Der Rekurs des Beklagten ist unzulässig.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist aus § 226 Abs 1 ZPO der Schluss zu ziehen, dass ein Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp, aber vollständig anzugeben hat. Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen (SZ 65/2). Nun mag es zutreffen, dass die von der Klägerin eingebrachte Klage (noch) nicht schlüssig ist, weil die einzelnen Teilansprüche nicht entsprechend aufgeschlüsselt wurden. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist auch keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; dies muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben. Die Klägerin hätte der Forderung des Beklagten nach Schlüssigstellung des Klagebegehrens bereits in der einzigen Verhandlungstagsatzung im erstinstanzlichen Verfahren nachkommen können. Eine solche Forderung des Beklagten ist aber nicht einer richterlichen Aufforderung zur Schlüssigstellung der Klage gleichzuhalten (EvBl 2002/85 mwN); eine solche wird - sollte die Klägerin nicht schon ohne eine derartige Aufforderung ihr Klagebegehren schlüssig stellen - nötig sein, um der Klägerin eindringlich vor Augen zu führen, dass ihr Begehren ansonsten zumindest zum Teil schon deshalb abgewiesen werden müsste.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist aus Paragraph 226, Absatz eins, ZPO der Schluss zu ziehen, dass ein Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp, aber vollständig anzugeben hat. Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen (SZ 65/2). Nun mag es zutreffen, dass die von der Klägerin eingebrachte Klage (noch) nicht schlüssig ist, weil die einzelnen Teilansprüche nicht entsprechend aufgeschlüsselt wurden. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist auch keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; dies muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben. Die Klägerin hätte der Forderung des Beklagten nach Schlüssigstellung des Klagebegehrens bereits in der einzigen Verhandlungstagsatzung im erstinstanzlichen Verfahren nachkommen können. Eine solche Forderung des Beklagten ist aber nicht einer richterlichen Aufforderung zur Schlüssigstellung der Klage gleichzuhalten (EvBl 2002/85 mwN); eine solche wird - sollte die Klägerin nicht schon ohne eine derartige Aufforderung ihr Klagebegehren schlüssig stellen - nötig sein, um der Klägerin eindringlich vor Augen zu führen, dass ihr Begehren ansonsten zumindest zum Teil schon deshalb abgewiesen werden müsste.
Das Erstgericht hat eine derartige Anleitung offensichtlich deshalb unterlassen, weil es sich auf die Prüfung der Verjährungsfrage beschränkte und letztlich auch zur Auffassung gelangte, die Klagsforderung sei verjährt. Im fortzusetzenden Verfahren ist nach diesen Ausführungen der Klägerin die Möglichkeit zur Schlüssigstellung ihres Klagebegehrens zu geben. Diese Vorgangsweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, sodass insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird oder vorliegt.
Das Berufungsgericht hat aber auch die Frage, ob die Klagsforderung verjährt sei, im Einklang mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofs gelöst:
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Ein Geschädigter darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlange. Diese Erkundigungspflicht darf aber auch nicht überspannt werden. Die Grenzen einer solchen Pflicht hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Kann ein Geschädigter die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, dann gilt die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Im Allgemeinen ist im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu fordern. Es kann aber nach einer gewissen Überlegungsfrist ein Geschädigter auch dazu verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und das Kostenrisiko zumutbar ist (WoBl 2003, 362; 6 Ob 273/98k; JBl 1991, 654; SZ 63/53 uva).Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Ein Geschädigter darf sich nicht passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von maßgeblichen Tatsachen eines Tages zufällig Kenntnis erlange. Diese Erkundigungspflicht darf aber auch nicht überspannt werden. Die Grenzen einer solchen Pflicht hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Kann ein Geschädigter die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, dann gilt die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Im Allgemeinen ist im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu fordern. Es kann aber nach einer gewissen Überlegungsfrist ein Geschädigter auch dazu verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, sofern davon die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten und das Kostenrisiko zumutbar ist (WoBl 2003, 362; 6 Ob 273/98k; JBl 1991, 654; SZ 63/53 uva).
Kommt jemand durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden, dann beginnt die Verjährungsfrist nicht, solange die mangelnde Kenntnis davon, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mögen auch der Schaden und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. Ist nämlich ein Geschädigter Laie und setzt die Kenntnis der verschuldensbegründenden Umstände Fachwissen voraus, dann beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (ecolex 2001, 44; 6 Ob 273/98k). Bloße Mutmaßungen über die anspruchsbegründenden Umstände genügen nicht. Muss ein Geschädigter bestimmte Umstände nicht als wahrscheinlich betrachten, dann beginnt für die dadurch bedingten Schäden die Verjährungsfrist erst mit deren positiven Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen (SZ 74/14).
Ausgehend von dieser einhelligen Judikatur hat das Berufungsgericht die Verjährungsfrage im konkreten Einzelfall richtig gelöst. Die Klägerin war von dem sie behandelnden Arzt dahin informiert worden, dass sich die bei ihr aufgetretene Krebserkrankung (grundsätzlich) sehr schnell entwickeln könne (S 6 des Ersturteils). Trotz dieser (sachverständigen) Mitteilung mag bei der Klägerin zwar durchaus der Verdacht bestanden haben, der Beklagte hätte ihre Erkrankung bereits im Zuge der letzten Vorsorgeuntersuchung erkennen können, doch bestanden keine auch nur halbwegs verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass dieser - allfällige - Verdacht berechtigt sein könnte, weshalb es der Klägerin auch nicht angelastet werden kann, dass sie zur Abklärung eines allenfalls von ihr vermuteten Kunstfehlers des Beklagten ein (kostenintensives) Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der bei der Klägerin allenfalls bestandene Verdacht eines Kunstfehlers aufgrund der Lektüre eines Zeitungsartikels, in dem über einen Kunstfehler eines anderen Gynäkologen berichtet wurde, insoweit verdichtete, als sie dann konkret annahm, dem Beklagten sei bei der letzten an ihr vorgenommenen ärztlichen Tätigkeit ein Fehler unterlaufen. Ab diesem Zeitpunkt war sie gewiss dazu verhalten, entsprechende Erkundigungen einzuziehen, um die Verjährung ihrer Ansprüche hintanzuhalten. Dieser Verpflichtung ist sie nachgekommen.
Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; den Umständen des konkreten Falls wurde entsprechend Rechnung getragen; deshalb ist deren Lösung im Sinne obiger Ausführungen auch nicht zu beanstanden (vgl 6 Ob 273/98k).Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs; den Umständen des konkreten Falls wurde entsprechend Rechnung getragen; deshalb ist deren Lösung im Sinne obiger Ausführungen auch nicht zu beanstanden vergleiche 6, Ob 273/98k).
Somit erweist sich der Rekurs des Beklagten als nicht zulässig und ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden.Somit erweist sich der Rekurs des Beklagten als nicht zulässig und ist zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, zumal sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten nicht hingewiesen hat.