Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der im Obergeschoß des Hauses Wien 13., Erzbischofgasse 63 e, gelegenen Wohnungen 3 und 4. Die beklagte Partei war als Bauunternehmer deren Bauführer. Die Wohnungen wurden am 27.September 1973 übergeben. Bald nach Fertigstellung traten Risse in den Zwischenwänden auf. Im Sommer 1975 wurden diese Risse von der beklagten Partei, die erklärte, es handle sich um Risse, die bei einem Neubau auftreten könnten, mit Spachtelgips verschlossen. Nach dieser Reparatur bildeten sich aber schon 1975 erneut leichte Risse in den Zwischenwänden, insbesondere beim Abschluß zur Decke hin. Der Kläger schlug damals vor, die Entwicklung der Risse abzuwarten, weil sich die Haftung der beklagten Partei vereinbarungsgemäß verlängere. Im Jahre 1977 besserte die beklagte Partei die Risse erneut aus. Die Zwischenwände wurden teilweise abgetragen und die so entstandenen Freiräume mit Gips fest verschlossen. Im Bereich des Wohnzimmers wurden Metallkeile gegen die Decke verkeilt und eingegipst, die Risse selbst wurden mit Spachtelgips verschlossen. Erneut wurde von der beklagten Partei erklärt, es handle sich um Setzungsrisse. Im Mai 1980 zeigte die tapezierte Garderobewand einen starken Riß. Dem Kläger kamen darauf Bedenken über die Ursache dieser Rißbildungen. Er holte im Mai 1981 ein Gutachten von Dipl.Ing.Dr. Richard Ahorner ein. Dieser kam in dem im Juli 1981 erstatteten Gutachten zu dem Schluß, daß die Entstehung der Risse auf das Verformungsverhalten des statischen Systems und die Viscoelastizität des Betons zurückzuführen sei. Das Entstehen der Risse sei offensichtlich durch Ausführungsfehler bedingt. Auch ein im November 1981 über Auftrag des Klägers von Ing. Peter B*** erstattetes Gutachten kam zu dem Schluß, daß beim Aufstellen der Zwischenwände gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen worden sei. Bis zum Jahre 1984 traten schließlich an mehreren Zwischenwänden 3 bis 5 mm starke Risse, teils mit Verschiebung aus der Lotrechten, auf. Die Rißbildungen waren auch 1984 noch nicht zur Ruhe gekommen. Diese Rißbildungen sind auf mehrere Ursachen zurückzuführen. Da die Decken zwischen dem Erdgeschoß und dem Obergeschoß durch Zwischenwände ausgesteift wurden, solche Zwischenwände aber unter der Kellerdecke fehlen, können sich die Erdgeschoß- und Obergeschoßdecken nicht frei verformen, während die Kellerdecke in ihrer Durchbiegung weitgehend ungehindert blieb. Dies führt zu einer Lastabtragung über die Gipswände, die dadurch reißen. Das durch die Viscoelastizität des Betons bewirkte "Kriechen" führt zu Verformungen und Durchbiegungen. Die Neigung zu Rißbildungen wird durch unterschiedliche Wärmespannung der obersten Decke im Sommer und Winter verstärkt. Die Schäden sind nicht auf eine mangelhafte statische Berechnung, sonder auf Mängel der Bauausführung zurückzuführen. Die von der beklagten Partei vorgenommenen Verbesserungsversuche waren zur endgültigen Behebung der Mängel ungeeignet.
Der Kläger begehrte mit der am 6.August 1982 eingebrachten Klage ursprünglich den Zuspruch des sich aus dem Gutachten des Dipl.Ing.Dr. Richard Ahorner ergebenden Schadensbetrages von S 151.159,20 s.A. Das Begehren wurde auf die Rechtsgründe der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützt. Erst aufgrund des Gutachtens von Dipl.Ing.Dr. Richard Ahorner habe der Kläger Kenntnis von Schaden, Schädiger und Schadensursache erhalten sowie in Erfahrung gebracht, daß die Mängel der Zwischenwände auf eine unsachgemäße Bauausführung zurückzuführen seien und zur Behebung der Mängel die Herstellung einer elastischen Verbindung zwischen den Decken und den Zwischenwänden erforderlich sein werde. Die frühere Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die beklagte Partei versichert habe, daß es sich um Haarrisse, die bei jedem Neubau auftreten und bei Tapezierung nicht störten, handle; deren Behebung habe die beklagte Partei zugesichert. Auf die Richtigkeit dieser Angaben habe der Kläger ursprünglich vertraut, erst seit 1980 (Riß in der Tapete) habe er daran gezweifelt. Auf die Sorgfaltspflicht der beklagten Partei sei die Vorschrift des § 1299 ABGB anzuwenden.Der Kläger begehrte mit der am 6.August 1982 eingebrachten Klage ursprünglich den Zuspruch des sich aus dem Gutachten des Dipl.Ing.Dr. Richard Ahorner ergebenden Schadensbetrages von S 151.159,20 s.A. Das Begehren wurde auf die Rechtsgründe der Gewährleistung und des Schadenersatzes gestützt. Erst aufgrund des Gutachtens von Dipl.Ing.Dr. Richard Ahorner habe der Kläger Kenntnis von Schaden, Schädiger und Schadensursache erhalten sowie in Erfahrung gebracht, daß die Mängel der Zwischenwände auf eine unsachgemäße Bauausführung zurückzuführen seien und zur Behebung der Mängel die Herstellung einer elastischen Verbindung zwischen den Decken und den Zwischenwänden erforderlich sein werde. Die frühere Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil die beklagte Partei versichert habe, daß es sich um Haarrisse, die bei jedem Neubau auftreten und bei Tapezierung nicht störten, handle; deren Behebung habe die beklagte Partei zugesichert. Auf die Richtigkeit dieser Angaben habe der Kläger ursprünglich vertraut, erst seit 1980 (Riß in der Tapete) habe er daran gezweifelt. Auf die Sorgfaltspflicht der beklagten Partei sei die Vorschrift des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden.
Der vom Bericht bestellte Sachverständige Dipl.Ing. Imre Balogh hielt es aufgrund einer Besichtigung vom 31.Mai 1983 zur Sanierung ebenso wie der vom Kläger beigezogene Privatgutachter Dr. Richard Ahorner in seinem Alternativvorschlag für notwendig, eine Fuge zwischen den Gipstrennwänden und der darüber befindlichen Decke zu schaffen und diese mit dauerelastischem Material zu füllen. Bei einer weiteren Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverständigen am 11.Jänner 1984 ergab sich aber, daß sich die Risse seit 31. Mai 1983 verstärkt hatten. Die ursprünglich vorgeschlagene Sanierung erschien dem gerichtlichen Sachverständigen daher nicht mehr zielführend. Nach seinem Vorschlag sollte vielmehr der Großteil der Wände einer Wohnung und zwei Wände der zweiten Wohnung entfernt und durch sogenannte Stahlständerwände ersetzt werden. Die Sanierungskosten würden sich dadurch erhöhen.
Aufgrund dieses Gutachtens dehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 1984, der in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.September 1984 vorgetragen wurde, das Leistungsbegehren auf S 436.500,-- samt Anhang und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20.März 1985 auf S 458.787,-- s.A. aus. In der Tagsatzung vom 19.September 1984 stellte er weiters das Feststellungsbegehren, die beklagte Partei hafte dem Kläger für die ihm und seiner Familie während der Zeitdauer der in seiner Wohnung vorzunehmenden Sanierungsarbeiten auflaufenden Beherbergungskosten. In der Tagsatzung vom 20.März 1985 dehnte der Kläger das Feststellungsbegehren auf die Haftung der beklagten Partei für die Tragung von Transport- und Einlagerungskosten in diesem Zeitraum aus
Die beklagte Partei wendete ein, die Gewährleistungsfristen seien längst verstrichen; an einem allfälligen Schaden des Klägers träfe sie kein Verschulden. Allfällige Ansprüche wären auch verjährt, weil der Kläger vor Geltendmachung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht hätte abwarten müssen. Da die beklagte Partei Bauführerin gewesen sei, hätten Zweifel am Verursacher der Schäden nicht bestanden.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 395.714,-- samt Anhang sowie dem gesamten Feststellungsbegehren statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 63.073,-- samt Anhang wies es unangefochten ab. Es stellte fest, die nach 1977 aufgetretenen Risse seien ursprünglich nicht auffallend stark gewesen. Eine verstärkte Rißbildung sei erst im Jahre 1980 eingetreten. Dem Kläger seien als Laien die Ursache der Rißbildungen (deren wahre Beschaffenheit) vor Einholung des Privatgutachtens nicht erkennbar gewesen. Um die Mängel endgültig zu beseitigen, seien die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen schließlich vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß zwar aufgrund des Reparaturversuches des Jahres 1977 Gewährleistungsansprüche verfristet, die geltend gemachten Ansprüche aber aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt seien. Bloß vorhandene Mängel, die noch keinen weiteren Schaden auch nicht am hergestellten Werk, verursacht hätten, könnten zwar keinen Schadenersatzanspruch begründen; habe aber ein solcher Mangel nicht nur an anderen Sachen einen Schaden herbeigeführt, sondern sei das Werk selbst infolge des Mangels beschädigt worden, so sei, Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt, ein Schadenersatzanspruch gegeben. Ein Verschulden der beklagten Partei sei zu bejahen. Die beklagte Partei treffe als Fachmann die besondere Diligenzpflicht des § 1299 ABGB. Ihr sei jedes Verhalten zuzurechnen, das ursächlich für den Schadenseintritt gewesen sei und auf einer Verletzung der Sachkunde beruht habe. Daß die beklagte Partei die Eigenschaften des Betons nicht berücksichtigt und die Besonderheiten des vorliegenden statischen Systems verkannt habe, gehe eindeutig daraus hervor, daß trotz dieser besonderen Umstände die Deckenstärke an der Grenze des Mindestwertes gewählt und durch das Verkeilen der Wohnzimmerwand jedenfalls eine falsche Sanierungsmaßnahme getroffen worden sei. Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt. Der Beginn der Verjährungsfrist dürfe nicht früher als zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Geschädigte vom ganzen Sachverhalt der den Grund des Verjährungsanspruches darstelle, Kenntnis erlangt habe. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre bei der Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von den Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgehe. In der Regel werde dem Beschädigten die schädliche Wirkung eines Ereignisses bekannt sein, wenn dessen Ursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten sei. Wenn allerdings der Geschädigte erst durch ein Sachverständigengutachten von dem schuldhaften verhalten des Schädigers erfahre, beginne die Verjährung solange nicht, als diese Unkenntnis andauere.Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 395.714,-- samt Anhang sowie dem gesamten Feststellungsbegehren statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 63.073,-- samt Anhang wies es unangefochten ab. Es stellte fest, die nach 1977 aufgetretenen Risse seien ursprünglich nicht auffallend stark gewesen. Eine verstärkte Rißbildung sei erst im Jahre 1980 eingetreten. Dem Kläger seien als Laien die Ursache der Rißbildungen (deren wahre Beschaffenheit) vor Einholung des Privatgutachtens nicht erkennbar gewesen. Um die Mängel endgültig zu beseitigen, seien die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen schließlich vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß zwar aufgrund des Reparaturversuches des Jahres 1977 Gewährleistungsansprüche verfristet, die geltend gemachten Ansprüche aber aus dem Titel des Schadenersatzes berechtigt seien. Bloß vorhandene Mängel, die noch keinen weiteren Schaden auch nicht am hergestellten Werk, verursacht hätten, könnten zwar keinen Schadenersatzanspruch begründen; habe aber ein solcher Mangel nicht nur an anderen Sachen einen Schaden herbeigeführt, sondern sei das Werk selbst infolge des Mangels beschädigt worden, so sei, Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt, ein Schadenersatzanspruch gegeben. Ein Verschulden der beklagten Partei sei zu bejahen. Die beklagte Partei treffe als Fachmann die besondere Diligenzpflicht des Paragraph 1299, ABGB. Ihr sei jedes Verhalten zuzurechnen, das ursächlich für den Schadenseintritt gewesen sei und auf einer Verletzung der Sachkunde beruht habe. Daß die beklagte Partei die Eigenschaften des Betons nicht berücksichtigt und die Besonderheiten des vorliegenden statischen Systems verkannt habe, gehe eindeutig daraus hervor, daß trotz dieser besonderen Umstände die Deckenstärke an der Grenze des Mindestwertes gewählt und durch das Verkeilen der Wohnzimmerwand jedenfalls eine falsche Sanierungsmaßnahme getroffen worden sei. Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt. Der Beginn der Verjährungsfrist dürfe nicht früher als zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Geschädigte vom ganzen Sachverhalt der den Grund des Verjährungsanspruches darstelle, Kenntnis erlangt habe. Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre bei der Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von den Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgehe. In der Regel werde dem Beschädigten die schädliche Wirkung eines Ereignisses bekannt sein, wenn dessen Ursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten sei. Wenn allerdings der Geschädigte erst durch ein Sachverständigengutachten von dem schuldhaften verhalten des Schädigers erfahre, beginne die Verjährung solange nicht, als diese Unkenntnis andauere.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte den Zuspruch des Betrages von S 395.714,-- s.A., das Feststellungsbegehren wies es aber ab. Einen Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z.1 ZPO unterließ es. Das Berufungsgericht übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Nach herrschender Ansicht beginne die Verjährungsfrist zwar nicht erst ab dem Eintritt des vollen Schadens, sondern grundsätzlich schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung, sofern der Schaden in diesem Zeitpunkt schon vorhersehbar sei. Die Kenntnis des Geschädigten habe aber den gesamten Sachverhalt zu umfassen, aus dem sich der Anspruch ableiten lasse. Dazu gehöre im Falle der Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers sowie die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Von einer Klarheit über das Verschulden des Schädigers könne aber keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordere, über die der Geschädigte als Laie nicht verfüge. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauere, möge auch der Schaden und die Person des Schädigers bekannt gewesen sein. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen durch den Geschädigten vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Da die beklagte Partei dem Kläger gegenüber darauf hingewiesen habe, es handle sich um unvermeidbare Haarrisse, wie sie bei jedem Neubau auftreten könnten, habe der Kläger nach dem zweiten Verbesserungsversuch nicht mit einer weiteren Verschlechterung dieses Zustandes durch Auftreten zusätzlicher Risse und einer Verbreiterung der Risse rechnen müssen. Bei dieser Verschlechterung handle es sich um eine für den Laien nicht vorhersehbare Schadenausweitung. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließen daher nicht den Schluß zu, daß die dreijährige Verjährungsfrist bereits vor Juli 1981 in Lauf gesetzt worden wäre. Das Feststellungsbegehren sei aber erst nach Ablauf der mit Juli 1981 in Lauf gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte den Zuspruch des Betrages von S 395.714,-- s.A., das Feststellungsbegehren wies es aber ab. Einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unterließ es. Das Berufungsgericht übernahm die aufgrund eines mängelfreien Verfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes. Nach herrschender Ansicht beginne die Verjährungsfrist zwar nicht erst ab dem Eintritt des vollen Schadens, sondern grundsätzlich schon mit der Kenntnis des Geschädigten von der schädigenden Handlung, sofern der Schaden in diesem Zeitpunkt schon vorhersehbar sei. Die Kenntnis des Geschädigten habe aber den gesamten Sachverhalt zu umfassen, aus dem sich der Anspruch ableiten lasse. Dazu gehöre im Falle der Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers sowie die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Von einer Klarheit über das Verschulden des Schädigers könne aber keine Rede sein, wenn die Erkennbarkeit der für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordere, über die der Geschädigte als Laie nicht verfüge. In einem solchen Fall beginne die Verjährungsfrist so lange nicht zu laufen, als die Unkenntnis des Geschädigten über die für das Verschulden des Schädigers maßgebenden Umstände andauere, möge auch der Schaden und die Person des Schädigers bekannt gewesen sein. Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen durch den Geschädigten vermöge ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Da die beklagte Partei dem Kläger gegenüber darauf hingewiesen habe, es handle sich um unvermeidbare Haarrisse, wie sie bei jedem Neubau auftreten könnten, habe der Kläger nach dem zweiten Verbesserungsversuch nicht mit einer weiteren Verschlechterung dieses Zustandes durch Auftreten zusätzlicher Risse und einer Verbreiterung der Risse rechnen müssen. Bei dieser Verschlechterung handle es sich um eine für den Laien nicht vorhersehbare Schadenausweitung. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ließen daher nicht den Schluß zu, daß die dreijährige Verjährungsfrist bereits vor Juli 1981 in Lauf gesetzt worden wäre. Das Feststellungsbegehren sei aber erst nach Ablauf der mit Juli 1981 in Lauf gesetzten dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Klägers und der beklagten Partei.