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Rechtssatz RS0014595×

Rechtssatz RS0014595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014595

Entscheidungsdatum

15.10.2012

Rechtssatz

Die Bevollmächtigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit ( dann externe Bevollmächtigung ) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung) genügt. Ist letzterer derart wirksam bevollmächtigt, sind seine Erklärungen bzw. Rechtshandlungen bei Offenlegung der Vollmacht dem Machtgeber zuzurechnen. Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 511/86
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 511/86
  • 7 Ob 650/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 650/92
    nur: Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden. (T1)
  • 6 Ob 192/12x
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 192/12x
    nur: Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014595

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0060OB00511_8600000_001