Rechtssatz RS0034520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034520
Entscheidungsdatum
30.08.1984
Rechtssatz
Wird ein Regreßanspruch auf Grund einer Verurteilung des Regreßberechtigten zum Schadenersatz geltend gemacht, so beginnt die Verjährung dieses Anspruches vor der Verurteilung des Ersatzpflichtigen im Vorprozeß nicht zu laufen, wenn der Regreßkläger den Vorprozeß nicht mutwillig oder leichtfertig geführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034520
Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00605_8400000_002