Rechtssatz RS0014595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014595
Entscheidungsdatum
15.10.2012
Rechtssatz
Die Bevollmächtigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit ( dann externe Bevollmächtigung ) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung) genügt. Ist letzterer derart wirksam bevollmächtigt, sind seine Erklärungen bzw. Rechtshandlungen bei Offenlegung der Vollmacht dem Machtgeber zuzurechnen. Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 511/86
Entscheidungstext OGH 16.01.1986 6 Ob 511/86
- 7 Ob 650/92
Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 650/92
nur: Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden. (T1)
- 6 Ob 192/12x
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 192/12x
nur: Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014595
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0060OB00511_8600000_001