Die von der Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hat zwar die für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist geltenden Grundsätze richtig dargestellt, jedoch diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet. Es trifft allerdings zu, dass dem Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO schon dann nicht abgesprochen wird, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Damit ist aber noch nicht gesagt, wann die Verjährungsfrist bezüglich des Feststellungsanspruchs zu laufen beginnt. Es würde nämlich zu weit führen, aus der von der Rechtsprechung bejahten Zulässigkeit einer Feststellungsklage den Schluss zu ziehen, dass in jedem Fall einer Schädigung zur Verhinderung der Verjährung innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden geklagte werden müsse, wenn der Eintritt solcher künftiger Schäden zwar nicht zu erwarten ist, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies hieße nichts anderes, als die Parteien zur Erhebung von Feststellungsklagen zu zwingen, auch wenn diesen oft später keine praktische Bedeutung zukommen wird. Hingegen erscheint es prozessökonomisch und erwägenswert, den Beginn des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden mit größter Wahrscheinlichkeit oder einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (SZ 48/27, ZVR 1980/238, ZVR 1979/22 ua). Die Verjährungsfrist beginnt dann, wenn dem Geschädigten die schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt sind, wobei es nicht erforderlich ist, dass die im voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten wären (JBl 1970, 621, 6 Ob 690/82 ua). zumindest die Kenntnis der drohenden Auswirkungen des schädigenden Ereignisses wird für den Beginn des Fristenlaufs vorausgesetzt (JBl 1979, 261, 5 Ob 680/83 ua). In allen Fällen, in denen der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auch die Kenntnis jener Umstände erforderlich, die ein Verschulden des Schädigers begründen (1 Ob 607, 608/83, 5 Ob 293/74 ua).Das Berufungsgericht hat zwar die für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist geltenden Grundsätze richtig dargestellt, jedoch diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet. Es trifft allerdings zu, dass dem Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden das Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO schon dann nicht abgesprochen wird, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Damit ist aber noch nicht gesagt, wann die Verjährungsfrist bezüglich des Feststellungsanspruchs zu laufen beginnt. Es würde nämlich zu weit führen, aus der von der Rechtsprechung bejahten Zulässigkeit einer Feststellungsklage den Schluss zu ziehen, dass in jedem Fall einer Schädigung zur Verhinderung der Verjährung innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden geklagte werden müsse, wenn der Eintritt solcher künftiger Schäden zwar nicht zu erwarten ist, aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies hieße nichts anderes, als die Parteien zur Erhebung von Feststellungsklagen zu zwingen, auch wenn diesen oft später keine praktische Bedeutung zukommen wird. Hingegen erscheint es prozessökonomisch und erwägenswert, den Beginn des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden mit größter Wahrscheinlichkeit oder einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (SZ 48/27, ZVR 1980/238, ZVR 1979/22 ua). Die Verjährungsfrist beginnt dann, wenn dem Geschädigten die schädlichen Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt sind, wobei es nicht erforderlich ist, dass die im voraus erkennbaren Wirkungen bereits eingetreten wären (JBl 1970, 621, 6 Ob 690/82 ua). zumindest die Kenntnis der drohenden Auswirkungen des schädigenden Ereignisses wird für den Beginn des Fristenlaufs vorausgesetzt (JBl 1979, 261, 5 Ob 680/83 ua). In allen Fällen, in denen der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auch die Kenntnis jener Umstände erforderlich, die ein Verschulden des Schädigers begründen (1 Ob 607, 608/83, 5 Ob 293/74 ua).
Zweck der Verjährung ist es, die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf die mit dem Ablauf eines gewissen Zeitraums sich vergrößernden Beweisschwierigkeiten zeitlich zu begrenzen. Diesen Zweck verfolgt auch die Judikatur, nach der in Fällen, in denen die sonstigen Grundlagen für einen Schadenersatzanspruch bereits gegeben sind, jedoch der gesamte Anspruch wegen des noch nicht erfolgten Schadenseintritts oder wegen Unklarheiten über die Schadenshöhe noch nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, eine Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung einer Feststellungsklage bewirkt wird. Durch diese Judikatur soll verhindert werden, dass entweder eine Reihe von Prozessen geführt werden muss, obwohl bereits mit einem Prozess innerhalb kürzerer Zeit die Rechtslage endgültig geklärt werden könnte, oder dass schon geringfügige Unklarheiten über die Schadenshöhe zu einer Hinausschiebung des Beginns der Verjährung führen. Dies darf jedoch nicht derart überspitzt werden, dass der Grundsatz des § 1489 ABGB, demzufolge die Verjährung erst ab Kenntnis des Schädigers und des Schadens zu laufen beginnt, weitgehend durchlöchert wird. Betrachtet man die der Judikatur zugrundeliegenden Fälle, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass es sich durchwegs um solche handelte, bei denen kein Zweifel am Schadenseintritt bestehen konnte und bei dem die Haftung des in Anspruch genommenen Schädigers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand. In der Mehrzahl handelte es sich um Verfahren nach Verkehrsunfällen, bei denen der Schadenseintritt bereits aufgrund der Unfallsfolgen klar auf der Hand lag und schon im Hinblick auf die bestehende Gefähdungshaftung die Schadenersatzpflicht des den Unfall Verursachenden kaum fraglich sein konnte.Zweck der Verjährung ist es, die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf die mit dem Ablauf eines gewissen Zeitraums sich vergrößernden Beweisschwierigkeiten zeitlich zu begrenzen. Diesen Zweck verfolgt auch die Judikatur, nach der in Fällen, in denen die sonstigen Grundlagen für einen Schadenersatzanspruch bereits gegeben sind, jedoch der gesamte Anspruch wegen des noch nicht erfolgten Schadenseintritts oder wegen Unklarheiten über die Schadenshöhe noch nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann, eine Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung einer Feststellungsklage bewirkt wird. Durch diese Judikatur soll verhindert werden, dass entweder eine Reihe von Prozessen geführt werden muss, obwohl bereits mit einem Prozess innerhalb kürzerer Zeit die Rechtslage endgültig geklärt werden könnte, oder dass schon geringfügige Unklarheiten über die Schadenshöhe zu einer Hinausschiebung des Beginns der Verjährung führen. Dies darf jedoch nicht derart überspitzt werden, dass der Grundsatz des Paragraph 1489, ABGB, demzufolge die Verjährung erst ab Kenntnis des Schädigers und des Schadens zu laufen beginnt, weitgehend durchlöchert wird. Betrachtet man die der Judikatur zugrundeliegenden Fälle, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass es sich durchwegs um solche handelte, bei denen kein Zweifel am Schadenseintritt bestehen konnte und bei dem die Haftung des in Anspruch genommenen Schädigers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestand. In der Mehrzahl handelte es sich um Verfahren nach Verkehrsunfällen, bei denen der Schadenseintritt bereits aufgrund der Unfallsfolgen klar auf der Hand lag und schon im Hinblick auf die bestehende Gefähdungshaftung die Schadenersatzpflicht des den Unfall Verursachenden kaum fraglich sein konnte.
Anders liegt die Situation dagegen bei Regressansprüchen, die eine Inanspruchnahme des Regressberechtigten zur Voraussetzung haben. Soweit es sich hier um dem Regress gegen einen Mitschuldner handelt, werden von der Rechtsprechung die Bestimmungen der §§ 1302 ABGB letzter Satz bzw 896 ABGB dahin ausgelegt, dass der Regressanspruch die Zahlung durch den Regressberechtigten zur Voraussetzung hat, sohin die Verjährungsfrist erst mit dieser Zahlung zu laufen beginnen kann (JBl 1977, 49, SZ 18/148, 43/15 ua). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Regress gegen einen Mitschuldnern, weshalb auf die oben erwähnten Bestimmungen nicht zurückgegriffen werden kann. Immerhin kann aber der vorerwähnten Rechtsprechung die Tendenz entnommen werden, dass bei der Beurteilung der Entstehung eines Schadenersatzanspruchs des Regressberechtigten in zeitlicher Hinsicht Vorsicht geboten ist, und dass im Zweifel vor der Leistung eher nicht vom Entstehen eines Regressanspruchs gesprochen werden kann. Ob dies dazu führt, dass die Verjährung solcher Regressansprüche in jedem Fall erst mit der Zahlung durch den Regressberechtigten zu laufen beginnt, muss hier nicht abschließend erörtert werden. Schon die die Notwendigkeit einer Feststellungsklage begründende Judikatur ist insoferne nicht einheitlich, als in einigen Fällen, in Übereinstimmung mit der Lehre (Klang2 VI 635, Ehrenzweig2 II/1, 78), der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist davon abhängig gemacht wird, dass ein Schadenseintritt mit Sicherheit zu erwarten ist (6 Ob 803/80, JBl 1970, 621, JBl 1964, 371 ua), während ein anderer Teil der Judikatur bereits die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als ausreichend erachtet (SZ 48/27, ZVR 1979/22, 7 Ob 675/83 ua). Koziol (Haftpflichtrecht2 I 316 f) neigt, wenn überhaupt, eher der ersten Ansicht zu. Im Allgemeinen steht er aber der strengen Forderung auf Einbringung einer Feststellungsklage zwecks Verhinderung der Verjährung ablehnend gegenüber.Anders liegt die Situation dagegen bei Regressansprüchen, die eine Inanspruchnahme des Regressberechtigten zur Voraussetzung haben. Soweit es sich hier um dem Regress gegen einen Mitschuldner handelt, werden von der Rechtsprechung die Bestimmungen der Paragraphen 1302, ABGB letzter Satz bzw 896 ABGB dahin ausgelegt, dass der Regressanspruch die Zahlung durch den Regressberechtigten zur Voraussetzung hat, sohin die Verjährungsfrist erst mit dieser Zahlung zu laufen beginnen kann (JBl 1977, 49, SZ 18/148, 43/15 ua). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um einen Regress gegen einen Mitschuldnern, weshalb auf die oben erwähnten Bestimmungen nicht zurückgegriffen werden kann. Immerhin kann aber der vorerwähnten Rechtsprechung die Tendenz entnommen werden, dass bei der Beurteilung der Entstehung eines Schadenersatzanspruchs des Regressberechtigten in zeitlicher Hinsicht Vorsicht geboten ist, und dass im Zweifel vor der Leistung eher nicht vom Entstehen eines Regressanspruchs gesprochen werden kann. Ob dies dazu führt, dass die Verjährung solcher Regressansprüche in jedem Fall erst mit der Zahlung durch den Regressberechtigten zu laufen beginnt, muss hier nicht abschließend erörtert werden. Schon die die Notwendigkeit einer Feststellungsklage begründende Judikatur ist insoferne nicht einheitlich, als in einigen Fällen, in Übereinstimmung mit der Lehre (Klang2 römisch sechs 635, Ehrenzweig2 II/1, 78), der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist davon abhängig gemacht wird, dass ein Schadenseintritt mit Sicherheit zu erwarten ist (6 Ob 803/80, JBl 1970, 621, JBl 1964, 371 ua), während ein anderer Teil der Judikatur bereits die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als ausreichend erachtet (SZ 48/27, ZVR 1979/22, 7 Ob 675/83 ua). Koziol (Haftpflichtrecht2 römisch eins 316 f) neigt, wenn überhaupt, eher der ersten Ansicht zu. Im Allgemeinen steht er aber der strengen Forderung auf Einbringung einer Feststellungsklage zwecks Verhinderung der Verjährung ablehnend gegenüber.
Ist, wie im vorliegenden Fall, der Eintritt eines Schadens des Regressberechtigten von einer Verurteilung in einem Vorprozess abhängig, so kann von einer größeren bzw an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts überhaupt erst dann die Rede sein, wenn eine gerichtliche Verurteilung erfolgt ist, wobei hier unerörtert bleiben kann, ob schon eine erstinstanzliche Verurteilung ausreicht oder die Rechtskraft der Entscheidung gefordert werden muss.
Erachtet man die Wahrscheinlichkeit als ausreichend so ist die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu fordern. Gerade jene Entscheidungen, die von der Wahrscheinlichkeit sprechen, hatten nämlich Fälle zur Grundlage, in denen diese Wahrscheinlichkeit an Sicherheit genzte. Dies führt aber zu dem Ergebnis, dass bei einem erst durch eine gerichtliche Verurteilung eintretenden Schaden keine zu großen Anforderungen an die Beurteilung der Prozessaussichten durch den Regressberechtigten gestellt werden dürfen. Insbesondere dürfen ihm rechtliche Fehleinschätzungen oder später enttäuschte Hoffnungen auf die richterliche Beweiswürdigung nicht allzu streng angelastet werden. Lediglich eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung könnte eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Betrachtet man den vorliegenden Fall unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt, so erweist sich, dass die Klägerin, zumindest bis zur Verurteilung erster Instanz im Vorprozess, nicht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Schadenseintritt erwarten musste. Gestützt auf das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Gutachten eines anderen Fachmannes, hat sie den Standpunkt vertreten, dem Begehren ihres Gegners stehe höhere Gewalt entgegen. Diese Rechtsansicht war keineswegs so unvertretbar, dass eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung anzunehmen wäre und zwar auch nicht nach dem Einlangen des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachtens, weil dieses nicht einmal klar hervorhob, dass die Degenerationserscheinungen bei den Bakterien nicht auf Einflüsse von außen zurückzuführen waren. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass bei der damals herrschenden Marktlage ein Produktionsausfall von 20 % vom Produzenten zu überbrücken gewesen wäre, doch hat er bei der mündlichen Befragung mögliche Varianten unter Zugrundelegung einer umfangreichen Marktforschung angedeutet. Bei dieser Situation musste die Beklagte im Vorprozess (hier Klägerin) nicht davon ausgehen, dass die Minderlieferung auf andere Umstände als dem Produktionsrückgang (der Beklagten) zurückzuführen war. Dasselbe gilt von den Ausführungen des Sachverständigen betreffend die unerklärliche Differenz zwischen den Minderlieferungen einerseits und dem Produktionsausfall andererseits. Schließlich handelte es sich bei dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten ebenfalls nur um ein Beweismittel, von dem vor Fällung eines gerichtlichen Urteils noch nicht angenommen werden konnte, ob es zur Grundlage der Tatsachenfeststellungen gemacht werden werde. Gerade die vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen hat aber das Erstgericht im Vorprozess nicht in seine Feststellungen übernommen, worauf damals das Berufungsgericht ausdrücklich verwiesen hat (S 391 des Aktes 11 Cg 211/75 des Handelsgerichts Wien). Demnach war selbst bei dieser Prozesslage der Schadenseintritt noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Dazu kommt, dass die Verurteilung der Klägerin im Vorprozess von der Annahme eines Verschuldens abhängig war, wenn ihr auch im Hinblick auf § 1298 ABGB der Beweis für ihr fehlendes Verschulden oblag. Im Hinblick auf das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der Beklagten und das der Klägerin übermittelte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Max R***** konnte die Klägerin bis zu ihrer Verurteilung den Standpunkt vertreten, ihr sei der Beweis ihrer Schuldlosigkeit gelungen. Dies gilt auch für die nach Übermittlung dieses Gutachtens abgeschlossenen Verträge, wobei hier mangels entsprechender Feststellungen gar nicht auf den angedeuteten Umstand einzugehen ist, dass die S*****gesellschaft mbH die betreffenden Lieferungen faktisch unter Umgebung der Klägerin direkt mit der Beklagten vereinbart haben soll. Auch wenn es sich um Verträge handeln sollte, die unmittelbar zwischen der S*****gesellschaft mbH und der Klägerin abgeschlossen wurden, wäre der Standpunkt der Klägerin vertretbar gewesen, diesbezüglich sei sie nicht schadenersatzpflichtig, weil sie aufgrund der ihr von der Beklagten erteilten Information der Meinung sein musste, sie werde diese Verträge im Hinblick auf die zu erwartende kurze Dauer des Produktionsrückgangs ordnungsgemäß erfüllen können.Betrachtet man den vorliegenden Fall unter dem aufgezeigten Gesichtspunkt, so erweist sich, dass die Klägerin, zumindest bis zur Verurteilung erster Instanz im Vorprozess, nicht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Schadenseintritt erwarten musste. Gestützt auf das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Gutachten eines anderen Fachmannes, hat sie den Standpunkt vertreten, dem Begehren ihres Gegners stehe höhere Gewalt entgegen. Diese Rechtsansicht war keineswegs so unvertretbar, dass eine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung anzunehmen wäre und zwar auch nicht nach dem Einlangen des im Vorprozess eingeholten Sachverständigengutachtens, weil dieses nicht einmal klar hervorhob, dass die Degenerationserscheinungen bei den Bakterien nicht auf Einflüsse von außen zurückzuführen waren. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass bei der damals herrschenden Marktlage ein Produktionsausfall von 20 % vom Produzenten zu überbrücken gewesen wäre, doch hat er bei der mündlichen Befragung mögliche Varianten unter Zugrundelegung einer umfangreichen Marktforschung angedeutet. Bei dieser Situation musste die Beklagte im Vorprozess (hier Klägerin) nicht davon ausgehen, dass die Minderlieferung auf andere Umstände als dem Produktionsrückgang (der Beklagten) zurückzuführen war. Dasselbe gilt von den Ausführungen des Sachverständigen betreffend die unerklärliche Differenz zwischen den Minderlieferungen einerseits und dem Produktionsausfall andererseits. Schließlich handelte es sich bei dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten ebenfalls nur um ein Beweismittel, von dem vor Fällung eines gerichtlichen Urteils noch nicht angenommen werden konnte, ob es zur Grundlage der Tatsachenfeststellungen gemacht werden werde. Gerade die vorgenannten Ausführungen des Sachverständigen hat aber das Erstgericht im Vorprozess nicht in seine Feststellungen übernommen, worauf damals das Berufungsgericht ausdrücklich verwiesen hat (S 391 des Aktes 11 Cg 211/75 des Handelsgerichts Wien). Demnach war selbst bei dieser Prozesslage der Schadenseintritt noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Dazu kommt, dass die Verurteilung der Klägerin im Vorprozess von der Annahme eines Verschuldens abhängig war, wenn ihr auch im Hinblick auf Paragraph 1298, ABGB der Beweis für ihr fehlendes Verschulden oblag. Im Hinblick auf das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der Beklagten und das der Klägerin übermittelte Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. Max R***** konnte die Klägerin bis zu ihrer Verurteilung den Standpunkt vertreten, ihr sei der Beweis ihrer Schuldlosigkeit gelungen. Dies gilt auch für die nach Übermittlung dieses Gutachtens abgeschlossenen Verträge, wobei hier mangels entsprechender Feststellungen gar nicht auf den angedeuteten Umstand einzugehen ist, dass die S*****gesellschaft mbH die betreffenden Lieferungen faktisch unter Umgebung der Klägerin direkt mit der Beklagten vereinbart haben soll. Auch wenn es sich um Verträge handeln sollte, die unmittelbar zwischen der S*****gesellschaft mbH und der Klägerin abgeschlossen wurden, wäre der Standpunkt der Klägerin vertretbar gewesen, diesbezüglich sei sie nicht schadenersatzpflichtig, weil sie aufgrund der ihr von der Beklagten erteilten Information der Meinung sein musste, sie werde diese Verträge im Hinblick auf die zu erwartende kurze Dauer des Produktionsrückgangs ordnungsgemäß erfüllen können.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner das Vorverfahren abschließenden Entscheidung ein Verschulden der Klägerin darin erblickt, dass diese auf die Lösungsvorschläge der S*****gesellschaft mbH vor Einleitung des Vorprozesses nicht eingegangen ist. Damals bestand jedoch für die Klägerin insoferne eine Pflichtenkollision, als sie einersteits ihrer Abnehmerin zur Lieferung verpflichtet war und sie andererseits aufgrund ihrer vertraglichen Bindungen zur Beklagten keine Deckungskäufe vornehmen durfe, was ihr nach den erstrichterlichen Feststellungen im fraglichen Zeitraum sogar ausdrücklich in Erinnerung gerufen worden war. Die Klägerin konnte daher im Vorprozess den Standpunkt, wenn sie ihren Vertragspflichten gegenüber der Beklagten den Vorzug vor den Pflichten gegenüber der S*****gesellschaft mbH gab, zumal sie den Vertrag mit dieser Gesellschaft dahin auslegte, dass die eingetretenen umstände eine Verzögerung der Auslieferung rechtfertigten. Vor allem würde es aber geradezu gegen die guten Sitten verstoßen, wenn die Beklagte ihren Verjährungseinwand darauf stützt, dass die Klägerin im Vorprozess ihre Vertragstreue gegenüber der Beklagten der Forderung eines Dritten, bezüglich der die Beklagte regresspflichtig wird, entgegensetzt.
Was schließlich die Korrespondenz zwischen den Streitteilen im Zuge des Vorprozesses betreffend die Regresspflicht der Beklagten anlangt, so handelte es sich hiebei lediglich um theoretische Erörterungen für den von keinem der Streitteile erwarteten Fall, dass die Klägerin den Vorprozess verlieren sollte. Diese Korrespondenz tut nicht dar, dass der Schadenseintritt für die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war. Dass die Klägerin der Beklagten den Vergleichsvorschlag ihres Gegners mitteilte, besagt nichts, weil sie auf dem Standpunkt stand, die Beklagte sei ihr gegenüber für Leistungen, die sie aufgrund eines verlorenen Prozesses zu erbringen haben werde, regresspflichtig. Demnach musste die Klägerin der Beklagten zur Vermeidung des späteren Einwandes einer Verletzung der Schadensminderungspflicht die ihr gebotene Möglichkeit zur vergleichsweisen Bereinigung mitteilen.
Es erweist sich sohin, dass die klägerische Forderung nicht verjährt ist.
Da das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, zu den übrigen Ausführungen der Berufung, insbesondere im Tatsachenbereich, nicht Stellung genommen hat, erweist sich sein Verfahren als mangelhaft, weshalb das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufgetragen werden musste.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich Paragraph 52, ZPO.