersatz zum einen daraus ab, dass die Beklagte in den dem Darlehensvertrag zugrunde gelegten Kreditbedingungen eine Zinsänderungsklausel vorgesehen habe, deren Zinsanpassungsparameter unbestimmt gewesen seien und nicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (aF) entsprochen hätten. Zum anderen habe sich die Beklagte zumindest seit Jahresmitte 1993 auch nicht mehr an die vereinbarte (unzulässige) Zinsanpassungsklausel gehalten, da seither offenbar aufgrund einer bewussten Entscheidung beim Massengeschäft keine Zinssatzsenkungen an Kreditnehmer bereits bestehender Kredite weitergegeben worden seien. Die Klägerin leitet ihren Anspruch auf Schadenersatz somit aus Umständen ab, die sie entgegen der von der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht bereits im Verfahren erster Instanz zum Inhalt ihres Prozessvorbringens gemacht hat. Auch die Beklagte selbst hat in ihrem Prozessvorbringen vergleiche Punkt 10. und 11. im vorbereitenden Schriftsatz ON 5) ausführlich zur Frage Stellung genommen, warum nach ihrem Prozessstandpunkt der Klägerin auch keine Schadenersatzansprüche zustünden bzw allfällige Schadenersatzansprüche bereits verjährt seien. Im Übrigen trifft bei der von der Klägerin behaupteten Verletzung vertraglicher Pflichten den Schädiger sowohl die Behauptungs- als auch die Beweispflicht, dass ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund nicht vorliege (SZ 61/259; SZ 54/4 mwN).
Bevor auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den von der Klägerin behaupteten Schadenersatzanspruch einzugehen ist, ist zunächst noch zu prüfen, ob auch der behauptete Schadenersatzanspruch von der Abtretungsvereinbarung umfasst ist. Wie bei jeder Vereinbarung hat die Auslegung nach § 914 ABGB zu erfolgen, wonach bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Gegenstand der Abtretung ist die Rückforderung von von den Kreditnehmern angeblich geleisteten Überzahlungen im Rahmen des Kreditvertrages mit der Beklagten, wobei die Abtretung, ausgehend von § 55 Abs 4 JN, einen erweiterten Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ermöglichen sollte. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin sollte also nach dem Willen beider Parteien dazu dienen, im Rahmen eines Musterprozesses die Rechtslage zu klären und im Falle des Obsiegens der Klägerin auch den beiden an der Abtretungsvereinbarung beteiligten Kreditnehmern zu ihrem Recht zu verhelfen. Ausgehend von diesem offenkundigen Parteiwillen kann den Parteien der Abtretungsvereinbarung, wie die Klägerin in ihrer Revision zutreffend ausführt, nicht unterstellt werden, dass diese die Abtretung des Rückforderungsanspruches gegenüber der Beklagten auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränken wollten oder gar die Absicht hatten, durch die Abtretung bloß einzelner gleichlaufender Ansprüche, die auf dieselbe Leistung gerichtet sind, eine unwirksame Abtretung zu vereinbaren. Es ist daher auch der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch von der Abtretungsvereinbarung umfasst.Bevor auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den von der Klägerin behaupteten Schadenersatzanspruch einzugehen ist, ist zunächst noch zu prüfen, ob auch der behauptete Schadenersatzanspruch von der Abtretungsvereinbarung umfasst ist. Wie bei jeder Vereinbarung hat die Auslegung nach Paragraph 914, ABGB zu erfolgen, wonach bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Gegenstand der Abtretung ist die Rückforderung von von den Kreditnehmern angeblich geleisteten Überzahlungen im Rahmen des Kreditvertrages mit der Beklagten, wobei die Abtretung, ausgehend von Paragraph 55, Absatz 4, JN, einen erweiterten Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ermöglichen sollte. Die Abtretung der Forderung an die Klägerin sollte also nach dem Willen beider Parteien dazu dienen, im Rahmen eines Musterprozesses die Rechtslage zu klären und im Falle des Obsiegens der Klägerin auch den beiden an der Abtretungsvereinbarung beteiligten Kreditnehmern zu ihrem Recht zu verhelfen. Ausgehend von diesem offenkundigen Parteiwillen kann den Parteien der Abtretungsvereinbarung, wie die Klägerin in ihrer Revision zutreffend ausführt, nicht unterstellt werden, dass diese die Abtretung des Rückforderungsanspruches gegenüber der Beklagten auf bestimmte Anspruchsgrundlagen beschränken wollten oder gar die Absicht hatten, durch die Abtretung bloß einzelner gleichlaufender Ansprüche, die auf dieselbe Leistung gerichtet sind, eine unwirksame Abtretung zu vereinbaren. Es ist daher auch der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch von der Abtretungsvereinbarung umfasst.
Zum behaupteten Schadenersatzanspruch:
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Bereicherungsansprüche auf die Herausgabe eines ungerechtfertigt erlangten, also rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet, wogegen es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil ankommt, den der Ersatzberechtigte erlitten hat; Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche können daher miteinander konkurrieren (MR 2002, 98 ua; Koziol/Welser12 II 258 mwN).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Bereicherungsansprüche auf die Herausgabe eines ungerechtfertigt erlangten, also rechtsgrundlosen Vorteils gerichtet, wogegen es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil ankommt, den der Ersatzberechtigte erlitten hat; Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche können daher miteinander konkurrieren (MR 2002, 98 ua; Koziol/Welser12 römisch zwei 258 mwN).
Das Berufungsgericht hat einen möglichen Schadenersatzanspruch im vorliegenden Fall mit der Begründung verneint, dass ein solcher Anspruch nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v bereits verjährt sei (RIS-Justiz RS0117773). Während das Erstgericht im dortigen Verfahren die Ansicht vertreten hat, dass die kondiktionsweise Rückforderung länger als drei Jahre zurückliegender Zinsenzahlungen analog § 1480 ABGB verjährt sei, vertrat das Berufungsgericht (dort) dem gegenüber die Ansicht, der geltend gemachte (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsanspruch falle nicht unter § 1480 ABGB, sondern verjähre gemäß § 1478 ABGB erst nach 30 Jahren. Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes ist in seiner Entscheidung 4 Ob 73/03v dieser zweitinstanzlichen Ansicht nicht gefolgt und gelangte unter analoger Anwendung des § 1480 ABGB zum Ergebnis, dass für die (bereicherungsrechtliche) Rückforderung zuviel gezahlter Kreditzinsen die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Es wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen grundsätzlich nach der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB nach 30 Jahren ab Erbringung der Leistung verjähre, es sei aber in Rechtsanalogie zu § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG geboten, für die verfahrensgegenständlich geltend gemachten Rückforderungsansprüche statt der allgemeinen Regel des § 1478 ABGB in analoger Anwendung des § 1480 ABGB die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden. Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes hat sich in dieser Entscheidung - offenbar mangels (ausdrücklicher) Relevierung im Rechtsmittelverfahren - inhaltlich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob den dortigen Klägern auch schadenersatzrechtliche Ersatzansprüche zustünden und ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für derartige Schadenersatzansprüche zu laufen beginne. Auch in den nachfolgenden Entscheidungen 2 Ob 103/03g (ÖBA 2003, 779/1143 = JBl 2004, 185) und 3 Ob 280/02a (ÖBA 2004, 57/1167 [Koziol]) wurde zu dieser Frage inhaltlich nicht Stellung genommen. Eine Verjährung des von der Klägerin im gegenständlichen Verfahren auch geltend gemachten Schadenersatzanspruches kann daher aus der soeben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgeleitet werden.Das Berufungsgericht hat einen möglichen Schadenersatzanspruch im vorliegenden Fall mit der Begründung verneint, dass ein solcher Anspruch nach der Entscheidung 4 Ob 73/03v bereits verjährt sei (RIS-Justiz RS0117773). Während das Erstgericht im dortigen Verfahren die Ansicht vertreten hat, dass die kondiktionsweise Rückforderung länger als drei Jahre zurückliegender Zinsenzahlungen analog Paragraph 1480, ABGB verjährt sei, vertrat das Berufungsgericht (dort) dem gegenüber die Ansicht, der geltend gemachte (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsanspruch falle nicht unter Paragraph 1480, ABGB, sondern verjähre gemäß Paragraph 1478, ABGB erst nach 30 Jahren. Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes ist in seiner Entscheidung 4 Ob 73/03v dieser zweitinstanzlichen Ansicht nicht gefolgt und gelangte unter analoger Anwendung des Paragraph 1480, ABGB zum Ergebnis, dass für die (bereicherungsrechtliche) Rückforderung zuviel gezahlter Kreditzinsen die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Es wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückerstattung irrtümlich geleisteter Zahlungen grundsätzlich nach der allgemeinen Regel des Paragraph 1478, ABGB nach 30 Jahren ab Erbringung der Leistung verjähre, es sei aber in Rechtsanalogie zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG und Paragraph 5, Absatz 4, KlGG geboten, für die verfahrensgegenständlich geltend gemachten Rückforderungsansprüche statt der allgemeinen Regel des Paragraph 1478, ABGB in analoger Anwendung des Paragraph 1480, ABGB die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren anzuwenden. Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofes hat sich in dieser Entscheidung - offenbar mangels (ausdrücklicher) Relevierung im Rechtsmittelverfahren - inhaltlich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob den dortigen Klägern auch schadenersatzrechtliche Ersatzansprüche zustünden und ab welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für derartige Schadenersatzansprüche zu laufen beginne. Auch in den nachfolgenden Entscheidungen 2 Ob 103/03g (ÖBA 2003, 779/1143 = JBl 2004, 185) und 3 Ob 280/02a (ÖBA 2004, 57/1167 [Koziol]) wurde zu dieser Frage inhaltlich nicht Stellung genommen. Eine Verjährung des von der Klägerin im gegenständlichen Verfahren auch geltend gemachten Schadenersatzanspruches kann daher aus der soeben zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgeleitet werden.
Zur Frage der Verjährung eines allfälligen Schadenersatzanspruches der Klägerin ist Folgendes auszuführen:
Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein (§ 1489 erster Satz ABGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951; MGA, ABGB36 § 1489 E Nr 106 mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1991, 454; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524 ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450; ecolex 1999, 257 ua). Muss ein Geschädigter bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, dann beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren positiven Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen (1 Ob 226/04y; SZ 74/14). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; 7 Ob 145/00z ua; RIS-Justiz RS0034603). Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (2 Ob 178/98k; 5 Ob 32/01v; 7 Ob 249/01w ua). Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im dargestellten Sinn ist von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der sich auf die Anspruchsverjährung beruft (vgl Mader in Schwimann, ABGB² Rz 22 zu § 1489 mwN ua; RIS-Justiz RS0034456).Jede Entschädigungsklage ist in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein (Paragraph 1489, erster Satz ABGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dieser kurzen Verjährung von Schadenersatzforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951; MGA, ABGB36 Paragraph 1489, E Nr 106 mwN uva). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1991, 454; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524 ua). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450; ecolex 1999, 257 ua). Muss ein Geschädigter bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, dann beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren positiven Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen (1 Ob 226/04y; SZ 74/14). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; 7 Ob 145/00z ua; RIS-Justiz RS0034603). Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab (2 Ob 178/98k; 5 Ob 32/01v; 7 Ob 249/01w ua). Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im dargestellten Sinn ist von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der sich auf die Anspruchsverjährung beruft vergleiche Mader in Schwimann, ABGB² Rz 22 zu Paragraph 1489, mwN ua; RIS-Justiz RS0034456).
Zu Recht vertritt die Klägerin in ihrer Revision die Ansicht, dass auch bei der Beurteilung der Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen von den allgemeinen Grundsätzen des § 1489 ABGB auszugehen ist (vgl Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 ff [652 f] ua; Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 ff [662] ua; aA Vonkilch, Nochmals: Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überhöhter Entgeltsleistung in Langzeitverträgen, WoBl 2004, 115 ff [124], wonach es "keineswegs völlig abwegig" erscheine, als Konsequenz einer Rechtsanalogie den Schadenersatzanspruch abweichend von § 1489 ABGB im Gleichlauf mit dem Bereicherungsanspruch verjähren zu lassen). Zwischen Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen besteht nämlich grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - Anspruchsnormenkonkurrenz. Da beide Anspruchsnormen von verschiedenen Voraussetzungen ausgehen und auch der Anspruchsumfang verschieden sein kann, kommen für die beiden Ansprüche auch die jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen (für Bereicherungsansprüche grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1478 ABGB und für Schadenersatzansprüche die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 erster Satz ABGB) zur Anwendung (vgl Koziol, Haftpflichtrecht³ I Rz 17/31). Auch der Beginn der Verjährungsfrist ist unterschiedlich: Während der Beginn der Verjährungsfrist nach den §§ 1478 und 1480 ABGB grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ab Erbringung der rechtsgrundlosen Leistung (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1478 Rz 5; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen, FS Welser [2004] 124) geknüpft und somit von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig ist, stellt das Gesetz nach der Verjährungsregel des § 1489 ABGB bei Schadenersatzansprüchen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt waren (EvBl 1993/92; JBl 1990, 377; SZ 53/10. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Frist keinesfalls bereits mit dem Zeitpunkt (spätestens Jahresmitte 1995) zu laufen begonnen, als das Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt kontinuierlich gefallen und die Entkoppelung zwischen Alt- und Neukrediten eingetreten ist. Abgesehen davon, dass die vorzeitige Rückzahlung des aushaftenden Darlehensbetrages erst am 10. 2. 1998 erfolgte, haben die Kreditnehmer nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes erstmals im Frühjahr 2000 aufgrund von Zeitungsberichten davon erfahren, dass „die Banken allenfalls zuviel Kreditzinsen berechnet haben". Auch wenn man mit den Ausführungen von Dullinger aaO 134 eine Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers bei entsprechendem Verdacht auf Bezahlung überhöhter Zinsen annimmt, wäre im vorliegenden Fall nicht von einer Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches auszugehen, da auch Dullinger davon spricht, dass „angesichts der breiten Medienpräsenz der gegenständlichen Thematik ein solcher Verdacht zumindest seit Ende der 90er-Jahre regelmäßig zu bejahen sein wird", und damit eine Verjährung des mit der am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruches auch nach dieser Auffassung nicht erwiesen wäre. Es kann daher im vorliegenden Fall die Frage unbeantwortet bleiben, ob im Sinne der Revisionsausführungen der Klägerin von einem noch späteren Zeitpunkt des Beginnes der Verjährungsfrist auszugehen wäre. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei auch deshalb verjährt, weil nicht nur auf das Wissen der beiden Kreditnehmer, sondern auch auf das Wissen der Klägerin selbst abzustellen sei und diese bereits seit 1996, spätestens aber seit 1997, auch öffentlich die Ansicht vertreten habe, dass die (alten) Zinsanpassungsklauseln zu unbestimmt gewesen seien und den einzelnen Kreditnehmern daraus Schäden entstanden seien, ist schon mangels entsprechenden Vorbringens in erster Instanz nicht näher einzugehen. Der erkennende Senat geht somit zusammenfassend davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, jedenfalls soweit er auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt wird, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht verjährt ist.Zu Recht vertritt die Klägerin in ihrer Revision die Ansicht, dass auch bei der Beurteilung der Frage des Beginnes der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen zu Unrecht verrechneter Kreditzinsen von den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 1489, ABGB auszugehen ist vergleiche Graf, Rechtswidrige Zinsanpassungsklauseln und Verjährungsrecht, ecolex 2003, 648 ff [652 f] ua; Leitner, Preis- und Zinsgleitklauseln, ecolex 2003, 660 ff [662] ua; aA Vonkilch, Nochmals: Zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei überhöhter Entgeltsleistung in Langzeitverträgen, WoBl 2004, 115 ff [124], wonach es "keineswegs völlig abwegig" erscheine, als Konsequenz einer Rechtsanalogie den Schadenersatzanspruch abweichend von Paragraph 1489, ABGB im Gleichlauf mit dem Bereicherungsanspruch verjähren zu lassen). Zwischen Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen besteht nämlich grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - Anspruchsnormenkonkurrenz. Da beide Anspruchsnormen von verschiedenen Voraussetzungen ausgehen und auch der Anspruchsumfang verschieden sein kann, kommen für die beiden Ansprüche auch die jeweils unterschiedlichen Verjährungsfristen (für Bereicherungsansprüche grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1478, ABGB und für Schadenersatzansprüche die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, erster Satz ABGB) zur Anwendung vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht³ römisch eins Rz 17/31). Auch der Beginn der Verjährungsfrist ist unterschiedlich: Während der Beginn der Verjährungsfrist nach den Paragraphen 1478 und 1480 ABGB grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung ab Erbringung der rechtsgrundlosen Leistung (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1478, Rz 5; Dullinger, Zur Verjährung der Rückforderung überhöhter Kreditzinsen, FS Welser [2004] 124) geknüpft und somit von der Kenntnis des Anspruches durch den Berechtigten unabhängig ist, stellt das Gesetz nach der Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB bei Schadenersatzansprüchen ausnahmsweise auf den Zeitpunkt ab, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt waren (EvBl 1993/92; JBl 1990, 377; SZ 53/10. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Frist keinesfalls bereits mit dem Zeitpunkt (spätestens Jahresmitte 1995) zu laufen begonnen, als das Zinsniveau am Geld- und Kapitalmarkt kontinuierlich gefallen und die Entkoppelung zwischen Alt- und Neukrediten eingetreten ist. Abgesehen davon, dass die vorzeitige Rückzahlung des aushaftenden Darlehensbetrages erst am 10. 2. 1998 erfolgte, haben die Kreditnehmer nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes erstmals im Frühjahr 2000 aufgrund von Zeitungsberichten davon erfahren, dass „die Banken allenfalls zuviel Kreditzinsen berechnet haben". Auch wenn man mit den Ausführungen von Dullinger aaO 134 eine Erkundigungsobliegenheit des Kreditnehmers bei entsprechendem Verdacht auf Bezahlung überhöhter Zinsen annimmt, wäre im vorliegenden Fall nicht von einer Verjährung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches auszugehen, da auch Dullinger davon spricht, dass „angesichts der breiten Medienpräsenz der gegenständlichen Thematik ein solcher Verdacht zumindest seit Ende der 90er-Jahre regelmäßig zu bejahen sein wird", und damit eine Verjährung des mit der am 30. 4. 2001 eingebrachten Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruches auch nach dieser Auffassung nicht erwiesen wäre. Es kann daher im vorliegenden Fall die Frage unbeantwortet bleiben, ob im Sinne der Revisionsausführungen der Klägerin von einem noch späteren Zeitpunkt des Beginnes der Verjährungsfrist auszugehen wäre. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei auch deshalb verjährt, weil nicht nur auf das Wissen der beiden Kreditnehmer, sondern auch auf das Wissen der Klägerin selbst abzustellen sei und diese bereits seit 1996, spätestens aber seit 1997, auch öffentlich die Ansicht vertreten habe, dass die (alten) Zinsanpassungsklauseln zu unbestimmt gewesen seien und den einzelnen Kreditnehmern daraus Schäden entstanden seien, ist schon mangels entsprechenden Vorbringens in erster Instanz nicht näher einzugehen. Der erkennende Senat geht somit zusammenfassend davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, jedenfalls soweit er auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes gestützt wird, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht verjährt ist.
Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des von der Klägerin auch schwerpunktmäßig in den Vordergrund ihrer Revisionsausführungen gestellten Schadenersatzanspruches ist im Einklang mit den Rechtsmittelausführungen grundsätzlich zu bemerken, dass die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen ein durchaus rechtswidriges Verhalten darstellt, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor (vgl hiezu Schuhmacher, Verbraucherschutz und Vertragsanbahnung [1983] 155 f; Leitner, aaO ecolex 2003, 662). Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des § 1299 ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach § 1298 ABGB den Kreditgeber.Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des von der Klägerin auch schwerpunktmäßig in den Vordergrund ihrer Revisionsausführungen gestellten Schadenersatzanspruches ist im Einklang mit den Rechtsmittelausführungen grundsätzlich zu bemerken, dass die Verwendung einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen ein durchaus rechtswidriges Verhalten darstellt, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor vergleiche hiezu Schuhmacher, Verbraucherschutz und Vertragsanbahnung [1983] 155 f; Leitner, aaO ecolex 2003, 662). Für das Verschulden gilt der objektivierte Maßstab des Paragraph 1299, ABGB; die Beweislast für das fehlende Verschulden trifft nach Paragraph 1298, ABGB den Kreditgeber.
Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung stellt daher in der Regel eine rechtswidrige (vgl § 878 ABGB) und schuldhafte Handlung dar, kann doch von einem juristisch beratenen Großunternehmer, wie dies Banken sind, in der Regel erwartet werden, dass er sich vor der Vereinbarung von Vertragsbedingungen darüber informiert, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder nicht. Nur in solchen Fällen, in denen die gesetzlichen Vorgaben unklar sind, könnte eingewendet werden, dass die Unzulässigkeit einer Klausel für den Unternehmer im Zeitpunkt der Aufstellung auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt (gewissenhafte Beschäftigung mit Gesetz, Rechtsprechung und Lehre) nicht zu erkennen und die Aufnahme der Klausel in die AGB daher nicht rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei (Graf in Graf/Gruber, Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechts [2004] 31; Dullinger aaO 134). Die Weiterverwendung einer solchen Klausel (zB auch durch die Fortschreibung eines aufgrund der Anwendung einer unzulässigen Zinsänderungsklausel unrichtigen Saldostandes) und die Berufung auf diese ist aber ab dem Zeitpunkt, in dem die Unwirksamkeit erkannt werden musste, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren (Leitner, aaO ecolex 2003, 662 FN 20).Das Vereinbaren einer gesetzwidrigen Vertragsbestimmung stellt daher in der Regel eine rechtswidrige vergleiche Paragraph 878, ABGB) und schuldhafte Handlung dar, kann doch von einem juristisch beratenen Großunternehmer, wie dies Banken sind, in der Regel erwartet werden, dass er sich vor der Vereinbarung von Vertragsbedingungen darüber informiert, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen oder nicht. Nur in solchen Fällen, in denen die gesetzlichen Vorgaben unklar sind, könnte eingewendet werden, dass die Unzulässigkeit einer Klausel für den Unternehmer im Zeitpunkt der Aufstellung auch bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt (gewissenhafte Beschäftigung mit Gesetz, Rechtsprechung und Lehre) nicht zu erkennen und die Aufnahme der Klausel in die AGB daher nicht rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei (Graf in Graf/Gruber, Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechts [2004] 31; Dullinger aaO 134). Die Weiterverwendung einer solchen Klausel (zB auch durch die Fortschreibung eines aufgrund der Anwendung einer unzulässigen Zinsänderungsklausel unrichtigen Saldostandes) und die Berufung auf diese ist aber ab dem Zeitpunkt, in dem die Unwirksamkeit erkannt werden musste, jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren (Leitner, aaO ecolex 2003, 662 FN 20).
Die Beklagte wiederholt in ihrer Revisionsbeantwortung - zusammengefasst - ihr bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen, wonach für sie bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar gewesen sei, dass die vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht ausreichend bestimmt sein könnte. Das von der Beklagten im Vertrauen auf die Gültigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel gesetzte Verhalten sei daher - jedenfalls aus damaliger Sicht - nicht objektiv sorglos und somit aus schadenersatzrechtlicher Sicht auch nicht rechtswidrig gewesen. Umso weniger sei dieses Verhalten auch bei Annahme der Geltung der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB und des Sachverständigenmaßstabs des § 1299 ABGB schuldhaft gewesen.Die Beklagte wiederholt in ihrer Revisionsbeantwortung - zusammengefasst - ihr bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen, wonach für sie bei Abschluss des Vertrages nicht erkennbar gewesen sei, dass die vereinbarte Zinsanpassungsklausel nicht ausreichend bestimmt sein könnte. Das von der Beklagten im Vertrauen auf die Gültigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel gesetzte Verhalten sei daher - jedenfalls aus damaliger Sicht - nicht objektiv sorglos und somit aus schadenersatzrechtlicher Sicht auch nicht rechtswidrig gewesen. Umso weniger sei dieses Verhalten auch bei Annahme der Geltung der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB und des Sachverständigenmaßstabs des Paragraph 1299, ABGB schuldhaft gewesen.
Diesen Ausführungen der Beklagten ist im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:
Es wurde bereits weiter oben ausführlich dargestellt, dass auch nach der bis 1. 3. 1997 geltenden Fassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG kein Zweifel daran bestehen konnte, dass Zinsklauseln einem Bestimmtheitsgebot unterlagen. Das Gesetz forderte bereits damals ausdrücklich, dass die für die Entgeltänderung "maßgebenden Umstände" im Vertrag umschrieben sein mussten und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängen durfte. Auch die damals in Geltung gestandene Regelung des § 21 Abs 3 KWG hatte vorgesehen, dass Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an "objektive Maßstäbe" gebunden sein mussten. Der Gesetzgeber des KSchG war offenbar der Meinung, dass der Verbraucher durch die zu § 1056 ABGB entwickelten Kautelen („billigem Ermessen") nicht ausreichend geschützt ist, da diese Bestimmung keine strengen inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung der Änderungsbefugnis und keine Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Verbraucher vorweg die nötigen Informationen zur Einschätzung des Änderungsrisikos zu geben (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 364). Es wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass - bereits vor dem Abschluss der gegenständlichen Darlehensvereinbarung im Jahr 1991 - auch in der Lehre die Auffassung vertreten wurde, dass allgemeine generalklauselhafte Hinweise nicht ausreichen; es genüge daher nicht, etwa auf eine Verschlechterung der Marktlage oder auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse abzustellen. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener „Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht (vgl auch Krejci, KSchG (Verlag des ÖGB 1986 § 6 Rz 86). Die von Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1987) I Rz 4/130 geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Kontoführungsverträge und nicht auf Abstattungskredite (vgl dazu auch Fenyves/Rubin, aaO ÖBA 2004, 359 ff).Es wurde bereits weiter oben ausführlich dargestellt, dass auch nach der bis 1. 3. 1997 geltenden Fassung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG kein Zweifel daran bestehen konnte, dass Zinsklauseln einem Bestimmtheitsgebot unterlagen. Das Gesetz forderte bereits damals ausdrücklich, dass die für die Entgeltänderung "maßgebenden Umstände" im Vertrag umschrieben sein mussten und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängen durfte. Auch die damals in Geltung gestandene Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, KWG hatte vorgesehen, dass Zinsanpassungsklauseln in Verbraucherkreditverträgen an "objektive Maßstäbe" gebunden sein mussten. Der Gesetzgeber des KSchG war offenbar der Meinung, dass der Verbraucher durch die zu Paragraph 1056, ABGB entwickelten Kautelen („billigem Ermessen") nicht ausreichend geschützt ist, da diese Bestimmung keine strengen inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung der Änderungsbefugnis und keine Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Verbraucher vorweg die nötigen Informationen zur Einschätzung des Änderungsrisikos zu geben (Fenyves/Rubin aaO ÖBA 2004, 364). Es wurde ebenfalls bereits dargelegt, dass - bereits vor dem Abschluss der gegenständlichen Darlehensvereinbarung im Jahr 1991 - auch in der Lehre die Auffassung vertreten wurde, dass allgemeine generalklauselhafte Hinweise nicht ausreichen; es genüge daher nicht, etwa auf eine Verschlechterung der Marktlage oder auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse abzustellen. Zu vermeiden seien auch verwirrende Kombinationen verschiedener „Umstände". Der bloße Hinweis auf ihr Zusammenwirken lasse den Verbraucher letztlich doch darüber im Unklaren, ob die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung gegeben seien oder nicht vergleiche auch Krejci, KSchG (Verlag des ÖGB 1986 Paragraph 6, Rz 86). Die von Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht (1987) römisch eins Rz 4/130 geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auf Dauerschuldverhältnisse beziehen sich auf Kontoführungsverträge und nicht auf Abstattungskredite vergleiche dazu auch Fenyves/Rubin, aaO ÖBA 2004, 359 ff).
Auch Kosesnik-Wehrl/Lehofer/Mayer, KSchG (1993) 74 f betonen, dass Klauseln, wonach etwa die Bank berechtigt sein soll, „den Zinssatz den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Zinsen anzupassen", nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF) jedenfalls unzulässig seien und auch vage Andeutungen des Zusammenhangs verschiedener Faktoren für eine Entgeltänderung, wie beispielsweise die Klausel: „Bei Änderungen der Bankrate oder der Einlagenzinssätze oder der Kapitalmarktrendite oder bei kredit- und währungspolitischen Maßnahmen sind wir berechtigt, die Konditionen entsprechend zu erhöhen"), selbstverständlich nicht ausreichend seien.Auch Kosesnik-Wehrl/Lehofer/Mayer, KSchG (1993) 74 f betonen, dass Klauseln, wonach etwa die Bank berechtigt sein soll, „den Zinssatz den jeweils für derartige Kredite in Österreich verlangten üblichen Zinsen anzupassen", nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG (aF) jedenfalls unzulässig seien und auch vage Andeutungen des Zusammenhangs verschiedener Faktoren für eine Entgeltänderung, wie beispielsweise die Klausel: „Bei Änderungen der Bankrate oder der Einlagenzinssätze oder der Kapitalmarktrendite oder bei kredit- und währungspolitischen Maßnahmen sind wir berechtigt, die Konditionen entsprechend zu erhöhen"), selbstverständlich nicht ausreichend seien.
Auch die Rechtsprechung ist dieser einheitlichen Auffassung der Lehre gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen - nach den Revisionsausführungen ein Tochterunternehmen der Beklagten - ebenfalls die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff „Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend. Schließlich hat auch der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 73/03v unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dargestellten Lehrmeinungen eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände als unwirksam beurteilt.Auch die Rechtsprechung ist dieser einheitlichen Auffassung der Lehre gefolgt. So hat das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 30. 8. 1995, 6 R 571/94 (KRES 1d/31) im Rahmen einer Verbandsklage gegen ein Leasingunternehmen - nach den Revisionsausführungen ein Tochterunternehmen der Beklagten - ebenfalls die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff „Änderungen der Geldmarktverhältnisse" kein hinreichend bestimmter Wertmaßstab für eine Zinsgleitklausel sei, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an objektive und klar festgelegte Maßstäbe zu binden sei. Allgemeine, generalklauselartige Umschreibungen seien für eine dem Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG entsprechende Zinsgleitklausel nicht zureichend. Schließlich hat auch der Oberste Gerichtshof in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 4 Ob 73/03v unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die dargestellten Lehrmeinungen eine inhaltsgleiche Zinsanpassungsklausel der auch hier beklagten Bank mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände als unwirksam beurteilt.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, nach Auffassung des erkennenden Senates für die beklagte Partei - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar gesetzwidrig war, weil durch das Gesetz gerade eine solche (rein) subjektive Komponente ausgeschlossen werden sollte. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte daher unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar (ebenso Graf in Graf/Gruber, Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechts 31 ff; Klauser, Kreditzinsen - wie weiter? ecolex 2003, 656 [659]; der insoweit milderen - bankenfreundlicheren - Ansicht Dullingers, aaO 133 f, wonach ein solches schadenersatzbegründendes „Verhaltensunrecht" nur bei „schwerwiegenden gesetzlichen Verstößen" zu erwägen sei, weil „die Frage, unter welchen Umständen eine Zinsanpassungsklausel als gesetzwidrig zu beurteilen ist, nicht eindeutig beantwortet werden kann und - vor allem in den Details - seit langem umstritten ist", vermag sich der erkennende Senat aus den vorstehenden Erwägungen nicht anzuschließen). Der Hinweis der Beklagten auf ihren Prozessstandpunkt unterstützende Judikate lässt unberücksichtigt, dass die zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 55/44, SZ 56/32, SZ 58/76 und ÖBA 1987, 834 noch nicht auf die für Verbraucherkredite durch das KSchG geschaffene Rechtslage Bedacht nehmen, die Entscheidung 6 Ob 297/02y die Frage der Zulässigkeit einer inhaltsgleichen Zinsanpassungsklausel inhaltlich nicht behandelt hat und die zitierten erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen erst in den Jahren 2001 und 2002, also lange nach Beendigung des Kreditverhältnisses ergangen sind und die vom Handelsgericht Wien in der Entscheidung ÖBA 2001, 995 und in der darauf bezugnehmenden Folgejudikatur vertretene Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt wurde. Der weitere Einwand der Beklagten, es wäre ihr eine genauere Fassung der Zinsanpassungsklausel gar nicht möglich gewesen, erweist sich, wie die Praxis zeigt (vgl Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff) ebenfalls als nicht berechtigt. Der von der Beklagten im Verfahren erster Instanz erhobene Einwand, die Kreditnehmer hätten durch die widerspruchslose Entgegennahme von Abrechnungen, Saldenfeststellungen und Auszügen den verrechneten Zinssatz wirksam anerkannt bzw durch die vorzeitige und vorbehaltlose Rückzahlung des Kredites auf einen allfälligen Rückforderungsanspruch konkludent verzichtet, wurde von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten (vgl 4 Ob 73/03v).Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Klausel, die eine Erhöhung des Zinssatzes in das bloße „Ermessen" des Kreditgebers („in einem angemessenen Ausmaß") stellte, nach Auffassung des erkennenden Senates für die beklagte Partei - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt - erkennbar gesetzwidrig war, weil durch das Gesetz gerade eine solche (rein) subjektive Komponente ausgeschlossen werden sollte. Die Verwendung von Klauseln, die dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprachen, stellte daher unter Berücksichtigung der bereits damals bestehenden Gesetzeslage, Rechtsprechung und Lehre ein objektiv sorgloses und schuldhaftes Verhalten dar (ebenso Graf in Graf/Gruber, Aktuelle Probleme des Kreditvertragsrechts 31 ff; Klauser, Kreditzinsen - wie weiter? ecolex 2003, 656 [659]; der insoweit milderen - bankenfreundlicheren - Ansicht Dullingers, aaO 133 f, wonach ein solches schadenersatzbegründendes „Verhaltensunrecht" nur bei „schwerwiegenden gesetzlichen Verstößen" zu erwägen sei, weil „die Frage, unter welchen Umständen eine Zinsanpassungsklausel als gesetzwidrig zu beurteilen ist, nicht eindeutig beantwortet werden kann und - vor allem in den Details - seit langem umstritten ist", vermag sich der erkennende Senat aus den vorstehenden Erwägungen nicht anzuschließen). Der Hinweis der Beklagten auf ihren Prozessstandpunkt unterstützende Judikate lässt unberücksichtigt, dass die zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 55/44, SZ 56/32, SZ 58/76 und ÖBA 1987, 834 noch nicht auf die für Verbraucherkredite durch das KSchG geschaffene Rechtslage Bedacht nehmen, die Entscheidung 6 Ob 297/02y die Frage der Zulässigkeit einer inhaltsgleichen Zinsanpassungsklausel inhaltlich nicht behandelt hat und die zitierten erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen erst in den Jahren 2001 und 2002, also lange nach Beendigung des Kreditverhältnisses ergangen sind und die vom Handelsgericht Wien in der Entscheidung ÖBA 2001, 995 und in der darauf bezugnehmenden Folgejudikatur vertretene Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt wurde. Der weitere Einwand der Beklagten, es wäre ihr eine genauere Fassung der Zinsanpassungsklausel gar nicht möglich gewesen, erweist sich, wie die Praxis zeigt vergleiche Koitz-Arko, Zinsgleitklauseln bei Verbraucherkrediten, ÖBA 1998, 10 ff) ebenfalls als nicht berechtigt. Der von der Beklagten im Verfahren erster Instanz erhobene Einwand, die Kreditnehmer hätten durch die widerspruchslose Entgegennahme von Abrechnungen, Saldenfeststellungen und Auszügen den verrechneten Zinssatz wirksam anerkannt bzw durch die vorzeitige und vorbehaltlose Rückzahlung des Kredites auf einen allfälligen Rückforderungsanspruch konkludent verzichtet, wurde von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten vergleiche 4 Ob 73/03v).
Damit ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass der Rechtsgrund des Schadenersatzes eine tatsächlich taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin bildet und ein möglicher Schadenersatzanspruch nicht verjährt ist. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die in den Revisionsausführungen der Klägerin noch relevierte Frage einer dreijährigen oder 30-jährigen Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche.
Ausgehend von der vom erkennenden Senat nicht geteilten Rechtsansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nach schadenersatzrechtlichen Kriterien jedenfalls verjährt seien, hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Erledigung der übrigen Berufungsgründe - namentlich der Mängel- und Beweisrüge - als entbehrlich erachtet. Das berufungsgerichtliche Verfahren ist somit mangelhaft geblieben und wird das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Berufung der Beklagten auch über die Verjährungsfrage hinaus zu erledigen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.