Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Abgrenzung der Scheinvollmacht kraft Duldung und der rechtsgeschäftlichen Duldungsvollmacht sowie deren Voraussetzungen in der Rechtsprechung nicht eindeutig abgeklärt sind (vgl. die Nachweise bei Koziol-Welser, Grundriß 7 I 156); sie ist aber nicht berechtigt.Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Abgrenzung der Scheinvollmacht kraft Duldung und der rechtsgeschäftlichen Duldungsvollmacht sowie deren Voraussetzungen in der Rechtsprechung nicht eindeutig abgeklärt sind vergleiche die Nachweise bei Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 156); sie ist aber nicht berechtigt.
Die Mängelrüge zeigt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Frage des Verfahrensrechtes (§ 502 Abs4 Z 1 ZPO) auf (§ 510 Abs3 ZPO).Die Mängelrüge zeigt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof keine erhebliche Frage des Verfahrensrechtes (Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO) auf (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
Zur Rechtsrüge ist vorab festzuhalten (und wird von der beklagten Partei auch gar nicht in Abrede gestellt), daß der Kläger durch die Weiterbegebung des von ihm blanko akzeptierten Wechsels in seinem Vermögen dann geschädigt worden ist, wenn die Geldempfänge Engelbert B***S der beklagten Partei zuzurechnen sind. Da feststeht, daß Dr. Alfons K*** von diesen Leistungen des Klägers im Zeitpunkt der Wechselbegebung in Kenntnis gesetzt war, liegt dann sein schädigendes Verhalten in der durch die Weitergabe bewirkten Abschneidung (berechtigter) Einwendungen des Klägers gegen die Wechselklage des Indossatars. Deshalb ist zunächst die Frage zu erörtern, ob Engelbert B*** dem Kläger gegenüber beim Inkasso bevollmächtigter Vertreter der beklagten Partei war. Da festgestellt ist, daß Engelbert B*** keine "schriftliche" (oder überhaupt ausdrücklich erteilte) Vertretungsmacht zur Entgegennahme von Geldbeträgen besaß, kann die Inkassobefugnis nur entweder stillschweigend erteilt worden oder vom berechtigten Vertrauen des Klägers auf einen dieser Befugnis entsprechenden, von der beklagten Partei durch ihr Verhalten geschaffenen "äußeren Tatbestand" (oder - so Welser in JBl1979, 8 ff - von einer dahin lautenden Vollmachtskundgabe) getragen sein. In einem solchen Vertrauen kann allerdings nur geschützt werden, wer den äußeren Tatbestand (die Vollmachtskundgabe) auch tatsächlich kennt. Soll nämlich der äußere Tatbestand die Grundlage für die Überzeugung des Dritten von der Vertretungsmacht seiner Kontaktperson bilden, muß er die den Rechtsschein (die Vollmachtskundgabe) tragenden Umstände bei Vornahme der Rechtshandlung (oder bei Abschluß des Rechtsgeschäftes) gekannt haben (5 Ob 734/78 u.a.); nur dann ist ein solches Vertrauen des Dritten überhaupt denkbar. Schon deshalb - und darauf verweist die beklagte Partei zu Recht - scheidet eine Duldungsvollmacht kraft Rechtsscheins im vorliegenden Fall aus, weil den Feststellungen der Vorinstanzen nicht entnommen werden kann, daß auch der Kläger die die Annahme einer Anscheinsvollmacht rechtfertigenden Tatsachen (vor allem die Duldung der Entgegennahme und Abrechnung von Geldbeträgen) kannte, als Engelbert B*** den Verkaufserlös für die sechs Stiere in Empfang nahm und dem Kläger quittierte. Einen solchen Schluß läßt auch die Feststellung, daß der Kläger schon früher mit der beklagten Partei derartige Geschäfte komplikationslos abgewickelt hat, nicht zu, weil nicht einmal klargestellt ist, ob damals bereits Engelbert B*** eingeschaltet war bzw. dabei gleichfalls die Verkaufserlöse entgegennahm.
Damit ist aber noch nicht gesagt, daß Engelbert B*** nicht tatsächlich von der beklagten Partei die Inkassobefugnis erteilt worden war. Es ist nicht mehr zweifelhaft, daß die Bevollmächtigung zwar empfangsbedürftige Willenserklärung ist, zur Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit (dann externe Vollmachtserteilung) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Bevollmächtigung) genügt (Welser a.a.O. 5 ff; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu § 1002; vgl. auch die in JBl1983, 150 und EvBl1976/272 veröffentlichten Entscheidungen, die die Möglichkeit schlüssig erteilter Vollmacht zwar in Betracht ziehen, daraus aber für den konkreten Sachverhalt keine Schlüsse ziehen). Es bleibt zwar dem Risiko des Kontrahenten anheimgestellt, wenn er sich auf die mehr oder minder eindeutigen Erklärungen des Vertreters verläßt; ist dieser aber wirksam bevollmächtigt, dann sind im Falle bloß interner Vollmachtserteilung die Erklärungen und Rechtshandlungen des offenlegenden Vertreters dem Machtgeber zuzurechnen. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die beklagte Partei nicht beanstandete, daß Engelbert B*** - obwohl nicht ausdrücklich bevollmächtigt - laufend von Landwirten und Fleischhauern Geld in Empfang nahm, quittierte, an die beklagte Partei ablieferte oder mit ihr verrechnete. Von der beklagten Partei waren ihm sogar Jahre hindurch Listen von solchen Personen, bei welchen er Gelder kassieren sollte, übergeben worden. Aus einer solchen Gestion der beklagten Partei konnte Engelbert B*** vernünftigerweise keinen anderen Schluß ziehen, als daß die beklagte Partei mit seinen laufenden Inkassi einverstanden war (§ 863 Abs1 ABGB). Damit hat ihm Dr. Alfons K*** stillschweigend Inkassovollmacht (als interne Vollmacht) eingeräumt und die beklagte Partei muß sich deshalb die vom (oder für den) Kläger an Engelbert B*** für sie geleisteten Zahlungen als Erfüllung seiner vertraglichen Schuld an sie zurechnen lassen. Im Ergebnis zutreffend haben deshalb die Vorinstanzen Schuldtilgung (im Umfang der geleisteten Zahlungen abzüglich der Akontozahlung) angenommen. Diesem Ergebnis steht die Feststellung des Strafgerichtes in dem Engelbert B*** verurteilenden Erkenntnis (11 a Vr 267/77, Hv 76/80 des Kreisgerichts Korneuburg), dieser sei zum Inkasso "tatsächlich" nicht "ermächtigt" gewesen, nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Urteil des Strafgerichtes Bindungswirkung gemäß § 268 ZPO äußert, weil Verstöße gegen diese Vorschrift lediglich Verfahrensmängel bilden, die im Rechtsmittelverfahren nur über Rüge aufgegriffen werden können (Fasching Komm III 263); ein solcher Verfahrensmangel wurde aber in der Berufung nicht geltend gemacht.Damit ist aber noch nicht gesagt, daß Engelbert B*** nicht tatsächlich von der beklagten Partei die Inkassobefugnis erteilt worden war. Es ist nicht mehr zweifelhaft, daß die Bevollmächtigung zwar empfangsbedürftige Willenserklärung ist, zur Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit (dann externe Vollmachtserteilung) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Bevollmächtigung) genügt (Welser a.a.O. 5 ff; Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 43 zu Paragraph 1002,; vergleiche auch die in JBl1983, 150 und EvBl1976/272 veröffentlichten Entscheidungen, die die Möglichkeit schlüssig erteilter Vollmacht zwar in Betracht ziehen, daraus aber für den konkreten Sachverhalt keine Schlüsse ziehen). Es bleibt zwar dem Risiko des Kontrahenten anheimgestellt, wenn er sich auf die mehr oder minder eindeutigen Erklärungen des Vertreters verläßt; ist dieser aber wirksam bevollmächtigt, dann sind im Falle bloß interner Vollmachtserteilung die Erklärungen und Rechtshandlungen des offenlegenden Vertreters dem Machtgeber zuzurechnen. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die beklagte Partei nicht beanstandete, daß Engelbert B*** - obwohl nicht ausdrücklich bevollmächtigt - laufend von Landwirten und Fleischhauern Geld in Empfang nahm, quittierte, an die beklagte Partei ablieferte oder mit ihr verrechnete. Von der beklagten Partei waren ihm sogar Jahre hindurch Listen von solchen Personen, bei welchen er Gelder kassieren sollte, übergeben worden. Aus einer solchen Gestion der beklagten Partei konnte Engelbert B*** vernünftigerweise keinen anderen Schluß ziehen, als daß die beklagte Partei mit seinen laufenden Inkassi einverstanden war (Paragraph 863, Abs1 ABGB). Damit hat ihm Dr. Alfons K*** stillschweigend Inkassovollmacht (als interne Vollmacht) eingeräumt und die beklagte Partei muß sich deshalb die vom (oder für den) Kläger an Engelbert B*** für sie geleisteten Zahlungen als Erfüllung seiner vertraglichen Schuld an sie zurechnen lassen. Im Ergebnis zutreffend haben deshalb die Vorinstanzen Schuldtilgung (im Umfang der geleisteten Zahlungen abzüglich der Akontozahlung) angenommen. Diesem Ergebnis steht die Feststellung des Strafgerichtes in dem Engelbert B*** verurteilenden Erkenntnis (11 a römisch fünf r 267/77, Hv 76/80 des Kreisgerichts Korneuburg), dieser sei zum Inkasso "tatsächlich" nicht "ermächtigt" gewesen, nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Urteil des Strafgerichtes Bindungswirkung gemäß Paragraph 268, ZPO äußert, weil Verstöße gegen diese Vorschrift lediglich Verfahrensmängel bilden, die im Rechtsmittelverfahren nur über Rüge aufgegriffen werden können (Fasching Komm römisch drei 263); ein solcher Verfahrensmangel wurde aber in der Berufung nicht geltend gemacht.
Nach wie vor beharrt die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei jedenfalls verjährt. Soweit damit überhaupt eine im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage angeschnitten wird, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Geschädigte den Schadenseintritt mit Sicherheit (7 Ob 605/84; 6 Ob 803/80; JBl1970, 621; JBl1964, 371; Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 316 f, der aber sogar Schadenseintritt fordert - so derselbe auch in öRdA 1980,32 f und mit ihm Schubert in Rummel a.a.O. Rdz 3 zu § 1489), jedenfalls aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (7 Ob 605/84 in Auswertung von SZ 48/27; ZVR 1979/22 u.a.) vorhersehen kann. Die (von der beklagten Partei richtig zitierte) Rechtsprechung betrifft nur den objektiven Schadenseintritt, nicht aber die Frage, wann dies der Geschädigte mit der gebotenen Sicherheit erkennen konnte, um die Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen zu können (SZ 56/76 u.a.). Bei vereinbarungswidriger Wechselblankettbegebung entsteht das Ausfüllungsrecht (Gestaltungsrecht) nur bei Gutgläubigkeit des Wechselnehmers im Sinne des Art 10 WG (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 484; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 137); die Ausfüllung des Wechselblanketts entgegen dem Gestaltungsrecht äußert keine rechtliche Wirkung. Demnach kann der Schaden des Annehmers an sich nur bei Gutgläubigkeit des Wechselnehmers schon mit der Begebung des Wechsels entstehen (vgl. SZ 37/168; JBl1966, 629). Diese Frage war im Prozeß 34 Cg 300/80 des Handelsgerichtes Wien zu klären. Die Vorinstanzen haben den Zeitpunkt der sicheren Vorhersehbarkeit des Schadens für den Kläger - so wie 7 Ob 605/84 - auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz verlegt; in diesem Fall kann die Schadenersatzforderung des Klägers schon deshalb nicht verjährt sein, weil die vorliegende Klage wenige Wochen nach Zustellung des - nicht weiter angefochtenen - Urteiles eingebracht wurde. Ob nach der Beweis- oder der sonstigen Verfahrenslage (zB nach Vernehmung des Zeugen Dr. Alfons K*** oder etwa wegen der nachträglich beigebrachten devisenbehördlichen Genehmigung) dieser Zeitpunkt ausnahmsweise doch schon vorher eingetreten war, ist eine Frage, der keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zukommt. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die beklagte Partei könne für den durch die Betrugshandlungen Engelbert B***S verursachten Schaden des Klägers nicht haftbar gemacht werden, übersieht sie, daß der Kläger nicht durch das Inkasso geschädigt wurde, weil die Zahlungen an Engelbert B*** ohnehin schuldtilgend wirkten. Geschädigt wurde der Kläger vielmehr durch die widmungswidrige Weitergabe des Blankowechsels, weil ihm hiedurch im Prozeß die anspruchsvernichtende Einwendung aus dem Grundgeschäft (Schuldtilgung) abgeschnitten wurde. Soweit Engelbert B*** zur Zahlung an den Kläger verhalten ist, ändert dies nichts an der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei, sondern bewirkt lediglich ein Solidarschuldverhältnis, aus dem die beklagte Partei nur dann und insoweit befreit wurde, als Engelbert B*** Zahlung leistete; die von diesem bereits erbrachten Leistungen hat aber das Berufungsgericht ohnedies berücksichtigt.Nach wie vor beharrt die beklagte Partei auf ihrem Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei jedenfalls verjährt. Soweit damit überhaupt eine im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage angeschnitten wird, ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Geschädigte den Schadenseintritt mit Sicherheit (7 Ob 605/84; 6 Ob 803/80; JBl1970, 621; JBl1964, 371; Koziol, Haftpflichtrecht 2 römisch eins 316 f, der aber sogar Schadenseintritt fordert - so derselbe auch in öRdA 1980,32 f und mit ihm Schubert in Rummel a.a.O. Rdz 3 zu Paragraph 1489,), jedenfalls aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (7 Ob 605/84 in Auswertung von SZ 48/27; ZVR 1979/22 u.a.) vorhersehen kann. Die (von der beklagten Partei richtig zitierte) Rechtsprechung betrifft nur den objektiven Schadenseintritt, nicht aber die Frage, wann dies der Geschädigte mit der gebotenen Sicherheit erkennen konnte, um die Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen zu können (SZ 56/76 u.a.). Bei vereinbarungswidriger Wechselblankettbegebung entsteht das Ausfüllungsrecht (Gestaltungsrecht) nur bei Gutgläubigkeit des Wechselnehmers im Sinne des Artikel 10, WG (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 484; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 137); die Ausfüllung des Wechselblanketts entgegen dem Gestaltungsrecht äußert keine rechtliche Wirkung. Demnach kann der Schaden des Annehmers an sich nur bei Gutgläubigkeit des Wechselnehmers schon mit der Begebung des Wechsels entstehen vergleiche SZ 37/168; JBl1966, 629). Diese Frage war im Prozeß 34 Cg 300/80 des Handelsgerichtes Wien zu klären. Die Vorinstanzen haben den Zeitpunkt der sicheren Vorhersehbarkeit des Schadens für den Kläger - so wie 7 Ob 605/84 - auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz verlegt; in diesem Fall kann die Schadenersatzforderung des Klägers schon deshalb nicht verjährt sein, weil die vorliegende Klage wenige Wochen nach Zustellung des - nicht weiter angefochtenen - Urteiles eingebracht wurde. Ob nach der Beweis- oder der sonstigen Verfahrenslage (zB nach Vernehmung des Zeugen Dr. Alfons K*** oder etwa wegen der nachträglich beigebrachten devisenbehördlichen Genehmigung) dieser Zeitpunkt ausnahmsweise doch schon vorher eingetreten war, ist eine Frage, der keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zukommt. Soweit in der Revision geltend gemacht wird, die beklagte Partei könne für den durch die Betrugshandlungen Engelbert B***S verursachten Schaden des Klägers nicht haftbar gemacht werden, übersieht sie, daß der Kläger nicht durch das Inkasso geschädigt wurde, weil die Zahlungen an Engelbert B*** ohnehin schuldtilgend wirkten. Geschädigt wurde der Kläger vielmehr durch die widmungswidrige Weitergabe des Blankowechsels, weil ihm hiedurch im Prozeß die anspruchsvernichtende Einwendung aus dem Grundgeschäft (Schuldtilgung) abgeschnitten wurde. Soweit Engelbert B*** zur Zahlung an den Kläger verhalten ist, ändert dies nichts an der Schadenersatzpflicht der beklagten Partei, sondern bewirkt lediglich ein Solidarschuldverhältnis, aus dem die beklagte Partei nur dann und insoweit befreit wurde, als Engelbert B*** Zahlung leistete; die von diesem bereits erbrachten Leistungen hat aber das Berufungsgericht ohnedies berücksichtigt.
Zuletzt wendet sich die beklagte Partei gegen die Ersatzfähigkeit der Kosten des Wechselmandatsverfahrens, weil die Prozeßführung von vornherein aussichtslos gewesen sei. Daß auch die Kosten des Verfahrens gegen Dritte, durch die der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig sind, weil dieser Aufwand das Vermögen des Geschädigten vermindert, ist ständige Rechtsprechung (SZ 43/216; SZ 34/34; Wolff im Klang-Komm. 2 VI 192 f). Der Frage, ob eine konkrete Prozeßführung ab einer bestimmten Verfahrenslage als mutwillig oder aussichtslos anzusehen ist, kann dagegen keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zukommen; sie kann auch im Rahmen einer vom Obersten Gerichtshof angenommenen außerordentlichen Revision nicht geprüft werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Zuletzt wendet sich die beklagte Partei gegen die Ersatzfähigkeit der Kosten des Wechselmandatsverfahrens, weil die Prozeßführung von vornherein aussichtslos gewesen sei. Daß auch die Kosten des Verfahrens gegen Dritte, durch die der Kläger in seinem Vermögen geschädigt wurde, nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähig sind, weil dieser Aufwand das Vermögen des Geschädigten vermindert, ist ständige Rechtsprechung (SZ 43/216; SZ 34/34; Wolff im Klang-Komm. 2 römisch sechs 192 f). Der Frage, ob eine konkrete Prozeßführung ab einer bestimmten Verfahrenslage als mutwillig oder aussichtslos anzusehen ist, kann dagegen keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Abs4 Ziffer eins, ZPO zukommen; sie kann auch im Rahmen einer vom Obersten Gerichtshof angenommenen außerordentlichen Revision nicht geprüft werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.