Rechtssatz RS0034505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034505
Entscheidungsdatum
28.11.2007
Rechtssatz
Ist der Eintritt eines Schadens des Regressberechtigten von einer Verurteilung in einem Vorprozess abhängig, so kann von einer größeren bzw an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes überhaupt erst dann die Rede sein, wenn eine gerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Hier unerörtert, ob schon eine erstinstanzliche Verurteilung ausreicht oder die Rechtskraft der Entscheidung gefordert werden muss.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 605/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 605/84
- 1 Ob 162/07s
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 162/07s
Vgl aber; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T1)
- 7 Ob 254/07i
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
Vgl; Beisatz: Da die Tilgungswirkung bei einer Kompensationseinrede erst mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der darüber gefällten urteilsmäßigen Entscheidung feststeht, beginnt die Verjährungsfrist eines aufgrund der Tilgungswirkung entstandenen Anspruchs nicht vor diesem Zeitpunkt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034505
Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00605_8400000_001