Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und hilfsweise Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Auf die Frage der grundsätzlichen Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH aus dem Titel des Schadenersatzes gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gesellschaft für den Fall schuldhafter Schädigungen dieser Gläubiger durch ihn, muss nicht eingegangen werden, weil die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen der Judikatur entsprechen und ihre Richtigkeit von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wird.
Gegenstand der Erörterung der vorliegenden Entscheidung kann demnach nur die Verjährungsfrage sein.
Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass im vorliegenden Fall eine fahrlässige Schädigung des Klägers durch den Beklagten vorliegt, so dass gemäß § 1489 ABGB die Schadenersatzforderung des Klägers der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt. Hiebei haben die Vorinstanzen grundsätzlich die Rechtslage richtig dargelegt. Die Verjährung nach § 1489 ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Dem Geschädigten muss der Sachverhalt so weit klar sein, dass er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Der in diesem Zusammenhang von den Vorinstanzen gemachte Hinweis auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage ist jedoch in seiner allgemeinen Formulierung unzutreffend. Dieser Hinweis kann nur sinnvoll sein, wenn nicht die gesamte Schadenshöhe feststeht, nicht aber dann, wenn dem Geschädigten nicht der gesamte Sachverhalt zur Beurteilung des Grundes seines Anspruchs bekannt ist. Das Fehlen eines diesbezüglichen Tatbestandsmerkmals könnte durch eine Feststellungsklage nicht wettgemacht werden. Was den Grund des Anspruchs anlangt, kann der Geschädigte tatsächlich nicht so lange zuwarten, bis er volle Gewissheit über einen allfälligen Prozesserfolg hat. Dies bedeutet aber nicht, dass er zur Erhebung einer Schadenersatzklage bereits dann verpflichtet wäre, wenn ihm wesentliche Umstände für die Begründung eines Schadenersatzanspruchs nicht bekannt sind. Wie bereits dargelegt, beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst zu laufen, wenn der Geschädigte einen Anspruch mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Eine solche Erfolgsaussicht bestünde aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen, dessen Richtigkeit vorausgesetzt, auch das Begehren abgeleitet werden muss. Im Parteienprozess ist es Sache der Parteien, jenen Sachverhalt, den sie zur Stützung ihres Anspruchs heranziehen wollen, selbst zu behaupten. Es obliegt nicht dem Richter von Amts wegen Erhebungen in Richtung nicht aufgestellter Behauptungen zu machen. Bevor daher der Geschädigte nicht sämtliche für seinen Schadenersatzanspruch erforderlichen Behauptungen konkret aufstellen kann, beginnt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nicht zu laufen. Die Kenntnis des Geschädigten muss eben den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (1 Ob540/86 ua.). Die Verjährungsfrist beginnt insbesondere nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (1 Ob 682,683/76 u.a.) und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält (MietSlg. 29.217 ua.). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus (Schubert in Rummel, Rz 3 zu § 1489, SZ 30/40 ua). Im vorliegenden Falle können die Vorinstanzen nur davon ausgehen, dass ihrer Auffassung nach der Kläger imstande gewesen wäre, bereits bis zum 31. 12. 1981 auch jene Umstände zu kennen, die die Annahme der fahrlässigen Herbeiführung einer Krida durch den Beklagten rechtfertigen könnten. Von einer Gewissheit des Klägers in dieser Hinsicht gingen auch die Vorinstanzen nicht aus. Es kann nun unerörtert bleiben, ob dem Kennen auch das Verschließen der Augen vor an sich in die Augen springenden Tatsachen gleichzusetzen ist. Davon ist nämlich hier keine Rede. Aus dem Vorhandensein eines großen Schuldenstandes kann schon deshalb auf fahrlässige Krida des Geschäftsführers der in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH nicht geschlossen werden, weil die Prüfungstagsatzung gemäß §§ 105 ff KO nicht einer Erörterung des Verhaltens des Gemeinschuldners, sondern lediglich der Feststellung des Schuldenstandes dient. Bei der Prüfungstagsatzung muss also nicht einmal das noch vorhandene Vermögen zur Diskussion gestellt werden, weshalb gar nicht sicher ist, dass einzelne Konkursgläubiger bei der Prüfungstagsatzung bereits den sicheren Schluss auf eine starke Überschuldung des Gemeinschuldners stellen können. Dazu kommt, dass eine bloß starke Überschuldung einer Gesellschaft noch nicht den sicheren Schluss darauf zulässt, dass dieser Überschuldung ein fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft zugrunde liegt. Vielmehr wird eine derartige Feststellung in der Regel erst aufgrund komplizierter Prüfungen, meist durch einen Sachverständigen möglich sein. Es ist nicht einmal sicher, ob der Masseverwalter schon zum Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung einen derartigen Überblick über die Gebarung des Gemeinschuldners hat, dass er eine sichere Prognose für dessen allfälliges schuldhaftes Verhalten stellen kann. Die Vorinstanzen übersehen, dass die Beurteilung dieser Frage nicht vorwiegend von juristischer, sondern in erster Linie von kaufmännischen Kenntnissen abhängt. Daher geht der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung des Klägers bei der Prüfungstagsatzung an der Sache vorbei. Auch ein Rechtsanwalt wird in der Mehrzahl der Fälle schwerlich ohne weiters beurteilen können, ob bei der kaufmännischen Gebarung eines Gemeinschuldners schuldhaft gehandelt worden ist.Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, dass im vorliegenden Fall eine fahrlässige Schädigung des Klägers durch den Beklagten vorliegt, so dass gemäß Paragraph 1489, ABGB die Schadenersatzforderung des Klägers der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterliegt. Hiebei haben die Vorinstanzen grundsätzlich die Rechtslage richtig dargelegt. Die Verjährung nach Paragraph 1489, ABGB beginnt zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden sind. Dem Geschädigten muss der Sachverhalt so weit klar sein, dass er eine Schadenersatzklage mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Der in diesem Zusammenhang von den Vorinstanzen gemachte Hinweis auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage ist jedoch in seiner allgemeinen Formulierung unzutreffend. Dieser Hinweis kann nur sinnvoll sein, wenn nicht die gesamte Schadenshöhe feststeht, nicht aber dann, wenn dem Geschädigten nicht der gesamte Sachverhalt zur Beurteilung des Grundes seines Anspruchs bekannt ist. Das Fehlen eines diesbezüglichen Tatbestandsmerkmals könnte durch eine Feststellungsklage nicht wettgemacht werden. Was den Grund des Anspruchs anlangt, kann der Geschädigte tatsächlich nicht so lange zuwarten, bis er volle Gewissheit über einen allfälligen Prozesserfolg hat. Dies bedeutet aber nicht, dass er zur Erhebung einer Schadenersatzklage bereits dann verpflichtet wäre, wenn ihm wesentliche Umstände für die Begründung eines Schadenersatzanspruchs nicht bekannt sind. Wie bereits dargelegt, beginnt die Verjährung von Schadenersatzansprüchen erst zu laufen, wenn der Geschädigte einen Anspruch mit Aussicht auf Erfolg erheben könnte. Eine solche Erfolgsaussicht bestünde aber nur im Falle der Erhebung einer schlüssigen Klage, also einer Klage, bei der aus dem Sachvorbringen, dessen Richtigkeit vorausgesetzt, auch das Begehren abgeleitet werden muss. Im Parteienprozess ist es Sache der Parteien, jenen Sachverhalt, den sie zur Stützung ihres Anspruchs heranziehen wollen, selbst zu behaupten. Es obliegt nicht dem Richter von Amts wegen Erhebungen in Richtung nicht aufgestellter Behauptungen zu machen. Bevor daher der Geschädigte nicht sämtliche für seinen Schadenersatzanspruch erforderlichen Behauptungen konkret aufstellen kann, beginnt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nicht zu laufen. Die Kenntnis des Geschädigten muss eben den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (1 Ob540/86 ua.). Die Verjährungsfrist beginnt insbesondere nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Zusammenhänge hat (1 Ob 682,683/76 u.a.) und erst durch ein Sachverständigengutachten hievon Kenntnis erhält (MietSlg. 29.217 ua.). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus (Schubert in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 1489,, SZ 30/40 ua). Im vorliegenden Falle können die Vorinstanzen nur davon ausgehen, dass ihrer Auffassung nach der Kläger imstande gewesen wäre, bereits bis zum 31. 12. 1981 auch jene Umstände zu kennen, die die Annahme der fahrlässigen Herbeiführung einer Krida durch den Beklagten rechtfertigen könnten. Von einer Gewissheit des Klägers in dieser Hinsicht gingen auch die Vorinstanzen nicht aus. Es kann nun unerörtert bleiben, ob dem Kennen auch das Verschließen der Augen vor an sich in die Augen springenden Tatsachen gleichzusetzen ist. Davon ist nämlich hier keine Rede. Aus dem Vorhandensein eines großen Schuldenstandes kann schon deshalb auf fahrlässige Krida des Geschäftsführers der in Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH nicht geschlossen werden, weil die Prüfungstagsatzung gemäß Paragraphen 105, ff KO nicht einer Erörterung des Verhaltens des Gemeinschuldners, sondern lediglich der Feststellung des Schuldenstandes dient. Bei der Prüfungstagsatzung muss also nicht einmal das noch vorhandene Vermögen zur Diskussion gestellt werden, weshalb gar nicht sicher ist, dass einzelne Konkursgläubiger bei der Prüfungstagsatzung bereits den sicheren Schluss auf eine starke Überschuldung des Gemeinschuldners stellen können. Dazu kommt, dass eine bloß starke Überschuldung einer Gesellschaft noch nicht den sicheren Schluss darauf zulässt, dass dieser Überschuldung ein fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers der Gesellschaft zugrunde liegt. Vielmehr wird eine derartige Feststellung in der Regel erst aufgrund komplizierter Prüfungen, meist durch einen Sachverständigen möglich sein. Es ist nicht einmal sicher, ob der Masseverwalter schon zum Zeitpunkt der Prüfungstagsatzung einen derartigen Überblick über die Gebarung des Gemeinschuldners hat, dass er eine sichere Prognose für dessen allfälliges schuldhaftes Verhalten stellen kann. Die Vorinstanzen übersehen, dass die Beurteilung dieser Frage nicht vorwiegend von juristischer, sondern in erster Linie von kaufmännischen Kenntnissen abhängt. Daher geht der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung des Klägers bei der Prüfungstagsatzung an der Sache vorbei. Auch ein Rechtsanwalt wird in der Mehrzahl der Fälle schwerlich ohne weiters beurteilen können, ob bei der kaufmännischen Gebarung eines Gemeinschuldners schuldhaft gehandelt worden ist.
Abgesehen davon, dass also die Rechtsansicht der Vorinstanzen, bereits das Kennenmüssen des Geschädigten bezüglich jener Umstände, die allenfalls ein Verschulden des Schädigers begründen könnten, führe zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist, nicht zutrifft, kann nach dem vorliegenden Sachverhalt zum 31. 12. 1981 nicht einmal von einem Kennenmüssen des Klägers die Rede sein. Der Oberste Gerichtshof kann ferner der Rechtsansicht der Vorinstanzen, für den Umstand, dass die Verjährungsfrist später als vom Beklagten behauptet, begonnen habe, sei der Kläger beweispflichtig, nicht beitreten. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist grundsätzlich der Beklagte beweispflichtig (SZ 56/36, EvBl 1980/100 ua). In vielen Fällen mag der bloße Hinweis auf das Verstreichen einer dreijährigen Frist durch den Beklagten wegen der Offenkundigkeit der Verjährung ausreichen. Ist jedoch kein Sachverhalt gegeben, aus dem der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zumindest mit größter Wahrscheinlichkeit erschlossen werden kann, so ist es nicht Sache des Klägers zu beweisen, dass die entsprechenden Umstände erst später eingetreten sind, sondern den Beklagten trifft die Beweispflicht dafür, dass die Umstände, die zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist geführt haben zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden muss hier vom Beklagten ein präzises Vorbringen und eine entsprechende Beweisführung verlangt werden. Der Kläger leitet das Verschulden des Beklagten aus der Erfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Krida ab. Schon allein die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung führt in der Regel dazu, dass man von der Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestands erst dann ausgehen kann, wenn eine entsprechende Verurteilung durch das Gericht erfolgt ist. Dass in Ausnahmefällen ein Geschädigter schon vor einer solchen gerichtlichen Verurteilung die Erfüllung des entsprechenden Straftatbestands annehmen musste, ist eine Ausnahme, die von demjenigen zu beweisen ist, der diese Ausnahme zu seinen Gunsten ins Treffen führen will, also von dem Schädiger, der daraus die Verjährung abzuleiten gedenkt. Aus den zitierten Geschäftszahlen des Strafakts ergibt sich, dass die strafgerichtlichen Untersuchungen gegen den Beklagten erst im Jahre 1982 eingeleitet worden sind. Gegenteilige Behauptungen hat der Beklagte im gesamten Verfahren nicht aufgestellt. Sein Vorbringen erschöpfte sich in der bloßen Einwendung der Verjährung. Da der Kläger aber Umstände geltend gemacht hat, die gegen die Vermutung der Kenntnis des Klägers vom gesamten rechtserzeugenden Sachverhalt bereits im Jahre 1981 sprechen, wäre es Sache des Beklagten gewesen, Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen eine frühere Kenntnis des Klägers geschlossen werden könnte. Würde man der Rechtsansicht der Vorinstanzen folgen, wäre der Kläger im Jahre 1981 bereits so zu stellen, als ob er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Schadenersatzklage erheben hätte können. Nach dem gesamten vorliegenden Sachverhalt hätte er zu diesem Zeitpunkt sein Begehren lediglich auf die Tatsache des Konkurses und der starken Überschuldung der Gesellschaft stützen können. Dass ein solches Vorbringen ein Schadenersatzbegehren gegen den Beklagten nicht schlüssig begründen könnte, es vielmehr zu einer sofortigen Klagsabweisung führen hätte müssen, liegt auf der Hand. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist demnach die Schadenersatzforderung des Klägers, deren Höhe nicht mehr strittig ist, nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Allerdings waren dem Kläger die Kosten des Antrags auf eine neuerliche Klagszustellung sowie die Kosten des ersten Fortsetzungsantrags nicht zuzusprechen. Für den zweiten Fortsetzungsantrag gebührt ihm zwar ein Kostenersatzanspruch, jedoch nur nach Tarifpost 1 (TP 1 II f des Rechtsanwaltstarifs).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Allerdings waren dem Kläger die Kosten des Antrags auf eine neuerliche Klagszustellung sowie die Kosten des ersten Fortsetzungsantrags nicht zuzusprechen. Für den zweiten Fortsetzungsantrag gebührt ihm zwar ein Kostenersatzanspruch, jedoch nur nach Tarifpost 1 (TP 1 römisch zwei f des Rechtsanwaltstarifs).