Entscheidungsgründe:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden kurz: Beklagte) gewährte mit Kreditvertrag vom 4. 2. 1997 einer Gesellschaft (Ltd) mit Sitz auf der Isle of Man (im Folgenden: Kreditnehmerin) ein Darlehen über US-Dollar 4 Mio, für das die Kreditnehmerin verschiedene Sicherheiten bestellte. Am 14. 2. 1997 übernahm der Kläger, der Geschäftsführer der Kreditnehmerin war, eine unwiderrufliche Garantie, in der er sich verpflichtete, den Kreditbetrag samt Zinsen auf erste Aufforderung unter Verzicht auf alle Einwendungen zu zahlen; die Geltung österreichischen Rechts wurde vereinbart.
Am 21. 11. 1997 berichtete der Kläger für die Kreditnehmerin an die Beklagte, dass er Probleme mit dem Absatz eingelagerter Zigaretten habe, weil diese georgische Banderolen trügen und nur mehr schwer nach Russland importiert werden könnten. Seiner Ansicht nach hätten die Zigaretten einen Verkaufswert von mehr als USD 2,6 Mio. Auf Grund von zollrechtlichen Schwierigkeiten bezüglich der in Rumänien eingelagerten Ware sank deren Wert erheblich, sodass sie letztlich kaum etwas wert war. In der Folge übertrug die Kreditnehmerin die bei der rumänischen Spedition eingelagerten Waren ins Sicherungseigentum der Beklagten. Die rumänische Spedition wurde davon verständigt und angewiesen, die Waren nur auf schriftliche Anweisung der Beklagten freizulassen.
Unter Bezugnahme auf den Darlehensvertrag vom 4. 2. 1997 schloss die Beklagte mit einer weiteren Gesellschaft (Ltd) mit Sitz auf den Bahamas eine Vereinbarung, mit der die (besicherte) Forderung der Beklagten gegen die Kreditnehmerin auf diese Gesellschaft gegen Zahlung von insgesamt USD 201.600 übertragen werden sollte, wobei die vertragsgemäße Zahlung dieses Betrags Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung sein sollte. In dieser Vereinbarung bestätigte die Beklagte auch, dass sie im Fall einer kompletten und pünktlichen Zahlung der Beträge keine weiteren Ansprüche gegen die Kreditnehmerin und - ohne Rücksicht auf die Position der Erwerberin - gegen den Kläger aus der Garantie vom 14. 2. 1997 erheben können werde. Auch für diese Vereinbarung wurde die Geltung österreichischen materiellen Rechts vereinbart. Die Gesellschaft leistete allerdings keine Zahlung. Am 28. 9. 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er bei der rumänischen Spedition festgestellt habe, dass die Container freigelassen worden seien, es keine Ware mehr gebe und die genannte Gesellschaft keine Zahlung geleistet habe. Mit Schreiben vom 4. 10. 1999 wiesen die Beklagtenvertreter die Kreditnehmerin und den Kläger darauf hin, dass mangels Zahlung durch die Gesellschaft die Vereinbarung „automatisch" hinfällig geworden sei, weshalb alle Ansprüche der Beklagten gegenüber der Kreditnehmerin und dem Kläger aufrecht seien. Mit Urteil vom 5. 6. 2003 erkannte das Gericht erster Instanz in Monaco den Kläger schuldig, der Beklagten den - aus dem Garantievertrag - als Teilforderung eingeklagten Betrag von USD 400.000 samt Zinsen sowie weitere EUR 8.000 als Schadenersatz (wegen mutwilliger Prozessführung) zu zahlen. Der Kläger hatte in diesem Verfahren eingewendet, dass der Kreditvertrag durch Zession des Warenlagers unwirksam geworden sei; durch diese Novation durch Forderungsübertragung seien die Ansprüche der Beklagten erfüllt worden und sie wäre nicht berechtigt, den Hauptschuldner und infolge dessen auch nicht mehr den Garanten zu verfolgen. Dieses Urteil wurde in zweiter Instanz bestätigt. Der Kläger hat keine Zahlungen geleistet.
Mit seiner am 8. 9. 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 2,013.794,45 samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe entweder von der auf den Bahamas ansässigen Gesellschaft im Sinne der getroffenen Vereinbarung Zahlung erhalten oder sich sonst grob fahrlässig der Hauptsicherheit des Kredits in Form des Sicherungseigentums begeben und hiedurch dem Kläger als Garantieverpflichtetem einen Schaden in Höhe des Klagebetrags zugefügt. Es sei eher davon auszugehen, dass seitens der Gesellschaft keine Zahlung geleistet wurde. Bereits am 17. 12. 1998 habe die Kreditnehmerin seitens des Lagerhalters die Nachricht erhalten, dass die genannte Gesellschaft als neue Eigentümerin die Zigaretten sofort weiterverkauft habe. Dem Kläger sei daher die Auskunft der Beklagtenvertreter, dass die Gesellschaft keine Zahlung geleistet habe und alle ursprünglichen Verpflichtungen noch aufrecht seien, nicht glaubwürdig erschienen, weshalb die Kreditnehmerin im März 1999 ihre Rückzahlungen an die Beklagte eingestellt habe. In dem von der Beklagten als Klägerin in Monaco geführten Verfahren sei abgeklärt worden, ob die Garantieverpflichtung des Klägers gegenüber der Bank noch aufrecht sei. Diese Prozessführung habe die Verjährungsfrist des verfahrensgegenständlichen Schadenersatzanspruchs gehemmt. Wegen des vereinbarten Einredeausschlusses wäre die Einwendung von Gegenforderungen nicht möglich gewesen. Dem Verjährungseinwand der Beklagten sei weiters entgegenzuhalten, dass die Dokumente der rumänischen Zollbehörden über die Verschiffung der Ware erst kurz vor der Klageeinbringung zur Verfügung gestanden seien. Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass auf den Kreditkonten der Kreditnehmerin USD 3,470.951 und DM 1,025.303 offen seien. Die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Gesellschaft auf den Bahamas über die Abtretung der Kreditforderungen inklusive aller Sicherheiten sei mangels Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht wirksam geworden. Dem Kläger sei bisher kein Schaden entstanden, zumal er weder seiner Garantieverpflichtung noch seinen nunmehr rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Allfällige Schadenersatzansprüche seien verjährt, da er bereits 1998 vom Scheitern des Forderungskaufs in Kenntnis gesetzt worden sei. Dem Kläger sei zumindest seit September 1999 bekannt, dass die Ware verbracht worden ist. Nur an einem Teil der beim Lagerhalter eingelagerten Ware hätte zu Gunsten der Beklagten Sicherungseigentum übertragen werden sollen. Ausschließlich der Kläger habe über die dort eingelagerte Ware verfügt. Die fehlenden Container seien ohne Verständigung oder Kenntnis der Beklagten freigegeben worden. Schließlich wandte die Beklagte „Gegenforderungen aus dem Kreditvertrag und der zur Besicherung übergebenen Garantie des Klägers" aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger scheine seinen Schaden offenbar darin zu sehen, dass er nun mangels Zahlung durch die Kreditnehmerin statt dieser zur Zahlung herangezogen werde und der begehrte Betrag niedriger sein könnte, wenn das Zigarettenlager ordentlich verwertet worden wäre. Jedoch sei beim Kläger noch gar kein Schaden eingetreten, weil er überhaupt noch nichts bezahlt habe. Der Kläger habe auch nicht vorgebracht, inwieweit die Beklagte ein schädigendes Verhalten gesetzt habe. Jedenfalls wäre ein allfälliger Schadenersatzanspruch verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kenne, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Spätestens „mit seinem eigenen Schreiben vom 28. 9. 1999" an die Beklagte habe er von den Vorgängen in Rumänien gewusst. Dass die Dokumente der rumänischen Zollbehörden erst kurz vor Klageeinbringung zur Verfügung gestanden seien, sei unerheblich, weil diese Dokumente nicht bewiesen, dass die Beklagte ein rechtswidriges, schuldhaftes und kausales Verhalten gesetzt habe. Der Kläger habe schon vor dem Prozess in Monaco gewusst, wie hoch die Forderung an ihn gewesen sei, dass das Lager nicht entsprechend verwertet worden sei und er die Beklagte als Verantwortliche dafür gesehen habe. Er habe im Verfahren in Monaco in der Sache selbst eingewandt, dass seine Garantieerklärung durch Novation, nämlich durch Forderungsübergang, und außerdem Erfüllung durch den Forderungserwerber, untergegangen sei. Dies sei mit den hier geltend gemachten Schadenersatzansprüchen nicht zu vergleichen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Nach § 1360 ABGB sei der Gläubiger nicht befugt, sich des Pfandes, das ihm vor oder bei Leistung der Bürgschaft eingeräumt wurde, zum Nachteil des Bürgen zu begeben. Dies gelte auch für sonstige Sicherheiten, wie etwa das Sicherungseigentum. Bei Behauptung der grundlosen, willentlich veranlassten Freilassung einer dinglichen Sicherheit und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung der Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs des Klägers komme somit eine Verletzung der Unterlassungspflicht des Gläubigers und damit ein Schadenersatzanspruch an sich in Betracht. Verjährung einer allfälligen Schadenersatzforderung sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist eines Regressanspruchs mit Schadenersatzcharakter beginne nach herrschender Meinung abweichend von § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis des Schadens, sondern erst, wenn und insoweit der Mithaftende über den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil hinaus dem Gläubiger tatsächlich Zahlung geleistet hat bzw mit der Leistung oder frühestens mit der Verurteilung zu dieser, schließlich wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger unverrückbar feststeht. Der Kläger habe im monegassischen Verfahren seine Zahlungspflicht aus der Garantie unter anderem mit der Behauptung bestritten, die auf den Bahamas etablierte Gesellschaft habe den Kaufpreis aus dem Forderungskauf gezahlt. Demnach sei seine Zahlungspflicht frühestens mit der Verurteilung im monegassischen Verfahren „unverrückbar" festgestellt worden. Da das Gericht erster Instanz des Fürstentums Monaco erst am 5. 6. 2003 entschieden habe, wäre nach den dargestellten Grundsätzen der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs sei jedoch zu beachten, dass nach dem Wortlaut des § 1360 ABGB der Gläubiger das Pfand (bzw eine dingliche Sicherheit) nur dann nicht freigeben dürfe, wenn es vor oder bei Leistung der Bürgschaft gegeben worden sei. Demnach sei der Gläubiger bei Freigabe eines später gegebenen Pfandes nicht verantwortlich. Der Kläger habe sich auch nicht auf eine Vereinbarung berufen, mit der ihm bei Eingehen der Garantieverpflichtung am 14. 2. 1997 die Begründung von Sicherungseigentum an den kreditfinanzierten Zigaretten zugesagt worden wäre. Das Aufgeben einer erst nachträglich begründeten dinglichen Sicherheit könne die Beklagte aber nicht schadenersatzpflichtig machen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob § 1360 ABGB auch dann anwendbar ist, wenn das aufgegebene Sicherungsmittel erst nach Eingehung der Bürgschaft bzw Garantieverpflichtung begründet wurde, eine gefestigte Rechtsprechung des Höchstgerichts nicht bestehe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Nach Paragraph 1360, ABGB sei der Gläubiger nicht befugt, sich des Pfandes, das ihm vor oder bei Leistung der Bürgschaft eingeräumt wurde, zum Nachteil des Bürgen zu begeben. Dies gelte auch für sonstige Sicherheiten, wie etwa das Sicherungseigentum. Bei Behauptung der grundlosen, willentlich veranlassten Freilassung einer dinglichen Sicherheit und einer dadurch bedingten Beeinträchtigung der Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs des Klägers komme somit eine Verletzung der Unterlassungspflicht des Gläubigers und damit ein Schadenersatzanspruch an sich in Betracht. Verjährung einer allfälligen Schadenersatzforderung sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist eines Regressanspruchs mit Schadenersatzcharakter beginne nach herrschender Meinung abweichend von Paragraph 1489, ABGB nicht schon mit Kenntnis des Schadens, sondern erst, wenn und insoweit der Mithaftende über den von ihm im Innenverhältnis zu tragenden Anteil hinaus dem Gläubiger tatsächlich Zahlung geleistet hat bzw mit der Leistung oder frühestens mit der Verurteilung zu dieser, schließlich wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger unverrückbar feststeht. Der Kläger habe im monegassischen Verfahren seine Zahlungspflicht aus der Garantie unter anderem mit der Behauptung bestritten, die auf den Bahamas etablierte Gesellschaft habe den Kaufpreis aus dem Forderungskauf gezahlt. Demnach sei seine Zahlungspflicht frühestens mit der Verurteilung im monegassischen Verfahren „unverrückbar" festgestellt worden. Da das Gericht erster Instanz des Fürstentums Monaco erst am 5. 6. 2003 entschieden habe, wäre nach den dargestellten Grundsätzen der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs sei jedoch zu beachten, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 1360, ABGB der Gläubiger das Pfand (bzw eine dingliche Sicherheit) nur dann nicht freigeben dürfe, wenn es vor oder bei Leistung der Bürgschaft gegeben worden sei. Demnach sei der Gläubiger bei Freigabe eines später gegebenen Pfandes nicht verantwortlich. Der Kläger habe sich auch nicht auf eine Vereinbarung berufen, mit der ihm bei Eingehen der Garantieverpflichtung am 14. 2. 1997 die Begründung von Sicherungseigentum an den kreditfinanzierten Zigaretten zugesagt worden wäre. Das Aufgeben einer erst nachträglich begründeten dinglichen Sicherheit könne die Beklagte aber nicht schadenersatzpflichtig machen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Paragraph 1360, ABGB auch dann anwendbar ist, wenn das aufgegebene Sicherungsmittel erst nach Eingehung der Bürgschaft bzw Garantieverpflichtung begründet wurde, eine gefestigte Rechtsprechung des Höchstgerichts nicht bestehe.