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Entscheidung 7 Ob 145/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob145/00z

Entscheidungsdatum

15.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ella S*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Micheldorf, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S***** Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mörth & Buder, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 150.000, im Verfahren über die Revisionen der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 31. März 2000, GZ 4 R 41/00b-44, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26. November 1999, GZ 3 Cg 124/97p-39, bestätigt wurde, auf Antrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2000, 7 Ob 145/00z, deren die Nebenintervenientin betreffende Punkt 2.) unberührt bleibt, wird im Punkt 1.) dahin berichtigt, dass dieser Punkt zur Gänze aufgehoben wird und neu zu lauten hat:

1.) Die Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 837,- (darin enthalten S 139,50 Umsatzsteuer) an Kosten der betreffenden Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, die Berichtigung in den dazu abzufordernden Entscheidungsausfertigungen der Parteien gemäß Paragraph 419, Absatz 2, ZPO ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. 6. 2000, 7 Ob 145/00z, ausgesprochene Zurückweisung der Revision der beklagten Partei als verspätet gründete sich auf die Annahme, dass der Beklagten die Revision bereits am 6. 4. 2000 zugestellt worden sei. Aus dem betreffenden Rückschein (der offenbar mit jenem der klagenden Partei verwechselt worden ist) geht jedoch hervor, dass ihr die Revision in Wahrheit erst am 7. 4. 2000 zugestellt worden war. Daraus ergibt sich, dass ihre am 5. 5. 2000 zur Post gegebene Revision rechtzeitig gewesen ist.

Da somit die Zurückweisung der Revision der Beklagten als verspätet auf einem Irrtum des Gerichtes beruhte, war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO eine Berichtigung dahin vorzunehmen, dass die auf Verspätung gegründete Zurückweisung des Rechtsmittels aufgehoben und auf die Revision der Beklagten meritorisch eingegangen wird.

Dabei erweist sich die Revision der Beklagten - ebenso wie jene der Nebenintervenientin - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig. In der Revision der Beklagten finden sich im Wesentlichen nur all jene Argumente wieder, die bereits bei Behandlung des Rechtsmittels der Nebenintervenientin als nicht stichhältig erkannt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen genügt es daher, auf die Ausführungen zur Revision der Nebenintervenientin hinzuweisen. Die beklagte Partei bringt nichts vor, was den Obersten Gerichtshof veranlassen könnte, von seinen dort dargelegten Rechtsansichten abzurücken.

Da die Revision der Beklagten demnach zwar nicht verspätet, aber gleichwohl mangels eines tauglichen Revisionsgrundes iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen ist, ist hinsichtlich der betreffenden Revisionsbeantwortung der klagenden Partei eine neue Kostenentscheidung zu treffen, die sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO gründet. Dabei, ist wie schon im Beschluss vom 28. 6. 2000 ausgeführt, allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass für die klagende Partei keinerlei Notwendigkeit bestand, zu den beiden Revisionen zwei gesonderte Rechtsmittelgegenschriften mit - wie geschehen - völlig wortgleichem Inhalt zu verfassen. Insofern kann die gegenständliche Revisionsbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet angesehen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Klägerin, hätte sie zu beiden Revisionen nur mit einem Schriftsatz Stellung genommen, 10 % Streitgenossenzuschlag zuzubilligen gewesen wäre. Der entsprechende Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) war ihr daher für die gegenständliche (zweite) Revisionsbeantwortung zuzuerkennen vergleiche 10 Ob 257/99p).

Anmerkung

E59747 07AA1450

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00145.00Z.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20000915_OGH0002_0070OB00145_00Z0000_000

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