Die außerordentliche Revision der Beklagten ist unzulässig.
Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht eine Falschbeurteilung „bei der nach § 863 ABGB gebotenen Schlüssigkeitsprüfung" im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Feststellung, wonach der Kreditnehmer angenommen habe, dass bei Zinsschwankungen nach oben oder unten der vereinbarte Zinsfuß von 7 % ebenso korrigiert werden würde, vor. Der Kreditnehmer sei nämlich nicht von einem Ermessen der Beklagten, sondern davon ausgegangen, dass Zinserhöhungen und -senkungen die Folge von „Zinsschwankungen" und sohin das jeweilige Ergebnis einer die Beklagte treffenden Anpassungspflicht sein werde. Aus dem Gesamtgeschehen gehe schlüssig die Übereinkunft zumindest des Inhalts hervor, dass mit der zweimaligen Zinssenkung die Anwendung der Zinsänderungsklausel für die Zeit bis 14. 7. 1997 einvernehmlich geregelt sei. Im Übrigen habe die Beklagte die Zinsanpassungsklausel gar nicht „verwendet" und sei für eine - wie hier - 1995 vereinbarte Zinsanpassungsklausel das sog. Zweiseitigkeitserfordernis nicht erkennbar gewesen, weshalb es am Verschulden der Beklagten fehle.Die Beklagte wirft dem Berufungsgericht eine Falschbeurteilung „bei der nach Paragraph 863, ABGB gebotenen Schlüssigkeitsprüfung" im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Feststellung, wonach der Kreditnehmer angenommen habe, dass bei Zinsschwankungen nach oben oder unten der vereinbarte Zinsfuß von 7 % ebenso korrigiert werden würde, vor. Der Kreditnehmer sei nämlich nicht von einem Ermessen der Beklagten, sondern davon ausgegangen, dass Zinserhöhungen und -senkungen die Folge von „Zinsschwankungen" und sohin das jeweilige Ergebnis einer die Beklagte treffenden Anpassungspflicht sein werde. Aus dem Gesamtgeschehen gehe schlüssig die Übereinkunft zumindest des Inhalts hervor, dass mit der zweimaligen Zinssenkung die Anwendung der Zinsänderungsklausel für die Zeit bis 14. 7. 1997 einvernehmlich geregelt sei. Im Übrigen habe die Beklagte die Zinsanpassungsklausel gar nicht „verwendet" und sei für eine - wie hier - 1995 vereinbarte Zinsanpassungsklausel das sog. Zweiseitigkeitserfordernis nicht erkennbar gewesen, weshalb es am Verschulden der Beklagten fehle.
Dazu ist auszuführen:
1. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar; ebensowenig die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht (vgl RIS-Justiz RS0043253; RS0107199). Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach schon mangels Dartuung konkreter Umstände einer konstitutiven Vereinbarung des Verzichts auf weitere Ansprüche durch die Beklagte und mangels Hervorkommens entsprechender Tatumstände ein solcher Verzicht nicht erschließbar sei, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.1. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar; ebensowenig die Frage, ob nach den Umständen des Einzelfalls ein Verzicht anzunehmen ist oder nicht vergleiche RIS-Justiz RS0043253; RS0107199). Die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach schon mangels Dartuung konkreter Umstände einer konstitutiven Vereinbarung des Verzichts auf weitere Ansprüche durch die Beklagte und mangels Hervorkommens entsprechender Tatumstände ein solcher Verzicht nicht erschließbar sei, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
2. Bereits vor der durch die KSchG-Novelle 1997, BGBl I 1997/6, erfolgten Neufassung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für Kreditverträge allgemein - ohne Beschränkung auf ein Verbrauchergeschäft - die Auffassung vertreten, dass eine Zinsanpassungsklausel „zweiseitig" ausgestaltet sein müsse, das heißt dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zu dessen Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern. Diese Ansicht wird damit begründet, dass es sich hiebei um eine gebotene (ergänzende) Auslegung des Kreditvertrages nach dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien handle. Es entspreche daher dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation verpflichtet sei, wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten, wäre daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist daher im Zweifel im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) so zu verstehen, dass auch für den Fall des Sinkens der preisrelevanten Faktoren eine entsprechende Preissenkungspflicht besteht (1 Ob 145/05d mwN).2. Bereits vor der durch die KSchG-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/6, erfolgten Neufassung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG wurde in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für Kreditverträge allgemein - ohne Beschränkung auf ein Verbrauchergeschäft - die Auffassung vertreten, dass eine Zinsanpassungsklausel „zweiseitig" ausgestaltet sein müsse, das heißt dass die Bank nicht nur zur Erhöhung des Zinssatzes berechtigt, sondern auch zu dessen Herabsetzung verpflichtet ist, wenn zB das Zinsniveau sinkt oder sich die Refinanzierungsmöglichkeiten verbessern. Diese Ansicht wird damit begründet, dass es sich hiebei um eine gebotene (ergänzende) Auslegung des Kreditvertrages nach dem hypothetischen Willen redlicher Vertragsparteien handle. Es entspreche daher dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung der Zinsen in derselben Relation verpflichtet sei, wie sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen dürfe. Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klausel, die dem Kreditgeber bloß das Recht zur Erhöhung des Zinssatzes einräumt, ohne ihn auch bei Veränderung der Umstände zu einer entsprechenden Senkung zu verpflichten, wäre daher gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist daher im Zweifel im Wege ergänzender Vertragsauslegung (Paragraph 914, ABGB) so zu verstehen, dass auch für den Fall des Sinkens der preisrelevanten Faktoren eine entsprechende Preissenkungspflicht besteht (1 Ob 145/05d mwN).
Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor (RIS-Justiz RS0119840).Die Verwendung einer mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen, wenn dem Kunden durch dieses Verhalten ein Schaden entsteht. Es liegt nämlich die Verletzung einer vorvertraglichen Verhaltenspflicht, „bei der Aufstellung von AGB auf die berechtigten Interessen der künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen, insbesondere keine sittenwidrigen, grob unbilligen oder sozialschädlichen Klauseln aufzustellen", vor (RIS-Justiz RS0119840).
Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten, wonach ihr kein Verschulden anzulasten sei, wirft im Lichte der ständigen Judikatur und der herrschenden Lehre keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Verjährungsfrage wird in der Revision nicht mehr releviert, sodass sich Ausführungen hiezu erübrigen.Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten, wonach ihr kein Verschulden anzulasten sei, wirft im Lichte der ständigen Judikatur und der herrschenden Lehre keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Verjährungsfrage wird in der Revision nicht mehr releviert, sodass sich Ausführungen hiezu erübrigen.