Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 6. 2000, 7 Ob 145/00z, ausgesprochene Zurückweisung der Revision der beklagten Partei als verspätet gründete sich auf die Annahme, dass der Beklagten die Revision bereits am 6. 4. 2000 zugestellt worden sei. Aus dem betreffenden Rückschein (der offenbar mit jenem der klagenden Partei verwechselt worden ist) geht jedoch hervor, dass ihr die Revision in Wahrheit erst am 7. 4. 2000 zugestellt worden war. Daraus ergibt sich, dass ihre am 5. 5. 2000 zur Post gegebene Revision rechtzeitig gewesen ist.
Da somit die Zurückweisung der Revision der Beklagten als verspätet auf einem Irrtum des Gerichtes beruhte, war in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO eine Berichtigung dahin vorzunehmen, dass die auf Verspätung gegründete Zurückweisung des Rechtsmittels aufgehoben und auf die Revision der Beklagten meritorisch eingegangen wird.Da somit die Zurückweisung der Revision der Beklagten als verspätet auf einem Irrtum des Gerichtes beruhte, war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO eine Berichtigung dahin vorzunehmen, dass die auf Verspätung gegründete Zurückweisung des Rechtsmittels aufgehoben und auf die Revision der Beklagten meritorisch eingegangen wird.
Dabei erweist sich die Revision der Beklagten - ebenso wie jene der Nebenintervenientin - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig. In der Revision der Beklagten finden sich im Wesentlichen nur all jene Argumente wieder, die bereits bei Behandlung des Rechtsmittels der Nebenintervenientin als nicht stichhältig erkannt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, auf die Ausführungen zur Revision der Nebenintervenientin hinzuweisen. Die beklagte Partei bringt nichts vor, was den Obersten Gerichtshof veranlassen könnte, von seinen dort dargelegten Rechtsansichten abzurücken.Dabei erweist sich die Revision der Beklagten - ebenso wie jene der Nebenintervenientin - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. In der Revision der Beklagten finden sich im Wesentlichen nur all jene Argumente wieder, die bereits bei Behandlung des Rechtsmittels der Nebenintervenientin als nicht stichhältig erkannt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, auf die Ausführungen zur Revision der Nebenintervenientin hinzuweisen. Die beklagte Partei bringt nichts vor, was den Obersten Gerichtshof veranlassen könnte, von seinen dort dargelegten Rechtsansichten abzurücken.
Da die Revision der Beklagten demnach zwar nicht verspätet, aber gleichwohl mangels eines tauglichen Revisionsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist, ist hinsichtlich der betreffenden Revisionsbeantwortung der klagenden Partei eine neue Kostenentscheidung zu treffen, die sich auf §§ 41, 50 ZPO gründet. Dabei, ist wie schon im Beschluss vom 28. 6. 2000 ausgeführt, allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass für die klagende Partei keinerlei Notwendigkeit bestand, zu den beiden Revisionen zwei gesonderte Rechtsmittelgegenschriften mit - wie geschehen - völlig wortgleichem Inhalt zu verfassen. Insofern kann die gegenständliche Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet angesehen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Klägerin, hätte sie zu beiden Revisionen nur mit einem Schriftsatz Stellung genommen, 10 % Streitgenossenzuschlag zuzubilligen gewesen wäre. Der entsprechende Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) war ihr daher für die gegenständliche (zweite) Revisionsbeantwortung zuzuerkennen (vgl 10 Ob 257/99p).Da die Revision der Beklagten demnach zwar nicht verspätet, aber gleichwohl mangels eines tauglichen Revisionsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist, ist hinsichtlich der betreffenden Revisionsbeantwortung der klagenden Partei eine neue Kostenentscheidung zu treffen, die sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO gründet. Dabei, ist wie schon im Beschluss vom 28. 6. 2000 ausgeführt, allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass für die klagende Partei keinerlei Notwendigkeit bestand, zu den beiden Revisionen zwei gesonderte Rechtsmittelgegenschriften mit - wie geschehen - völlig wortgleichem Inhalt zu verfassen. Insofern kann die gegenständliche Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet angesehen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Klägerin, hätte sie zu beiden Revisionen nur mit einem Schriftsatz Stellung genommen, 10 % Streitgenossenzuschlag zuzubilligen gewesen wäre. Der entsprechende Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) war ihr daher für die gegenständliche (zweite) Revisionsbeantwortung zuzuerkennen vergleiche 10 Ob 257/99p).